“Die Umsatzsteueränderungen 2010 wirken sich bei Logistikunternehmen kaum aus.” Das hört man häufig aus der Branche und auch von einigen Steuerexperten. Stimmt diese Aussage?
Intensive Diskussionen im Rahmen meines Kurzvortrages vor Mitgliedern des Arbeitkreises Risiko + Recht der Logistikinitiative Hamburg zeigten, wie groß der Aufklärungs- und Anpassungsbedarf in Logistikunternehmen tatsächlich ist. Die Änderungen wirken sich im Wesentlichen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungsbeziehungen aus. Damit ist klar, dass besonders international tätige Logistikunternehmen von den Änderungen betroffen sind.
Das A und O grenzüberschreitender Sachverhalte ist im Umsatzsteuerrecht die Bestimmung des Ortes einer Leistung. Bei der umsatzsteuerlichen Ortbestimmung muss man sich von dem Gedanken frei machen, entscheidend sei allein der Ort, an dem der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird. Die Ortbestimmung ist in vielen Fällen rein fiktiv. In Frage kommen im Wesentlichen folgende Orte:
- Sitz des leistenden Unternehmers oder alternativ Ort seiner Niederlassung
- Sitz des Leistungsempfängers oder alternativ Ort seiner Niederlassung
- Belegenheit eines Grundstücks
- Ort an dem der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird
Das Problem für Spediteure, Lagerhalter und andere Unternehmen der Logistikbranche ist, dass je nach angebotener Leistung alle genannten Regelungen zur Anwendung kommen können. Besonders problematisch wird die richtige umsatzsteuerliche Einordnung dann, wenn Leistungen an Unternehmer (B2B-Geschäft) und an Nichtunternehmer (B2C-Geschäft) erbracht werden. Für beide Kundengruppen kommen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung. Wichtig ist auch, ob es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt in der EU (z.B. innergemeinschaftliche Güterbeförderung) oder einen mit Drittlandsbezug (z.B. Güterbeförderung im Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr) handelt.
Eine für die Logistikbranche wesentliche Änderung ist die Handhabung im Drittlandsgeschäft. Bisher galt das so genannte Streckenprinzip, wenn eine Transportstrecke von mehr als 10 km im Drittland (z.B. in der Schweiz) lag. Diese Regelungen gelten ab 2010 nur noch im B2C-Geschäft. Im B2B-Geschäft gilt zukünftig alleine das Sitzortprinzip. Ist der Geschäftskunde beispielsweise in der Schweiz ansässig, ist eine Transport- oder Lagerleistung vollumfänglich nicht in Deutschland steuerbar. Das gilt selbst dann, wenn Güter ausschließlich im Inland befördert oder gelagert werden. Die Leistungen müssen ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Ein besonderes Problem wird sich für Logistiker dann ergeben, wenn Leistungen an Niederlassungen eines Geschäftskunden in verschiedenen Staaten erbracht werden. Bisher unterstellte die deutsche Finanzverwaltung, dass die Leistung nur dann an eine Niederlassung erbracht wurde, wenn diese in einem in- oder ausländischen Handelsregister eingetragen war. Diese Auffassung stand schon immer im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben, machte die Handhabung für Logistikunternehmen aber vergleichsweise einfach. Die Leistung an eine ausländische Niederlassung eines deutschen Unternehmens galt nur als an diese erbracht, wenn ein ausländischer Handelsregisterauszug vorgelegt wurde. Entsprechendes galt für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
Ab 2010 sieht sich die deutsche Finanzverwaltung gezwungen, die europarechtlichen Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Betriebsstätte anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Niederlassung nicht in ein Handelsregister eingetragen sein muss. Die Betriebsstätte muss über ausreichende sachliche und persönliche Ressourcen zur Erbringung einer Leistung verfügen. Verfügt eine Betriebsstätte nicht über ausreichende Sachmittel oder ausreichendes Personal, kann im umsatzsteuerlichen Sinne auch keine Leistung an sie erbracht werden. Für Logistikunternehmen ist es vollkommen unmöglich zu wissen oder nachzuprüfen, ob ein Geschäftskunde mit seiner In- oder Auslandsniederlassung tatsächlich über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte verfügt. Trotzdem haben die Logistikunternehmen die Nachweispflicht. Ohne entsprechende Mithilfe des Geschäftskunden lassen sich entsprechende Nachweise nicht erbringen. Eigentlich kann man Logistikunternehmen nur empfehlen, schon im Transport- oder Lagervertrag zu regeln, ob und in welchem Umfang Leistungen an Niederlassungen erbracht werden.
Es gibt weitere Änderungen des Umsatzsteuerrechtes, die für Logistikunternehmen von Bedeutung sind. Im 2. Teil dieses Beitrages werden wir die formellen Aspekte und den sich daraus ergebenden organisatorischen Umstellungsbedarf darstellen.
