Blufft unser Überwachungsstaat mal wieder?

Es gibt angeblich eine CD mit angeblich ganz vielen Daten von angeblich ganz vielen deutschen Steuersündern. Es handelt sich um Hehlerware, denn die Daten sind gestohlen. Die Deutsche Regierung will angeblich diese CD kaufen und damit angeblich ganz viele Steuerhinterzieher zur Kasse bitten.

Angeblich sollen sich aus den Daten 400 Millionen EUR Steuernachzahlung ergeben. Das entspricht bei einer Guthabenverzinsung von 5% und einem Steuersatz von rund 50% einem Vermögen von 16 Milliarden EUR. Dieses Vermögen müsste selbst schon hinterzogen worden sein, da es sonst dem Finanzamt bekannt wäre und die Zinsen nicht hinterzogen werden könnten. Es solle sich um die Daten von bis zu 1500 Anlegern handeln (Spiegel-Online).

Wäre jeder fünfte davon ein Hinterzieher, würden das hinterzogene Vermögen auf 300 Menschen entfallen. Pro Person wären das rund 53 Mio. EUR. Die auf die Seite zu schaffen, ohne dass es das Finanzamt merkt, wäre schon fast genial.

Ich glaube eher, dass man den gleichen Bluff wie vor einigen Jahren wiederholen will. Damals hat man Zumwinkel gestürzt, um den Verkauf der Postbank durchziehen zu können. Das Problem war, dass er als Postchef das Stimmrecht über 50% und eine Aktie an der Postbank hatte (Gerhard Wisnewski in “verheimlicht, vertuscht, vergessen - 2009 - Das andere Jahrbuch”; erschienen bei Knaur). Über die Gründe hierfür lasse ich mich nicht weiter aus. Das wäre zu viel.

Werkzeug hierfür war ebenfalls eine CD mit gestohlenen Daten von Steuersündern. Es ist mir nicht bekannt, ob man mit diesen Daten noch andere Steuersünder gefunden hat. Es gab auf jeden Fall keinen mehr, der so wie Zumwinkel in der Presse vorgeführt wurde.

Aber durch die Angst, die damals geschürt wurde, konnte man einige Steuerhinterzieher zu Selbstanzeigen bringen. Dadurch wurden Steuergelder in die leere Staatskasse gespült. Genau das versucht man sicherlich auch dieses Mal.

Wenn Sie also glauben, dass unsere Politiker dieses Mal die Wahrheit sagen, dann starten Sie ganz schnell Ihre Selbstanzeige, bei der wir natürlich gerne behilflich sind. Wenn Sie allerdings davon ausgehen, dass unsere Politiker wieder einmal . . . . . , tja dann?

Kategorien: Datenschutz, Staats-Tragisches | Schlagwörter: , , , , , , , , , , , , | 3 Kommentare

Absprachen mit dem Ausland gelten nicht immer

Ein Problem internationalen Handelns ist für Unternehmen wie auch Privatpersonen die Gefahr der mehrfachen Besteuerung derselben Einkünfte oder desselben Vermögens. Um die Nachteile einer Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit über 80 Staaten dieser Welt Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese sollen die Doppelbesteuerung verhindern oder deren Auswirkungen zumindest mildern.

Leider sind DBA komplexe rechtliche Gebilde, die auch noch mit den Rechtssystemen beider Vertragsstaaten harmonieren müssen. Das führt manchmal zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Aus diesem Grund schließen die deutschen Finanzbehörden manchmal Verständigungsabkommen mit den Steuerbehörden anderer beteiligter Staaten, in dem sich die beiden Verwaltungen auf eine einheitliche Regelauslegung einigen. Allerdings ist dies nicht immer zum Vorteil eines Steuerpflichtigen.

