Änderungen des Umsatzsteuerrechtes

Das Umsatzsteuerrecht ist inzwischen auch ein Steuerrechtsgebiet, das ständigem Wandel unterliegt. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Änderungen beschäftigen, um notwendige organisatorische Maßnahmen vornehmen zu können.

In der Folge seien nur einige Beispiele genannt:

  • Ab dem Voranmeldungszeitraum Juli 2010 müssen Dienstleistungsunternehmen, die im EU-Ausland Leistungen erbringen, Zusammenfassende Meldungen monatlich abgeben. Diese sind bis zum 25. des Folgemonats abzugeben.
  • Ab 2011 ändern sich die Ortsbestimmungsregelungen erneut. Dies gilt beispielsweise für Messe- und Veranstaltungsleistungen an Unternehmer. Ort dieser Leistungen ist dann nicht mehr der Veranstaltungsort, sondern der Sitz des Leistungsempfängers.

Laut einem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sollen spätestens ab 2013 weitere Änderungen durchgeführt werden.

  • Unter anderem sollen elektronische Rechnungen nicht mehr mit einer elektronischen Signatur versehen werden müssen.
  • Unternehmer sollen spätestens am 15. Tag des Monats Rechnungen erstellen, der auf die Entstehung des Steueranspruchs folgt. Unklar ist bisher, was geschehen soll, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
  • In der Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens und des innergemeinschaftlichen Erwerbs soll das Recht auf Vorsteuerabzug vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig gemacht werden. Wenn diese Regelung so umgesetzt werden sollte, werden alle deutschen Unternehmen, die Lieferungen oder sonstige Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen, die Rechnungseingangskontrolle auch auf die Prüfung der umsatzsteuerlichen Richtigkeit entsprechender Rechnungen ausweiten müssen. Tun sie dies nicht und sind die Rechnungen fehlerhaft, laufen sie Gefahr, den Leistungsbezug mit 19% versteuern zu müssen ohne einen gleichlautenden Vorsteuerabzug zu haben. Meiner Erfahrung nach sind mindestens 50% der Rechnungen von Auslandslieferanten und -dienstleistern falsch oder zumindest unvollständig. Deutsche Unternehmen müssen zusätzliche Prüfroutinen in ihren Organsiationsablauf einbauen, wollen sie das steuerliche Risiko vermeiden.
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Gehaltserhöhungen - Warum eigentlich?

Es war wieder einmal die Zeit der Gehaltserhöhungen. Auch ich habe meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr gegeben. Das geht meistens recht schnell. Man überlegt sich, wieviel Prozent man seinen Leuten geben will und kann, ob es ein paar gibt, denen man mehr oder weniger gibt als den anderen und erhöht die Gehälter entsprechend.

Dieses Mal sind mir jedoch zahlreiche Fragen in den Sinn gekommen:

Warum gebe ich eine Gehaltserhöhung?
Wieviel Mehr ist richtig?
Muss ich überhaupt eine Gehaltserhöhung geben?
Muss ich eine Gehaltserhöhung auch dann geben, wenn mein Gewinn nicht gestiegen ist?
Muss ich eine Gehaltserhöhung geben, wenn mein Gewinn gefallen ist?
Muss ich eine Gehaltserhöhung geben, wenn mein Personal unangenehme Arbeitsanweisungen nicht umsetzt und damit meine Einnahmen und damit meine Liquidität gefährdet?
Wenn ich eine Gehaltserhöhung gewährt habe und später mein Gewinn sinkt, kann ich dann auch eine Gehaltsminderung durchführen?

Für viele Arbeitnehmer scheinen Gehaltserhöhungen selbstverständlich zu sein. Wenn ich sie danach frage, warum sie eine verdient haben, dann bleiben sie allerdings häufig stumm. Die für mich skurrilste Antwort war: “Weil sie mir zusteht.” Auf mein Nachfragen erhielt ich hierfür allerdings keine weitere Begründung.

