Schwiegermütter

Von Otto-A. Peters

Wir wussten es schon immer: Eine Schwiegermutter kann eine außergewöhnliche Belastung sein. Überraschend ist, dass dies nunmehr vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt wurde.

Da hat die Klägerin ihre in der Türkei lebende Schwiegermutter unterstützt. Ihre Ehe war jedoch nicht mehr intakt. Man lebte dauernd getrennt, war aber (noch?) nicht geschieden. Es erfolgte die getrennte Veranlagung der beteiligten Ehegatten zur Einkommensteuer.

Vor dem Hintergrund lehnten sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht die gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehefrau gegenüber der Schwiegermutter ab und damit auch den Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Dem folgte nun der BFH nicht, er machte die Unterhaltspflicht allein vom zivilrechtlichen Bestand der Ehe abhängig.

Allerdings wurde das Verfahren nicht komplett durchgewunken. Er hat an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang prüfen müssen, ob der Schwiegervater seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen konnte. Vielleicht erweist sich dann ja entgegen der landläufigen Meinung der Schwiegervater als die eigentliche Belastung.

Auf jeden Fall sollten betroffene Kinder und Schwiegerkinder vergleichbare Sachverhalte mit ihren steuerlichen Beratern im Detail erörtern, damit vielleicht doch noch etwas an Steuererleichterung zu retten ist.

Die Zeiten des Adolf Tegtmeier sind vorbei, die Hege und Pflege von Schwiegermüttern kann sich zumindest steuerlich lohnen.