In zwei Urteilen des BFH musste dieser darüber entscheiden, ob Verständigungsvereinbarungen mit Belgien bzw. der Schweiz Regelungen zu Lasten von Arbeitnehmern treffen dürfen. In beiden Fällen ging es um Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes. Und in beiden Fällen handelte es sich um Arbeitnehmer, die eine Abfindung aus einem deutschen Arbeitsverhältnis erhielten. Zur Zeit der Auszahlungen der Abfindung waren die beiden Arbeitnehmer nicht mehr in Deutschland ansässig. Nach den jeweiligen Verständigungsvereinbarungen hatten sich die beteiligten Finanzverwaltungen darauf geeinigt, dass in solchen Fällen Deutschland die Abfindungen besteuern dürfe.

Der BFH entschied in beiden Fällen, dass die Abfindung nicht in Deutschland zu versteuern sei. Einige der Grundaussagen sind die folgenden:

  • Grundsätzlich binden Verständigungsvereinbarungen mit ausländischen Behörden die deutsche Finanzbehörde. Sofern also eine Vereinbarung für einen Steuerpflichtigen positiv wirkt, kann die Finanzbehörde nicht nachträglich eine andere Rechtsauffassung vertreten.
  • Verständigungsvereinbarungen binden die Finanzgerichte aber nicht. Diese können und müssen die DBA nach deren Wortlaut und Sinn beurteilen. Steht eine Vereinbarung, die nicht durch Parlamente genehmigt wurde, nicht in Übereinstimmung mit dem DBA, kann sie nicht zu Lasten eines Steuerpflichtigen wirken.

Die Urteile sind für die deutsche Finanzverwaltung ein echtes Problem. Wirken Verständingsvereinbarungen zugunsten eines Steuerpflichtigen, kann die Finanzverwaltung von der Vereinbarung nicht wieder abrücken. Wirken sie zu Ungunsten, kann der der Steuerpflichtige klagen. Die Finanzgerichte können sich über die Vereinbarungen hinwegsetzen.

Aber Vorsicht: In diesem Bereich sind noch viele Fragen vollkommen ungeklärt. In beiden genannten Fällen führten die Urteile des BFH im Ergebnis dazu, dass die Abfindungen weder im In- noch im Ausland besteuert wurden. Es entstanden so genannte weiße Einkünfte. Diese sind von Finanzverwaltungsseite natürlich sehr unerwünscht. Deshalb gibt es in neueren DBA, die Deutschland mit ausländischen Staaten abschließt, häufig Rückfallklauseln. Danach fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück, wenn der ausländische Staat entsprechende Einkünfte nicht besteuert.

In alten DBA gibt es nur selten solche Klauseln.  Für diese Fälle hat der deutsche Gesetzgeber einseitige Gesetze erlassen, in denen Deutschland sich das Besteuerungsrecht einfach zurückholt, wenn der ausländische Staat Einkünfte nicht besteuert, obwohl er dies nach DBA dürfte. Diese Vorgehensweise Deutschlands ist höchst umstritten, setzt es sich doch einseitig über völkerrechtlich bindende Verträge hinweg.

In der Fachwelt heißen die einseitigen Bestimmungen zur Ausheblung völkerrechtlich bindender Verträge Treaty Overrides. Erfunden wurde dieses zweifelhafte Instrument, sich nicht an Absprachen mit anderen Staaten halten zu müssen, übrigens von den USA. Zwischenzeitlich ist Deutschland aber ein gelehriger Schüler. Selbst dem Fachmann fällt es schwer, alle Treaty Override-Bestimmungen in den verschiedenen Steuergesetzen noch im Überblick zu behalten.

In Fachkreisen wird inzwischen die Ansicht vertreten, dass der massenweise Einsatz solcher Gesetzesbestimmungen zur Konterkarierung eindeutiger DBA-Regelungen sowohl in Konflikt mit deutschem Verfassungs- wie auch mit Europarecht steht. Diese Fälle werden bald vor deutschen Finanzgerichten anhängig werden. Es bleibt abzuwarten, ob deutsche Gerichte es den Steuerpolitikern und -bürokraten erlauben werden, sich an mit anderen Staaten geschlossene Verträge einfach nicht zu halten.