Die Stimmungsmacher der öffentlichen Meinung (BILD, Gewerkschaften, Lafontaine etc.) sind recht geschickt: Sind Unternehmen richtig erfolgreich, dann waren’s die Arbeitnehmer. Sie müssen unbedingt am Erfolg beteiligt werden. Bleibt der Erfolg aus, dann ist ausschließlich die Unternehmensleitung Schuld. Den Arbeitnehmern darf man auf keinen Fall etwas nehmen. Schließlich können sie nichts dafür.

Sicher werde ich auch zukünftig meinen Leuten Gehaltserhöhungen geben. Aber ich würde mich freuen, wenn sie sich mehr Gedanken über die Zusammenhänge von Kundenzufriedenheit, Unternehmensgewinn, Liquidität, Gehältern und Arbeitsplatzsicherheit machen würden. Ich habe mir deshalb überlegt, dass vor der nächsten Anpassung jeder für sich eine Begründung zum Thema schreiben wird: Warum habe ich eine Gehaltserhöhung verdient?

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Wenn sich Leistung nicht mehr lohnt

In den letzten Monaten steigt meine Unlust stetig an. Grund ist ein Gefühl, das sich mir immer stärker aufdrängt:

Wer etwas leistet wird bestraft und wer nichts leistet wird belohnt

Wer nichts tut wird mit zunehmend steigenden Beträgen belohnt. Glaubt man Fernsehberichten, dann erhalten Arbeitslose teilweise mehr, als arbeitende Menschen. Und wer nicht arbeiten geht, der bekommt sogar Weihnachtsgeld. Welchen Arbeitnehmern steht heute noch ein garantiertes Weihnachtsgeld zu?

Wer mehr als das verdient, was die meisten Arbeitnehmer bekommen, dem nimmt der Staat 42% davon an Steuern ab. Sigmar Gabriel will an der Stelle sogar noch mehr zuschlagen. Er will die Einkommensteuer für die Reichen Richtung 50% erhöhen. Reiche sind derzeit Menschen, die mehr als rund 50.000 EUR (alleinstehend/100.000 EUR verheiratet) im Jahr beziehen. Man beachte: In seinen Augen sind das Reiche. Er selbst zahlt nur den halben Steuersatz. Diäten sind nämlich begünstigt. Vielleicht sollte man dort auch einmal zupacken.

Als Arbeitgeber fühle ich mich zunehmend einer Hetzkampagne ausgesetzt. Ich wäre ein Ausbeuter, hätte unendlich viel Geld und könne alles absetzen.

Tatsache ist: Ohne Arbeitgeber gibt es keine Arbeitnehmer; ohne Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es keine Einzahlungen in die Sozialversicherung und natürlich auch keine Steuerzahlungen; ohne diese Gelder gibt es keine Mittel für Politiker oder Menschen ohne Beschäftigung.

Das beste Beispiel dafür, dass ein Staat ohne uns nicht funktioniert, ist die DDR. Dieser Staat war an seinem Ende in jeder Hinsicht bankrott.

Auch kann es nicht sein, dass die belohnt werden, die über ihre Verhältnisse gelebt und andere geprellt haben. Durch die Insolvenz können sie nach sieben Jahren als vollkommen unbescholtene Bürger schuldenfrei von vorne anfangen. Ihre Gläubiger bleiben ungeschützt. Sie müssen sich selbst darum kümmern, wie sie die erlittenen Verluste wieder ausgleichen.

Ich beklage mich hier über das System. Ich gebe denen Recht, die ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Es ist schließlich nichts unrechtes, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die einem ein Gesetz zuspricht.

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Neue Sozialversicherungsregelungen in der EU

Beschäftigen Arbeitgeber Mitarbeiter aus dem EU-Ausland, gelten seit dem 1. Mai 2010 neue Regelungen. Bisher bestand die Sozialversicherungspflicht bei nicht dauerhaft im Ausland Beschäftigten im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. Das gilt nun nicht mehr in allen Fällen.

