Logistik und Steuern: Änderungen bei der Umsatzsteuer wirklich unbedeutend? – Teil 1

“Die Umsatzsteueränderungen 2010 wirken sich bei Logistikunternehmen kaum aus.” Das hört man häufig aus der Branche und auch von einigen Steuerexperten. Stimmt diese Aussage?

Intensive Diskussionen im Rahmen meines Kurzvortrages vor Mitgliedern des Arbeitkreises Risiko + Recht der Logistikinitiative Hamburg zeigten, wie groß der Aufklärungs- und Anpassungsbedarf in Logistikunternehmen tatsächlich ist. Die Änderungen wirken sich im Wesentlichen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungsbeziehungen aus. Damit ist klar, dass besonders international tätige Logistikunternehmen von den Änderungen betroffen sind.

Das A und O grenzüberschreitender Sachverhalte ist im Umsatzsteuerrecht die Bestimmung des Ortes einer Leistung. Bei der umsatzsteuerlichen Ortbestimmung muss man sich von dem Gedanken frei machen, entscheidend sei allein der Ort, an dem der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird. Die Ortbestimmung ist in vielen Fällen rein fiktiv. In Frage kommen im Wesentlichen folgende Orte:

  • Sitz des leistenden Unternehmers oder alternativ Ort seiner Niederlassung
  • Sitz des Leistungsempfängers oder alternativ Ort seiner Niederlassung
  • Belegenheit eines Grundstücks
  • Ort an dem der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird

Das Problem für Spediteure, Lagerhalter und andere Unternehmen der Logistikbranche ist, dass je nach angebotener Leistung alle genannten Regelungen zur Anwendung kommen können. Besonders problematisch wird die richtige umsatzsteuerliche Einordnung dann, wenn Leistungen an Unternehmer (B2B-Geschäft) und an Nichtunternehmer (B2C-Geschäft) erbracht werden. Für beide Kundengruppen kommen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung. Wichtig ist auch, ob es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt in der EU (z.B. innergemeinschaftliche Güterbeförderung) oder einen mit Drittlandsbezug (z.B. Güterbeförderung im Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr) handelt.

Eine für die Logistikbranche wesentliche Änderung ist die Handhabung im Drittlandsgeschäft. Bisher galt das so genannte Streckenprinzip, wenn eine Transportstrecke von mehr als 10 km im Drittland (z.B. in der Schweiz) lag. Diese Regelungen gelten ab 2010 nur noch im B2C-Geschäft. Im B2B-Geschäft gilt zukünftig alleine das Sitzortprinzip. Ist der Geschäftskunde beispielsweise in der Schweiz ansässig, ist eine Transport- oder Lagerleistung vollumfänglich nicht in Deutschland steuerbar. Das gilt selbst dann, wenn Güter ausschließlich im Inland befördert oder gelagert werden. Die Leistungen müssen ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Ein besonderes Problem wird sich für Logistiker dann ergeben, wenn Leistungen an Niederlassungen eines Geschäftskunden in verschiedenen Staaten erbracht werden. Bisher unterstellte die deutsche Finanzverwaltung, dass die Leistung nur dann an eine Niederlassung erbracht wurde, wenn diese in einem in- oder ausländischen Handelsregister eingetragen war. Diese Auffassung stand schon immer im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben, machte die Handhabung für Logistikunternehmen aber vergleichsweise einfach. Die Leistung an eine ausländische Niederlassung eines deutschen Unternehmens galt nur als an diese erbracht, wenn ein ausländischer Handelsregisterauszug vorgelegt wurde. Entsprechendes galt für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.

