Insolvenzverwalter und das Einhalten gesetzlicher Verpflichtungen
Von Peter Scheller
Insolvenzverwalter nehmen ihre gesetzlichen Pflichten zur Aufstellung von Jahresabschlüssen und Abgabe von Steuererklärungen für die insolventen Gesellschaften häufig nicht besonders ernst. Früher wie heute duldet die Finanzverwaltung diese Handhabung, obwohl sie eindeutig gesetzeswidrig ist. Aber jetzt wird die Gangart rauher.
Der BFH (Urteil vom vom 06.11.2012, VII R 72/11) hat jüngst entschieden, dass das Finanzamt zur Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter zur Durchsetzung steuerlicher Erklärungspflichten berechtigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn mit keinen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.
Übrigens geraten aufstellungs- und erklärungsaverse Insolvenzverwalter auch aus einer anderen Ecke unter Druck. Das Bundesjustizministerium geht inzwischen dazu über, Ordnungsgelder gegen Insolvenzverwalter festzusetzen, die Jahresabschlüsse nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen.
Und manchmal schießen sich die Insolvenzverwalter auch selbst ins Bein. Häufig entstehen nämlich in der Zeit vor Insolvenzeröffnung Steuerrückforderungsansprüche gegen das Finanzamt; zum Beispiel die Rückforderung von Körperschaft- oder Gewerbesteuervorauszahlungen, die für Verlustjahre gezahlt wurden, oder Rückforderungen aus Verlustrücktrag. Wenn der Insolvenzverwalter aber keine Jahresabschlüsse erstellen und keine Steuererklärungen fertigen lässt, gehen diese Forderungen gegen das Finanzamt irgendwann unter.
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