Werbungskosten bei Fernfahrern

In welcher Höhe werden Übernachtungskosten bei Übernachtungen in der Schlafkabine eines LKW berücksichtigt?
In welcher Höhe werden Fahrtkosten zwischen dem Wohnsitz des Fahrers und einem LKW-Wechselplatz  berücksichtigt?

Übernachtet ein Fernfahrer auf dem Bock in der Koje und das vielleicht auch noch im Ausland, werden die Übernachtungspauschalen für Auslandsübernachtungen regelmäßig nicht angesetzt werden können, weil sie viel zu hoch sind und so  “zu einer objektiv unzutreffenden Besteuerung”  – was für eine schöne Redewendung (!) – führen.

Das bedeutet aber nicht, dass der Fernfahrer beim Werbungskostenabzug  leer ausgeht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine Übernachtungskosten mit  5,00 EUR je Nacht geschätzt.

Dazu sagt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11:

Führt der Ansatz von Übernachtungspauschalen – wie im Streitfall – zu einer unzutreffenden Besteuerung, so können die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil in BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550). Liegen Einzelnachweise nicht vor, ist zu schätzen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550). Hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten – hier für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Der vom Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag erscheint in diesem Zusammenhang nicht überhöht.

Daneben hat der klagende LKW-Fahrer auch die Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort und dem LKW-Wechselplatz geltend gemacht. Hierzu heißt es in dem o.a. Urteil, dass ein LKW-Wechselplatz und auch der LKW selber keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen.  Dementsprechend dürfen die Werbungskosten nicht nach der Entfernungspauschale bemessen werden, wie bei regelmäßigen Arbeitsstätten vorgeschrieben, sondern können in der tatsächlichen Höhe abgezogen werden.  Die muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang ermitteln.

Der Verdacht liegt nahe, dass dann nach Reisekostengrundsätzen geschätzt wird, d.h. mit 0.30 EUR je km, aber für die Hin- und Rückfahrt.

Alles in Allem eine prima Entscheidung. Fuhrunternehmer sollten bitte ihre Fahrer darauf hinweisen, dass sie in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen entsprechende Anträge stellen oder wenn etwas unklar geblieben ist, einfach bei der sybo anrufen!