Änderung im Erbschaftsteuergesetz ab 26.10.2012: Gewinnthesaurierende Unternehmen werden durch die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes bestraft

Von Manfred Schüssler

Der Bundesrat hat in der Stellungnahme zur Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes darauf hingewiesen, dass die Umgehungsmöglichkeit durch die sogenannte „cash-GmbH“ einzudämmen sei.

Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass der Begriff des Verwaltungsvermögens auch auf die Geldanlagen aller Unternehmer anzuwenden ist, soweit der Wert im Ergebnis höher als 10 % des erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertes, des gemeinen Wertes, aber mindestens des Substanzwertes übersteigt.

Das Unternehmenssteuerreformgesetz, das erst vor wenigen Jahren in Kraft getreten ist, forderte die deutschen Unternehmer auf, Gewinne zu thesaurieren.  Bei den Kapitalgesellschaften wurde dafür Sorge getragen, dass die thesaurierten Gewinne mit einer Ertragsteuer von höchstens 30 % belastet werden und bei allen anderen Unternehmen ist die Begünstigung des Thesaurierungssteuersatzes mit 28,25 % neu eingeführt worden.

Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass keine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bzw. Entnahmen der Unternehmer durchgeführt werden. Die Absicht des Unternehmenssteuerreformgesetzes war eindeutig, die Liquidität und somit die Eigenkapitalquote der deutschen Unternehmen weiter zu stärken.

Wer diesen gesetzlichen Wünschen Folge leistet, wird nun in der Erbschaftsteuer bestraft.  Nur wegen der Missbrauchsfälle durch die sogenannten „cash-GmbHs“ soll zukünftig nur noch 10 % des Unternehmenswertes die Liquiditätsbegünstigung gewährleisten.

Die Nachbesserung des Gesetzentwurfes sieht nun vor, dass Investitionen in begünstigtes Vermögen innerhalb von 2 Jahren rückwirkend möglich sein sollen. Auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat diese gesetzlichen Änderungen bereits angeprangert und fordert den Gesetzgeber auf, die Grenze von 10 % auf 50 % anzuheben. Wir kämpfen darum diese Forderung zu unterstützen und die Frist für die Investitionen auf mindestens 5 Jahre zu verlängern, da bei baulichen Investitionen von der Planung bis zur Fertigstellung dieser Zeitrahmen notwendig ist.

Wir haben die Gelegenheit, noch vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes am 18.10.2012 mit Herrn von Stetten unserem Bundestagsabgeordneten Herrn Dr. Peter Tauber in Berlin unser Anliegen vorzutragen.

Um wenige Missbrauchsfälle zu vermeiden, werden wiederum die vielen ordentlichen deutschen Unternehmer durch die steuerlichen Änderungsgesetze stark belastet.