Ab 2010 sieht sich die deutsche Finanzverwaltung gezwungen, die europarechtlichen Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Betriebsstätte anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Niederlassung nicht in ein Handelsregister eingetragen sein muss. Die Betriebsstätte muss über ausreichende sachliche und persönliche Ressourcen zur Erbringung einer Leistung verfügen. Verfügt eine Betriebsstätte nicht über ausreichende Sachmittel oder ausreichendes Personal, kann im umsatzsteuerlichen Sinne auch keine Leistung an sie erbracht werden. Für Logistikunternehmen ist es vollkommen unmöglich zu wissen oder nachzuprüfen, ob ein Geschäftskunde mit seiner In- oder Auslandsniederlassung tatsächlich über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte verfügt. Trotzdem haben die Logistikunternehmen die Nachweispflicht. Ohne entsprechende Mithilfe des Geschäftskunden lassen sich entsprechende Nachweise nicht erbringen. Eigentlich kann man Logistikunternehmen nur empfehlen, schon im Transport- oder Lagervertrag zu regeln, ob und in welchem Umfang Leistungen an Niederlassungen erbracht werden.

Es gibt weitere Änderungen des Umsatzsteuerrechtes, die für Logistikunternehmen von Bedeutung sind. Im 2. Teil dieses Beitrages werden wir die formellen Aspekte und den sich daraus ergebenden organisatorischen Umstellungsbedarf darstellen.

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Wenn ein Kundengeschenk zur Mausefalle wird

Der Fall: Der für die Personaldisposition verantwortliche Mitarbeiter eines Unternehmens erhielt von einem Personaldienstleister, mit dem er viel zusammen arbeitete, ein Weihnachtsgeschenk. Nicht irgend eines, kein Taschenmesser, keine Dynamo-LED-Lampe, keine Flasche Wein für 10 Euro, sondern eine Schmiergeldzahlung. Dieses Schmiergeld wurde nicht bar sondern in Form einer Sache, eines geldwerten Vorteils gezahlt. Es war das Ticket für ein Fussballspiel.

Ob es sich um ein VIP-Lounge-Ticket handelte, ist dem Urteil  des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2009 (AZ 9 Sa 572/08) nicht zu entnehmen, aber wir wollen es zu Gunsten des Arbeitgebers annehmen.
Den Wert hat das Gericht mit mindestens 100 Euro angenommen, festgestellt wurde er nicht.
Die Urteilsbegründung

Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. (BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; KR-Kündigungsschutzgesetz/Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 495, m. w. N.). …
Durch die Annahme der Eintrittskarte ohne Information des Arbeitgebers und ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben, hat der Arbeitnehmer das für eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Beim Arbeitgeber musste auch bei ruhiger und verständiger Würdigung der Eindruck entstehen, dass der Arbeitenehmer bereit ist, eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrzunehmen, so dass hierdurch das berechtigte Vertrauen des Arbeitgebers darin, der Arbeitnehmer werde bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausschließlich ihre Interessen wahren, zerstört wurde.

Falle zu!

Ach ja, das Gericht war ja auch noch der Meinung, dass persönliche Geschenke völlig unüblich sind. Alle Gelegenheitspräsente zu Weihnachten würden üblicherweise, wie überwiegend Wein, Taschenlampen, Taschenmesser, Bücher etc. in einem Pool gesammelt und am letzten Tag vor Weihnachten verlost. Mir ist das völlig neu!

Erschwerend kommt im Fall unseres Arbeitnehmers noch hinzu, dass er verschiedene private Telefonate in der Dienstzeit führte, obwohl es - durch Aushang veröffentlicht – verboten war. Es waren überwiegend Telefonate mit zu Hause. Vielleicht wusste die Tochter eine Englisch-Vokabel nicht oder der Sohn wollte zu einem Freund Vielleicht musste der Arbeitnehmer auch Bescheid sagen, dass er wieder einmal später nach Hause kam, weil nach 17.00 Uhr noch Gespräche mit Bewerbern zu führen waren. All das steht nicht im Urteil. Es ist eine schamlose Unterstellung von mir.

Ich will den Privattelefonierern nicht Unterstützung geben, denn sie klauen Ihrem Arbeitgeber die Zeit, wenn sie die Privattelefoniererei nicht einarbeiten.

Dennoch: Wenn man einen Arbeitnehmer schnell loswerden will, braucht man bloß etwas länger hinzuschauen oder einen unzufriedenen Kollegen fragen. Da findet man bestimmt einen triftigen Grund zur fristlosen Kündigung.

