Wieviel Allgemeinbildung kann ich von einem jungen Menschen erwarten?

In den letzten Monaten lief bei mir das Auswahlverfahren für die Lehrlingsausbildung ab Sommer 2012. Ich hatte Bewerber aus den Realschulen, Fachgymnasien und Gymnasien. Die Zeugnisse waren gemischt und ich habe mir einige Bewerber/-innen zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Bei den Vorstellungsgesprächen lasse ich die Bewerber einen Fragebogen beantworten, der Themen zur Allgemeinbildung und ein paar Rechenaufgaben enthält.

Oft sind die Antworten ernüchternd. Deshalb hier ein paar Beispiele:

Wieviele Länder sind in der EU: 16
An welchem Fluss liegt Dresden: Oder
Für welchen Zeitraum wird der deutsche Bundestag gewählt: 2 Jahre
Wieviele Zähne hat der Mensch: ca. 30
Wieviele Quadratmeter sind 0,55 ha: 55 qm
Nennen Sie 5 europäische Hauptstädte: Berlin, Mainz, München, Bremen, Hamburg

Einige Bewerber/-innen sind ihrer Zeit weit voraus. Bei ihnen gehört die Türkei schon zur EU und der Bundespräsident wird vom Volk gewählt. Selbst Russland ist beim ein oder anderen ein EU-Mitglied.

Natürlich gibt es auch gute Leute. Aber die sind hier nicht so unterhaltsam und eindeutig in der Minderheit.

Insgesamt ist das für mich erschreckend. In meiner Kanzlei unterhalten sich meine Mandanten/-innen mit meinen Mitarbeitern/-innen. Wenn dann geballte Unwissenheit zum Vorschein kommen würde, wäre das nicht nur peinlich. Ich gehe davon aus, dass ein Mandant vom einen aufs andere schließt und das Gefühl hat, dass es mit dem Fachwissen auch nicht so weit sein kann.

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Mehr oder weniger Geld für den Staat?

Durch einen meiner Mandanten bin ich auf ein Problem gestoßen, das mich schwer ins Grübeln gebracht hat.

Der Mandant hat Steuern verkürzt. Die Prüfung hat das aufgedeckt und will nun erheblich mehr Geld, als er irgendwie auftreiben kann. Er wird in Insolvenz fallen. Der Fall ist noch nicht ganz abgeschlossen. Er befindet sich im Rechtsbehelfsverfahren, da nicht alles eindeutig geklärt ist. Bei einer mündlichen Verhandlung mit den zuständigen Finanzbeamten sollte eine tatsächliche Verständigung erreicht werden. Das ist üblich, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, was wirklich passiert ist und wie hoch die zutreffenden Steuern vermutlich gewesen wären.

Vermögen, das verwertet werden kann, hat der Steuerpflichtige nur noch in Form von Immobilien. Diese sind noch bei seiner Bank beliehen. Wenn er sie verkauft, kann er dafür 1.000.000,00 EUR erzielen. Die Bank bekommt davon 300.000,00 EUR. Das Finanzamt bekommt den Rest (700.000,00 EUR).  Werden die Immobilien versteigert, ist zu erwarten, dass vielleicht 500.000,00 EUR erlöst werden können.  In dem Fall bekommt das Finanzamt nur 200.000,00 EUR.

Also haben wir den Finanzbeamten ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Die können es aber nicht annehmen, weil klar ist, dass die vermutlich zutreffende Steuernachzahlung 2.000.000,00 EUR beträgt. Sie müssten das Recht beugen, um mehr für den Staat zu erzielen. Das geht nicht. Würden sie das Angebot annehmen, würde dadurch auch das Strafmaß für das Steuervergeben kleiner werden. Das wäre nicht gerecht. Die Beamten sind deshalb gezwungen den Staat finanziell zu benachteiligen.

Das Ergebis wird sein, dass der Staat weniger Geld hat, der Steuerzahler in Insolvenz fällt und zukünftig weniger Steuern zahlen wird und Dritte bei der Versteigerung billig an Immobilien kommen.

