Ärzte: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und die Umsatzsteuer

Von Matthias Deppisch

Die IGeL-Leistungen im Gesundheitswesen sind im Bereich Umsatzsteuer in einem Graubereich und müssen dringend modifiziert, bewertet, dokumentiert und zugeordnet werden.

So werden manche Leistungen, die Ärzte erbringen, von den Krankenversicherungsträgern nicht mehr vergütet. Diese individuellen Leistungen werden von den Ärzte aber trotzdem angeboten. Sie werden auch vielfach von den Patienten nachgefragt. Ärzte rechnen sie als IGeL- Leistungen ab. Sie sind von den Patienten selbst bezahlen.

Es erhebt sich nun für diese IGeL- Leistungen bei Ärzten die Frage nach der Umsatzsteuer. Und genau da beginnt das Verwirrspiel.

Grundsätzlich sind Honorare, die Ärzten von der KVB vergütet werden, gem. § 4 (14) UStG umsatzsteuerfrei. Darüber hinaus ist es immer entscheidend, auf das konkrete medizinisch-therapeutische Ziel und damit die Heilbehandlung abzustellen, um steuerfreie Umsätze zu generieren.

So sind zum Beispiel aus Sicht der Finanzverwaltung GKV-übersteigende zusätzliche Vorsorgeleistungen begünstigt (z. B. Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung sowie sonstige nicht kassenfinanzierte Früherkennungsuntersuchungen).

Sind Ultraschalluntersuchungen ohne diagnostischen Nutzen (kein medizinisch-therapeutischer Zweck), so können diese umsatzsteuerpflichtig sein (vgl. auch aerztenetz-gyn.de). Es wird immer auf die diagnostische und heilbehandelnde Begründung ankommen und die entsprechende Dokumentation vom Arzt zu führen sein. Das medizinisch-therapeutische Ziel wird zu hinterfragen und zu dokumentieren sein. Hier liegt die Chance und Aufgabe der Ärzte, eine saubere medizinisch indizierte Dokumentation zu erstellen. Dies scheint sehr hilfreich für die Umsatzsteuerfreiheit.

Schönheitsoperationen dagegen sind in der Regel vorrangig kosmetische Leistungen und damit umsatzsteuerpflichtig (z. B. Zahnbleaching, Botox-Behandlungen, Lifting, Anti-Aging-Behandlungen, Faltenbehandlungen, Fettabsaugungen).

Zusammenfassend ist der Arzt, um nicht in die Gefahr der Umsatzsteuerpflicht zu kommen, verpflichtet, klare medizinische Indikationen zu dokumentieren.