Kundengeschenke werden jetzt nur noch an den Chef persönlich abgeliefert mit einer Liste von Personen, die für den Erhalt besonders geeignet sind!

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Gaststättenumsätze - auf in die nächste Runde!

Die Auseinandersetzungen um die Frage, wann es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken um eine einheitliche Leistung handelt, die dem Umsatzsteuersatz von 19% unterliegt, oder lediglich um die Abgabe von Nahrungsmitteln zu 7% Umsatzsteuer, haben eine gaaaaanz lange Geschichte. Sie treibt auch oft lustige Blüten, die hier bereits vorgestellt wurden.

Und nun legt der Gesetzgeber noch eins drauf - mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Dort nämlich wurden die Übernachtungsumsätze für Hotels umsatzsteuerlich von 19% auf 7% herabgestuft.

…und warum ist das so schlimm, fragt sich der brave Steuerbürger? Weil - das ist die Antwort der steuerberatenden Zunft - wieder eine Möglichkeit zur Steuervereinfachung und zur Streitvermeidung leichtfertig (sehenden Auges?) vergeben wurde, denn das Frühstück, das der Hotelgast im Anschluss an seine Übernachtung gewöhnlich einzunehmen pflegt, unterliegt nach wie vor dem allgemeinen Steuersatz von 19%. Ich sehe schon Legionen von Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsprozessen drohend am Horizont aufziehen…

Doch wie es öfter kommt im Leben: Der Gesetzgeber hat seine Rechnung nicht nur ohne die Wirte gemacht. Er hat auch die aktuelle Rechtsprechung und die Auffassungen des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht berücksichtigt. Zumindest hat er in seinem Wachstumsbeschleunigungswahn die Stellungnahme des europäischen Gerichtshofes nicht abwarten können.

Wenn wir früher als Kinder ungeduldig waren und vom Pudding genascht haben, bevor er fertig war, was geschah dann? - Richtig, wir haben von den Alten was auf die Finger gekriegt und von dem fertigen Pudding gabs hinterher auch nichts. Genau so wird es hier sein: Der EUGH wird nach den Vorlagen des BFH (insgesamt vier Stück!) dem deutschen Gesetzgeber kräftig was auf die Finger geben, wie wir es bereits häufiger erlebt haben.

Und dann? Dann geht das bekannte Spielchen weiter mit Einspruch einlegen und Offenhalten der Bescheide, bis die Einwendungen des EUGH entsprechend umgesetzt sind. Die deutschen Steuerbescheide erhalten einen weiteren Vorläufigkeitsvermerk, bei dem immer noch unklar ist, ob und inwieweit er überhaupt wirksam wird etc. pp….

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Deutsches Recht als Standortvorteil?

Kann das deutsche Recht ein Standortvorteil für Deutschland sein? Die Frage ist zu bejahen. Unternehmen, die in anderen Ländern investieren oder Handel treiben wollen, interessieren sich sehr dafür, ob das entsprechende Land ein stabiles Rechtssystem bietet, das Rechtsprechungssystem effizient ist und Richter unabhängig von staatlicher Einflussnahme sind.  Ein wichtiger Einzelfaktor der Beurteilung ist, ob das Rechtssystem eines Landes einen guten Patent- und Urheberschutz bietet. Gerade der Schutz intellektuellen Eigentums steht hoch auf der Prioritätenliste von Unternehmen, die in das Ausland gehen wollen.

Das World Economic Forum untersucht in regelmäßigen Abständen in seinem Global Competitiveness Report die Wettbewerbspostion der Mehrheit aller Staaten dieser Welt. In den Kategorien Unabhängigkeit, Effizienz des Rechtssystems und Schutz intellektuellen Eigentums steht Deutschland relativ hoch in der Gunst der durch das WEF befragten Manager. Das zeigt, dass das Rechtssystem eines Staates durchaus Standortfaktor ist. Und Deutschland hat diesbezüglich einen guten Ruf.

