Umsatzsteuer: Ehrenamtliche Tätigkeit

Entgelte für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind nach einem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 von der Umsatzsteuer befreiten, wenn

  • nur die Auslagen sowie
  • eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

gewährt wird.

Das BMF sieht einen Stundessatz von bis zu € 50 je Tätigkeitstunde für angemessen, wenn die jährliche Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit € 17.500 nicht übersteigt. Der tatsächliche Aufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Das bedeutet, ehrenamtlich Tätige müssen Zeitaufzeichnungen führen. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige pauschale Vergütung führt dazu, dass die Gesamtvergütung einschließlich Auslagenersatz umsatzsteuerpflichtig wird.

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Unternehmensrating durch Wirtschaftsauskunfteien

Wenn Unternehmen Geld vom Kapitalmarkt in Anspruch nehmen oder ihre Investitionen über Miet- oder Leasingmodelle finanzieren wollen, dann informieren sich die Geldgeber über die Bonität ihres potenziellen Kunden. Meist beginnt die Informationsaufnahme mit der Abfrage der Daten bei Wirtschaftsauskunfteien. Damit kann eine verhängnisvolle Entwicklung beginnen.

Wirtschaftsauskunfteien verwenden all die Informationen, die ihnen zur Verfügung stehen und basteln daraus ein Bild über das betreffende Unternehmen. Auf Anfrage leiten sie es an alle weiter, die dafür bezahlen.

Die große Frage ist: Woher bekommen die Auskunfteien ihre Informationen? Aus dem Internet! Das Internet ist ein wesentlicher Informationslieferant. Das Unternehmen selbst wird in der Regel nicht um Auskünfte angefragt. Darin liegt das Problem, insbesondere für Kapitalgesellschaften, um die es mir in diesem Beitrag ausschließlich geht.

Im Internet sind die Website des Unternehmens und die Jahresabschlussdaten von Kapitalgesellschaften nach §§ 264 ff. HGB im ebundesanzeiger ohne besonderen Rechercheaufwand zu finden.

Es ist hinlänglich bekannt, dass kleine Kapitalgesellschaften “Erleichterungen” bei der Offenlegung haben. Sie müssen die Daten der Bilanz nur eingeschränkt und die Daten zur Gewinn- und Verlustrechnung gar nicht veröffentlichen. Einen Lagebericht brauchen sie nicht aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften sind aber gar nicht so klein, wenn man bedenkt, dass sie immerhin bis 4.84 Mio € Bilanzsumme und/oder 9,68 Mio € Umsatzerlöse und/oder bis zu 50 Vollarbeitskräfte beschäftigen.

Wenn jetzt der Geschäftsführer der “kleinen” Kapitalgesellschaft zulässigerweise - und von fast allen Beratern auch so empfohlen - die Offenlegung der Jahresabschlussdaten auf den geringsten möglichen Umfang beschränkt, dann hat die Wirtschaftsauskunftei keine Daten, die die wirkliche Entwicklung des Unternehmens widerspiegelt. Die Auskunft, die dabei heraus kommt, kann nur falsch sein und u.U. fatale Folgen haben.

Konkreter Fall: Kleine Kapitalgesellschaft, Unterbilanz durch Rangrücktritt der Gesellschafterdarlehen komfortabel beseitigt, nur das Minimum an Offenlegung im ebundesanzeiger, Umsatzsteigerung von 2008 auf 2009 5 %.

Auskunft der Wirtschaftsauskunftei: Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht empfohlen, negative Geschäftsentwicklung, Umsatzrückgang, Unternehmen ist überschuldet. Die Folge: Kein Kredit, Leasinggeschäfte nur mit persönlicher Bürgschaft des Gesellschafters.

Das ist kein Märchen, das ist Realität. Auf die Frage, wie die Auskunft denn zu Stande gekommen sei, war die Antwort des Sachbearbeiters der Auskunftei: Wenn wir keine anderen Daten bekommen, dann müssen Sie damit rechnen, dass so was dabei heraus kommt. Dass er die ihm zur Verfügung stehenden Daten unzutreffend wiedergegeben oder unvollständig gelesen hat, war ihm egal.

Was ist zu tun? Kontaktaufnahme mit den wichtigen Wirtschaftsauskunfteien und Erteilen einer Eigenauskunft. Dann haben Sie es in der Hand, was über Sie verbreitet wird. Der Wahrheit müssen die Daten und Angaben entsprechen, aber Ihre Wahrheit und Überzeugung über die Entwicklung Ihres Unternehmens können Sie mit in die Waagschale werfen.

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Der Staat muss sparen

Bisher hat jeder, der dem Finanzamt keinen Lastschrifteinzug eingeräumt hat, vierteljährlich einen Zahlungshinweis für die Einkommensteuervorauszahlungen bekommen. Ab 2012 wird der Hinweis nicht mehr kommen. Die Finanzämter verschicken zurzeit entsprechende Hinweise.

Offensichtlich hat ein findiger Beamter ausgerechnet, wieviel Papier, Toner, Briefumschläge und Porto der Staat spart, wenn die Zahlungshinweise nicht mehr verschickt werden. Ziel ist sicher, dass so viele Steuerzahler wie möglich dem Finanzamt den Lastschrifteinzug gewähren.