Kategorien: Internationale Steuern | Schlagwörter: , , , , , , | 1 Kommentar

Ignoriert das Bundesfinanzministerium den Europäischen Gerichtshof bewusst?

Total rubbish schoss es durch meinen Kopf, als ich auf dem Weg nach London das umfangreiche Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu den Umsatzsteueränderungen 2010 las. Wieder einmal ignorieren die ranghöchsten deutschen Finanzbeamten die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Es stellt sich die Frage, weshalb in europarechtlich relevanten Fragen die Aussagen des höchsten europäischen Gerichtes einfach nicht beachtet werden. Damit kreiert man ein immenses Streitpotential für die Zukunft.

Worum geht es eigentlich? Das besagte Schreiben des BMF definiert, wo ein Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke als ansässig gilt und von wo aus er Umsätze ausführt. Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen grenzüberschreitend erbracht werden. Geht es doch unter anderem um die Frage, ob eine Leistung im Inland steuerpflichtig ist oder nicht.

Dabei nimmt das BMF Rückgriff auf Begriffe des deutschen Steuerrechtes, wie beispielsweise den Ort der Geschäftsleitung (§ 10 Abgabenordnung), Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO). Und Niederlassungen werden dann einfach als Betriebsstätten bezeichnet. Der EuGH verwendet dabei ganz andere Begriffe, nämlich den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. die feste Niederlassung. Und er definiert diese Begriffe auch anders als das deutsche Steuerrecht.

Und dabei ist vollkommen klar, dass die Vorgaben des EuGH bindend sind. Beim Umsatzsteuerrecht handelt es sich um ein Recht, dass auf EU-Vorgaben beruht. Einschlägig ist hier die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Solche Richtlinien müssen von den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten in jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden. Damit die Richtlinien in der gesamten EU gleichmäßig wirken können, müssen die Begriffe aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Richtlinie abgeleitet werden. Damit verbietet sich der Rückgriff auf nationale Rechtsvorschriften in momentan 27 Mitgliedsstaaten. Es ist vollkommen klar, dass die Anwendung von 27 verschiedenen Rechtsordnungen niemals eine gleichmäßige Anwendung einer EG-Richtlinie oder -verordnung ermöglichen würde. Die Probleme lägen auf der Hand. In unserem Fall könnten einfach zwei Mitgliedsstaaten im selben Fall aufgrund ihrer jeweiligen nationalen Gesetze bestimmen, dass ein Unternehmen in ihren Staatsgrenzen ansässig sei. Damit wäre es durchaus denkbar, dass ein und derselbe Umsatz gleichzeitig in zwei verschiedenen Staaten steuerpflichtig wäre. Das verbietet aber die Systemrichtlinie.

Und genau so argumentiert auch der EuGH. Die Begriffe einer EG-Richtlinie müssen immer aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie abgeleitet werden; und eben nicht aus nationalen Rechtsvorschriften.

Was bedeutet dies aber in der Praxis. Am besten lässt sich die an einem praktischen Fall demonstrieren.

Ein Unternehmen aus dem EU-Ausland beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern die Vergütung deutscher Umsatzsteuer. Die Mitarbeiter des Bundeszentralamtes forschen nach und kommen zu dem Schluss, dass das Auslandsunternehmen in Wirklichkeit gar nicht im Ausland, sondern im Inland ansässig sei. Unter anderem stützen sie diese Erkenntnis auf die Tatsache, dass der Geschäftsführer in Deutschland ansässig sei. Im Wesentlichen argumentieren die Mitarbeiter mit den Begriffen der Abgabenordnung. Anzuwenden wäre im vorliegenden Fall aber der europäische Begriff Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit. Und danach ist es mehr als fraglich, ob die ausländische Gesellschaft wirklich in Deutschland als ansässig gelten kann. Nach den Vorgaben des EuGH sprechen mehr Fakten dagegen als dafür.