Aber möglicherweise geht es noch besser. Interessante Einblicke gab ein Vortrag mit dem Titel “Rechtsstandort Hamburg e.V.”. Referent war Christian Graf, Leiter des Geschäftsbereichs Recht & Fair Play der Handelskammer Hamburg. Er sprach vor dem Arbeitskreis Risiko + Recht der Logistikinitiative Hamburg. Sein Vortrag gab interessante Einblicke in die Bemühungen der Hansestadt, durch verschiedene Maßnahmen das Profil Hamburgs als Rechtsstandort zu schärfen. So soll beispielsweise eine gemeinsame Plattform geschaffen werden, auf der sich Politik, Rechtswissenschaft, Richter, Rechtsanwälte und deren Verbände treffen und den Grundstein für gemeinsames Handeln legen können.

Was für Hamburg gilt, sollte für Deutschland insgesamt auch gelten. Es gibt bereits entsprechende Anstrengungen. Das Bundesjustizministerium hat beispielsweise eine Broschüre Law - Made in Germany herausgegeben. Die Aufgabe scheint es zu sein, die vielen guten Ansätze von Institutionen, Verbänden und privatrechtlichen Vereinen zu koordinieren. Gemeinsam wird man sicherlich mehr Erfolg haben, als jeder für sich selbst.

Bei der Umfrage des World Economic Forum kommt das deutsche Steuersystem übrigens ganz schlecht weg. Die international tätigen Manager halten es für eines der schlechtesten der Welt. Das belastet den Wirtschaftstandort Deutschland sehr. Das aktuelle Verhalten des Finanzministeriums, mit Kriminellen (Steuerhinterzieher-CD) Geschäfte zu machen, ist in dieser Hinsicht sicherlich keine vertrauensbildende Maßnahme.

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Themenwoche: Product Placement in Blogs

In den zwei vorhergehenden Beiträgen wurden rechtliche und mögliche steuerliche Auswirkungen der Liberalisierung des Product Placements analysiert. Bei Produktplatzierung denkt jeder an Film, TV oder Hörfunk und an deren ordnungsrechtlichen Rahmen. Bei “Schleichwerbung” im Internet gibt es hingegen kein nennenswertes Ordnungsrecht. Und das ist gut so.

Doch nun beginnen Verbraucherschüzter eine Debatte über die kommerzielle Manipulation in Blogs und Foren und erweisen damit dem Medium einen Bärendienst. Soll auf diese Weise ein Ordnungsrecht herbeigeredet werden?

So hat Swen Gummich in suite101.de unter dem Titel “Blogs und Foren manipuliert” zwar die steile These aufgestellt, dass Unternehmen immer mehr Einfluss auf Blogs ausüben, belegt dies allerdings mit Beispielen aus 2005 und 2007. Und gerade einmal vier Fundstellen des Betreibers creative weblogging in den Top100BusinessBlogs führen bei ihm zur Bewertung, eine solche Werbeform öffne “natürlich Tür und Tor für jede Einflussnahme.”

Eine solche Argumentation geht in die falsche Richtung. Längst ist in der Community jedem klar geworden, dass in Bewertungsportalen oft gezielt geschönt wird. Längst hat sich herumgesprochen, dass im Web 2.0 nicht jeder user generated content auch wahrhaftig und neutral ist. Doch wo ist das Problem? Entweder habe ich gelernt, nicht jeder Botschaft zu vertrauen (genau wie ich hinter dem Usernamen Merkel nicht unbedingt die Kanzlerin vermute). Oder ich habe es nicht begriffen und kaufe auch im wahren Leben all das Zeugs, das Verona mir empfiehlt oder das Gottschalk auf seine Showbühne fahren lässt.

Irgendwie erinnern mich Ratgeber-Beiträge wie “Blogs und Foren manipuliert” an jene Zeitgenossen, die vor gut hundert Jahren die ersten Automobile mit einem vorweggehenden, Lampen schwenkenden Fussgänger absichern wollten. Und auch die amtlichen Verfasser der TV-Produkt-Platzierungs-Richtlinien mit ihrem ordnungspolitischen Vollkaskowahn sind nicht so ganz weit davon entfernt.

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