Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun durch zwei Entscheidungen vom 30.6.2011 die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (wir haben berichtet) in erfreulich klarer Weise umgesetzt.
In der Entscheidung V R 35/08 ging es um Imbisswagen, bei denen lediglich Ablageflächen zum Verzehr und zum Abstellen der Speisen und Getränke vorhanden waren. Hier, so der BFH, liegt lediglich eine Lieferung vor, die nur mit 7% Umsatzsteuer belastet werden darf.
Demgegenüber hat der Kläger in BFH V R 18/10 nicht nur Ablageflächen zur Verfügung gestellt, sondern auch eine Bierzeltgarnitur (zwei Bänke und einen Tisch) vor seinem Imbisswagen aufgestellt. Das führt dazu, dass die dort sitzend verzehrten Speisen mit dem Regelsteuersatz von 19% belastet werden.
Im Einzelnen führt der BFH dazu aus:
“Im Unterschied zur lediglich “behelfsmäßigen Infrastruktur” von Imbissständen stellte der Kläger seinen Kunden seit dem 1. August 2003 zusätzlich “Mobiliar” (Tisch mit Sitzgelegenheit) zur Verfügung, das ausschließlich dazu bestimmt war, den Verzehr der Speisen zu erleichtern. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Auf- und Abbau sowie die Reinigung der Bierzeltgarnitur einen “gewissen personellen Einsatz” erfordern, wird im Streitfall die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten.”
Vor Aufstellung der Bierzeltgarnitur stand nur eine städtische Parkbank neben dem Imbißwagen zur Verfügung, deren Vorhandensein aber nicht für 19% Umsatzsteuer ausreicht, denn
“Im Streitfall ist daher die Berücksichtigung der Bank ausgeschlossen, weil sie nicht vom Kläger als Verzehrvorrichtung zur Verfügung gestellt, sondern von der Stadt im Rahmen des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit überlassen wurde.”
Hinsichtlich der Aufteilung der Umsätze auf die Bierzeltgarnitur und die Ablageflächen am Imbisswagen regt der BFH an, dies im Wege einer Schätzung zu tun. Dabei könne auf “…das Verhältnis der (möglichen) Stehplätze am Imbissstand zu den (möglichen) Sitzplätzen auf den beiden Bänken der Bierzeltgarnitur…” abgestellt werden.
Wenn man also beim Abendspaziergang vor seinem Lieblingsimbisswagen einen Menschenauflauf stehen sieht und Leute, die sich auf den Bänken so breit machen, dass möglichst wenige darauf Platz finden, dann ist der Steuerberater des Imbisswagenbetreibers dabei, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Aber Spaß beiseite: Liebe Wurstbrater, sprecht mit Euren Steuerberatern, die haben für solche Dinge bereits Mustereinsprüche in der Schublade!