Die Vertragsarztzulassung und die Meinungen der Finanzverwaltung
Von Matthias Deppisch
Über viele Jahre konnten die Aufwendungen für den Erwerb einer Arztpraxis als entgeltlich erworbener Praxiswert abgeschrieben werden.
Das FG Niedersachsen fällte hierzu (28.9.2004 13 K 412/01 PFB05, 213) ein Aufsehen erregendes Urteil. Die Vertragsarztzulassung sei ein immaterielles Wirtschaftsgut und somit nicht abschreibbar. Vier Jahre später widersprach dem das FG Rheinland-Pfalz (9.4.2008 2K 2649/07, PFD 07,167 Rev. BFH VIII R 13/08).
Verwaltungsanweisungen und Betriebsprüfungen griffen diese Sachverhalte auf (z. B. OFD Frankfurt 04.06.2008 S. 2134 a A-7-St 210) und vertraten natürlich die Meinung des FG Niedersachsen.
Die neuen Verwaltungsmeinungen der OFD Rheinland (11.2.2009 S. 2170-St 157 und der OFD Münster 11.2.2009 S. 2172-152-St 12-33, PFB 09.85) schwenkten zum Leidwesen vieler Steuerpflichtiger auf die Verwaltungslinie ein und wollten allenfalls eine Aufteilung zwischen immateriellem Wirtschaftsgut (kassenärztliche Zulassung) und abschreibbarem Goodwill dulden (Praxiswert).
Inhaltlich hat sich eigentlich bisher nur das FG Rheinland-Pfalz am 9.4.2008 damit auseinandergesetzt.
Die Gerichte (Niedersachsen) und die Verwaltung gehen dabei zu Unrecht davon aus, dass eine vertragsärztliche Zulassung entgeltlich erworben werden kann. Die Zulassung ist nicht übertragbar, nicht pfändbar und in einem Insolvenzverfahren nicht in der Masse enthalten. Die Kassenzulassung erhalten Ärzte von den KVen. Der Preis, der bezahlt wird, wird – wirtschaftlich betrachtet – nicht für die Zulassung bezahlt, sondern für die “Patientenkartei”. Nicht die Zulassung ist Gegenstand eines Praxiserwerbs, sondern die “Praxiskartei”. Es wird also das Wirtschaftsgut Praxiswert entgeltlich erworben.
Durch die Aufteilung der Finanzverwaltung in nicht abschreibbare Zulassung und entgeltlich erworbenen Firmenwert sind Streitpunkte vorprogrammiert. So sollen ein Maßstab die GKV- und PKV- Umsätze sein. Vereinfachend will man auch eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 akzeptieren. Dieser Maßstab ist willkürlich.
Vereinfachend kann gesagt werden, dass ein weiteres Mal den selbständigen Ärzten schon bei der Gründung Knüppel zwischen die Beine geworfen werden. So ist man auf dem besten Weg, die für dieses Land notwendigen jungen Ärzte und Fachärzte ins Ausland zu treiben. Die jungen Ärzte belastet diese Handhabung in der Existenzgründungsphase. Man darf deshalb nicht verkennen, dass dies für Deutschland ein weiterer Standortnachteil geworden ist.
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