Im Einzelnen gelten jetzt folgende Regelungen:

  • Ist ein Arbeitnehmer in mehreren EU-Mitgliedsstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz wiederum in mehreren EU-Mitgliedstaaten haben, richtet sich die Sozialversicherungspflicht nach den Vorschriften seines Wohnsitzstaates.
  • Ist der Arbeitnehmer nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedsstaaten tätig (z.B. Fernfahrer, Flugpersonal), gilt dies ebenfalls, wenn er mindestens 25% seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzstaat tätig ist. Anderfalls gelten die Sozialversicherungsregelungen des EU-Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
  • Entsendet ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist er weiter in seinem Heimatstaat sozialversicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass die Entsendung nicht 24 Monate überschreitet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Frist um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Die Sozialversicherungspflicht in einem EU-Mitgliedsstaat wurde bislang durch die so genannte E 101-Bescheinigung nachgewiesen. Diese Bescheinigung heißt seit dem 1. Mai 2010 Bescheinigung A 1.

Wer es sich antun möchte, kann Einzelheiten in den zugrunde liegenden EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 nachlesen.

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Schenkungsteuer im Kreuzfeuer des EuGH!

Jetzt hat es das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht doch erwischt. Der Europäische Gerichtshof hat eine Bestimmung des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für europarechtswidrig erklärt.

Der Fall Mattner ist in der Ausganglage einfach:

Die deutsche Staatsanghörige Frau Mattner, die seit 35 in den Niederlanden wohnte, erhielt von ihrer ebenfalls in den Niederlanden wohnenden Mutter ein in Düsseldorf liegendes Grundstück geschenkt. Der Steuerwert des Grundstücks betrug 225.000 €. Das Finanzamt berücksichtigte im Schenkungsteuerbescheid nur einen Freibetrag von € 1.100, weil sowohl Schenkerin wie Beschenkte nicht in Deutschland ansässig seien.  Frau Mattner war dagegen der Ansicht, dass ihr der Freibetrag von damals 256.000 € zustehe, der dann anzuwenden gewesen wäre, wenn entweder sie oder ihre Mutter in Deutschland ansässig gewesen wären. Damit wäre es zu überhaupt keiner Schenkungsteuer in Deutschland gekommen.

Der EuGH gab Frau Mattner recht. Die unterschiedliche Behandlung von Schenkungen an einen in Deutschland und einen im EU-Ausland Ansässigen verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass Frau Mattner in den Niederlanden möglicherweise steuerliche Vorteile (wie einen hohen Freibetrag) habe in Anspruch nehmen können. Der hohe Freibetrag dürfe in Deutschland nicht einfach ausgeschlossen werden. Deutschland habe aber die Möglichkeit, einen solchen auf den inländischen Freibetrag anzurechnen. Da das deutsche Schenkungsteuerrecht eine solche Anrechnung aber nicht vorsieht, bleibt die Schenkung an Frau Mattner in Deutschland unbesteuert.

Interessant werden jetzt Folgefragen:

  • Müssen hohe persönliche Freibeträge auch in Erbfällen angewendet werden? Hier wird es darauf ankommen, ob der überwiegende Teil des Nachlasses in Inlandsvermögen besteht.
  • Möglicherweise müssen diese Grundsätze auch angewendet werden, wenn im Todesfall Vermächtnisse oder vergleichbare Verfügungen an Nichterben ausgesetzt werden.
  • Interessant wird auch die Frage, ob diese Urteil auch auf Drittlandsfälle Anwendung findet. Hätte sich Frau Mattner auch auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen können, wenn sie und ihre Mutter beispielsweise in den USA oder der Schweiz ansässig gewesen wären? Hierfür spricht einiges, weil die Kapitalverkehrsfreiheit die einzige Grundfreiheit des EG-Vertrages ist, die nicht auf den EU-Raum beschränkt ist.

Wie der Gesetzgeber auf dieses Urteil reagieren wird, bleibt eine spannende Frage. Aber das Urteil zeigt wieder einmal, dass das deutsche Steuerrecht europarechtlich auf wackeligen Beinen steht. In einer Fachzeitschrift wurde vor nicht sehr langer Zeit eine Liste möglicher Steuervorschriften veröffentlicht, die alle im Verdacht stehen, europarechtswidrig zu sein. Die Liste umfasste 146 Einzelbestimmungen! Und ich bin mir sicher, dass dies nicht alle sind.

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