Nebeneffekt wird sein, dass die Staatseinnahmen aus den Säumniszuschlägen wachsen werden. Der Säumniszuschlag beträgt 1% pro Monat der zu spät gezahlten Steuer. Das entspricht einem Jahreszins von 12%. Von dem träumt jeder Anleger. Aber es kommt noch besser. Es wird der volle Monatsbetrag für jeden angefangenen Monat festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die auf einen durch 50 EUR teilbaren abgerundete Steuer.

Ich empfehle deshalb jedem, seine Steuervorauszahlungen pünktlich zu leisten.

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Vorsicht bei den Vorsorgeaufwendungen

Früher war auf den Einkommensteuerbescheiden die Höchstbetragsberechnung für die Vorsorgeaufwendungen aufgedruckt. Das ist nicht mehr so. Es wird nur noch der Endbetrag ausgewiesen.

Es ist ein Schelm, wer denkt, dass die Berechnung nicht mehr dargestellt wird, weil sie so kompliziert ist und sie sowieso nur wenige verstehen.

Tatsache ist, dass sich in letzter Zeit die Fehler bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen auf den Einkommensteuerbescheiden häufen. Ich empfehle deshalb jedem Steuerzahler nachzurechnen, ob das Finanzamt richtig gearbeitet hat.

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Zu Weihnachten: Zigaretten aus Polen

oder: Rauchzeichen aus München, rechtzeitig zum großen Fest der Christenheit!

Wer sich aus Polen Zigaretten für den eigenen Bedarf mitbringt, muss dafür in Deutschland keine Tabaksteuer bezahlen. Er muss die Zigaretten aber selbst mitbringen, darf keine anderen Leute für Botenzwecke einschalten.

Nun hat sich im November des Jahres 2007 folgendes zugetragen:

Jemand (hier die Klägerin) besucht seine (ihre) Großeltern. Man ist in vorweihnachtlicher Stimmung und macht gemeinsam mit Vater und Großeltern einen Ausflug über die Polnische Grenze. Jeder der Beteiligten nimmt sich eine Stange Zigaretten mit. Da der Vater und die Großeltern dem Nikotin abhold sind, schenken sie ihre Zigaretten der Klägerin (nach Rückkehr nach Deutschland). Die freut sich und fährt damit allein nach Hause. Weihnachten ist gerettet - so scheint es.

Aber dann kommt der Zoll, kontrolliert und beschlagnahmt von den insgesamt 760 Glimmstengeln 560 Stück.

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil VII R 59/10 vom 8.9.2011 zu Gunsten der Raucherin entschieden.

Konkret:
Gewerblichkeit liegt lediglich vor, wenn “Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen lassen, d.h. nicht selbst in das Steuergebiet befördern. Nur in diesen Fällen wird durch die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 3 TabStG fingiert, dass die Tabakwaren mit der Folge der Entstehung der deutschen Tabaksteuer zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht worden sind.” (BFH, s.o.)

Hier ist jedoch davon auszugehen, dass “die Klägerin und ihre Familienangehörigen die von ihnen in Polen erworbenen Zigaretten selbst nach Deutschland verbracht haben.” (BFH, s.o.)

Weiter wird ausgeführt:
“Dagegen liegt ein Missbrauch –der eine Gleichstellung des Vorgangs mit einem Verbringen zu gewerblichen Zwecken rechtfertigte– ersichtlich nicht vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren von einer Privatperson eingekauft und von dieser selbst in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um sie entweder nach der Rückreise aus rein privaten Motiven zu verschenken oder um sie z.B. zunächst im Haushalt zur weiteren Verwendung zu lagern, selbst wenn von vornherein nicht nur der persönliche Konsum, sondern auch ein Verbrauch durch Familienmitglieder oder Gäste in den Blick genommen wird. Bei dieser Betrachtung ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum es für die Gewährung der Steuervergünstigung auf den Zeitpunkt ankommen soll, in dem die selbst in das Steuergebiet verbrachten Waren aufgrund enger persönlicher Beziehungen einer anderen Person unentgeltlich überlassen werden.” (BFH, s.o.)

Aufpassen sollten die Raucher aber dennoch:

  • Jeder muss zunächst seine 200 Stück selbst über die Grenze bringen, denn
  • die Freimenge von 200 Zigaretten pro Person darf beim Grenzübertritt nicht überschritten werden, und
  • wenn man - wie die Klägerin - mit mehr als 200 Zigaretten in eine Zollkontrolle gerät, sollte auf sinnvolle Art Beweisvorsorge getroffen werden, damit belegt werden kann, wer wem wann die Zigaretten geschenkt hat.
  • Im Zweifel kann man auch einen Ausdruck des Urteils mit sich führen, denn wer weiß, ob das in der Zollhierarchie bereits bekannt ist.

Offen bleibt nicht nur die Frage, was in der Zeit zwischen Beschlagnahme (November 2007) und Urteilsverkündung (September 2011) mit den Zigaretten geschenen ist (der Genußwert dürfte in der Zeit deutlich gelitten haben, ich glaube nicht, dass die Zigaretten noch rauchbar waren), sondern auch die folgenden:

  • Gibt es einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch an den Zoll?
  • Gibt es generelle Regeln, in welchem Zustand unberechtigt beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden müssen?
  • Gibt es konkrete Aufbewahrungsregeln für solche Sachen?

Fragen über Fragen, über die man an langen Winterabenden bei einer guten Zigarette trefflich grübeln kann…

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