Ich meine, dass für solche Fälle eine Lösung gefunden werden müsste, die dem Staat das maximale Geld bringt und trotzdem in irgend einer Form gerecht ist.

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Bußgelder und Arbeitslohn - Nachschlag und Schluss!!

Das Thema ist in der Vergangenheit mehr oder weniger regelmäßig hier aufgetaucht:

  1. am 31. Mai 2010
  2. am 30. August 2010
  3. am 3. Januar 2011
  4. am 12. September 2011

Bislang ging es nur um die Frage, ob Bußgelder (wegen Lenkzeitüberschreitungen etc.) in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind. Die lohnsteuerliche Seite schien klar nach dem BFH-Urteil vom 07.07.2004 - VI R 29/00. Was die Sozialversicherung angeht, zeichnet sich eine Rechtsprechung pro Beitragspflicht ab, einzige Ausnahme sind - wie vom Bundessozialgericht entschieden -  Auslandssachverhalte, bei denen der LKW beschlagnahmt wird, bis das Bußgeld bezahlt ist.

Jetzt kommt das FG Köln mit seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 22.9.2011 - 3 K 955/10 -und macht den Deckel zu.

Der Tenor ist:

  • Bußgeld wegen Lenkzeitüberschreitung oder Nichteinhalten der Ruhezeiten ist Arbeitslohn und damit lohnsteuerpflichtig.
  • Damit ist zwangsläufig aus SV-Pflicht gegeben.
  • Denn: bei einer Lenkzeitüberschreitung handelt es sich nicht um eine Geringfügigkeit, sondern ”um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen, anders als ein Verstoß gegen ein Parkverbot, erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.” (FG Köln, a.a.O.)

Unbefriedigend ist, dass auf den differenzierten Sachverhaltsvortrag der Klägerin mit keinem Wort eingegangen wird. Lesen Sie das Urteil, die Details hier ab zu schreiben würde den Rahmen sprengen.

Die Konsequenzen sind:

  • Bußgelder möglichst vermeiden (als ob die Fuhrunternehmer das nicht schon täten…) und von vornherein die Erstattungen an die Fahrer in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu berücksichtigen.
  • Im Hinblick auf kommende Lohnsteuer- und SV-Prüfungen ggf. Rückstellungen bilden (wobei man sich dann wieder mit dem Finanzamt streiten wird, ob und inwieweit solche Rückstellungen gerechtfertigt sind).
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Export - richtig gemacht

Die Logistikinitiative Schleswig-Holstein wird am 16. Februar 2012 in Itzehoe eine Informationsveranstaltung zum Thema:

Export - richtig gemacht/Rechtsfallen durch korrekte Anmeldung vermeiden

veranstalten.

Das Thema werden verschiedene Referenten aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten:

  • Zollrecht und Zollabwicklung: Susanne Zaczek (Zoll-Service-Kiel)
  • Bußgelder und Strafen bei fehlerhafter Ausfuhr: Rechtsanwalt Frank Geissler (Horne Heidorn Krüger Tomadich Geissler Richter Fiedmann)
  • Umsatzsteuer und Ausfuhr: Steuerberater Peter Scheller (sybo AG)
  • Rechtsschutz für die Transportbranche bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: Karsten Duwe (D.A.S. Versicherungen)

Wir werden nach der Veranstaltung über die wesentlichen Inhalte berichten.

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Umsatzsteuer: Ehrenamtliche Tätigkeit

Entgelte für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind nach einem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 von der Umsatzsteuer befreiten, wenn

  • nur die Auslagen sowie
  • eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

gewährt wird.

Das BMF sieht einen Stundessatz von bis zu € 50 je Tätigkeitstunde für angemessen, wenn die jährliche Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit € 17.500 nicht übersteigt. Der tatsächliche Aufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Das bedeutet, ehrenamtlich Tätige müssen Zeitaufzeichnungen führen. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige pauschale Vergütung führt dazu, dass die Gesamtvergütung einschließlich Auslagenersatz umsatzsteuerpflichtig wird.

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