Rechtsgrundlage E-Bilanz zweifelhaft

Von Dr. Rodion Hilbert

Am 4.7.2011 hat das Bundesministerium einen Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG veröffentlicht. Es geht dabei um die Einführung der E-Bilanz. Im September 2011 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in einer Stellungnahme dazu Bedenken geäußert. Man hält es für Fraglich, ob für die Einführung der E-Bilanz eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.

In der Stellungnahme führt das BMJ u.a. aus: (…) “Wenn es bei den sehr umfassenden und weit über die Vorgaben des Handelsbilanzrechts hinausgehenden Angabepflichten bleibt, wird dies nicht mehr mit dem in § 5 EStG niedergelegten Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz in Einklang zu bringen sein. Durch die umfassenden rechtlichen und technischen Vorgaben für die einzelnen Angaben wird faktisch eine unabhängige Steuerbilanz geschaffen, die im EStG nicht angelegt ist und dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für Steuerbilanz widersprechen würde. Letztlich würde damit über ein bloßes Anwendungsschreiben die gesetzliche Regelung des § 5 EStG ausgehöhlt. Dazu dürfte die Ermächtigungsgrundlage in § 51 Abs. 4 Nr. 1b i.V.m. § 5b EStG nicht ausreichen.”

Vom BMJ kam die Empfehlung die Einführung der E-Bilanz um ein weiteres Jahr zu verschieben. Ungeachtet der Zweifel des Justizministeriums hat das BMF am 28.9.2011 das endgültige Schreiben zur E-Bilanz veröffentlicht.

Eigentlich sind erstmals für 2012 die Bilanzen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Finanzverwaltung beanstandet allerdings nicht, wenn für 2012 noch Papierbilanzen eingereicht werden. Für das Wirtschaftsjahr 2013 ist die elektronische Übermittlung zwingend. Das heißt, dass erstmal in 2014 die Bilanzen für das Vorjahr in elektronischer Form eingereicht werden. Erleichterungen gibt es  z.B. im Hinblick auf die Übermittlung von Kapitalkonten-Entwicklungen. Diese sind erst ab 2015 elektronisch zu übermitteln. Das Übermitteln von Sonder- und Ergänzungsbilanzen kann noch bis zum Wirtschaftsjahr 2014 in einem Freitextfeld erfolgen.

Unschwer zu erkennen ist, dass der Steuergesetzgeber sich um geltendes Recht nicht kümmert. Er macht was er will. Unsere Finanzgerichte geben ihm ständig recht. Schließlich muss er selbst verfassungswidrige Gesetze immer erst in der Zukunft reparieren. Es ist ihm also noch nie ein Schaden aus seiner Ignoranz entstanden.