Hätten die Mitarbeiter des Bundeszentralamtes die Begriffsbestimmungen des EuGH herangezogen, wären sie möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen. Nun wird die Angelegenheit wahrscheinlich vor einem Finanzgericht ausgetragen werden müssen. Das kostet alle Beteiligten viel Zeit und Geld.

Und genau dieser Art Probleme hätte das BMF mit seinem Schreiben zu den Umsatzsteueränderungen 2010 vermeiden können. Es hätte einfach die Begriffsbestimmungen des EuGH übernehmen müssen. Weshalb ist das nicht geschehen? Ein Frage, die nur die Finanzbeamten aus Berlin beantworten können.

Kategorien: Internationale Steuern, Staats-Tragisches | Schlagwörter: , , , , | Einen Kommentar schreiben

Hamburger Unternehmer sehen Betriebsprüfungen gelassen

So jedenfalls könnte man das Ergebnis unserer lockeren Befragung zusammenfassen, die wir vor wenigen Minuten beim zweiten Event der sybo-Roadshow “Digitale Betriebsprüfung (GDPdU) - Ende der Schonzeit” hier in der Hamburger Commerzbank-Zentrale erlebt haben.

Gelassenheit und kompetente Informationen sind die Grundlage für erfolgreiches GDPdU-Management. Beides konnte den etwa 80 anwesenden Unternehmern vermittelt werden, so jedenfalls mein Eindruck bisher. Damit ist diese Veranstaltung übrigens ebenso ausgebucht wie eine Woche zuvor in Frankfurt. Gute Gründe, dies in anderen Orten oder auch in HH und FFM zu wiederholen?

Wir werden in den nächsten Tagen einige wesentliche Ergebnisse der Vorträge zusammenfassen und für unsere geneigten Blogleser auch Fotos einstellen. Hier jedenfalls schon einmal vorab live und in Farbe die Riege der geschätzten Referenten:

(v.l.n.r.) Harald Becker (Systemberatung), Dirk-Peter Kuballa (Finanzministerium Kiel), unser Gastgeber André Nogat (Commerzbank), Otto-A. Peters (Vorstand sybo AG), Axel Eichel (Iron Mountain) und der live bloggende Moderator.

Nachtrag 24.1. Zu den weiteren Veranstaltungsfotos geht es hier lang.

Kategorien: Datenschutz, Meta, Rechnungslegung | Schlagwörter: , , , , , , , , , | 2 Kommentare

Steuern 2010, was kommt auf die Logistikbranche zu?

Der Verband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e.V. Schleswig-Holstein hatte am 19. Januar 2010 seine Mitglieder zum Thema

Steuern 2010, was kommt auf die Logistikbranche zu ? - Unternehmer fragen, Steuerberater antworten

in das Hotel Convent Garden in Rendsburg eingeladen.

Den Referenten stellte die sybo AG. Der Saal war fast vollständig belegt. Anwesend waren überwiegend Vertreter der Logistikbranche aber auch führende Persönlichkeiten der Logistik-Initiative Schleswig Holstein.

Folgende Inhalte wurden referiert und lebhaft diskutiert:

  • Änderungen in der Umsatzsteuer für Dienstleistungen ab 2010
    • Ortbestimmung - Das A und O der Umsatzsteuer
    • Reverse Charge-Verfahren
  • Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer
    • Zusammenfassende Meldung
    • Rechnungserstellung bei Leistungen im Ausland
  • Umsatzsteuerliche Brennpunkte im Dienstleistungsbereich
    • Umsatzsteuerliche Betriebsstätten
    • Leistungsbündel
  • Praxisfälle
  • Vereinfachtes Vergütungsverfahren
  • Anpassungsbedarf in Unternehmen
  • Änderungen bei der Gewerbesteuer

Die sybo AG kann diesen Vortrag auch anderen Verbänden oder Initiativen der Logistikbranche anbieten. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei mir.

Kategorien: Logistik | Schlagwörter: , , , , , , , , , , , , , , , | Einen Kommentar schreiben