Persönliche Schutzbedürftigkeit geht vor Leben

Beim Autofahren ist Telefonieren verboten. Beim Operieren ist es höchstens eine Pflichtverletzung. Es erlaubt dem Arbeitgeber aber nicht die Kündigung (LAG Mainz 3 Sa 414/09).

Ein Arzt hatte während der Operation an einem Patienten mit seiner Frau telefoniert. Er hat sich mit ihr zum Beispiel über einen Fliesenleger unterhalten. Selbst als der Blutdruck “im Keller war” und der Arzt von der Anästhesistin auf die lebensbedrohliche Situation aufmerksam gemacht wurde, telefonierte er weiter.

Das alles berechtigt den Arbeitgeber höchstens zur Abmahnung. Dass der 50-jährige Arzt seinen Arbeitsplatz behalte, wäre wichtiger, als das Leben seines Patienten - so der Richter. Schließlich würde der Arzt aufgrund seines Alters nicht mehr so schnell einen neuen Arbeitsplatz finden können.

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Freikarten für Fußballspiele für alle steuerpflichtig?

Fußballvereine schenken ihren Nachwuchsspielern gerne einmal eine Freikarte für ein Bundesligaspiel. Fußballvereine laden gerne Prominente zu besonderen Spielen ein. Bei der Fußball-WM waren auch Freikarten verteilt worden. Im Hintergrund steht aber immer das Finanzamt und hält die Hand auf - immer?

Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind die Freikarten steuerlich für den Schenker nicht absetzbar. Es sei denn, der Beschenkte ist kein Arbeitnehmer des Schenkers und das Geschenk hat nicht mehr als 35 EUR gekostet. Wird diese Grenze überschritten muss der Schenker eine Steuerpauschale abführen oder der Beschenkte muss die Zuwendung selbst versteuern.

Somit kann der Verein einem Nachwuchsspieler nur eine Freikarte im Jahr steuerfrei schenken, vorausgesetzt sie kostet nicht mehr als 35 EUR.

Freikarten für die Logenplätze mit Zugang zum VIP-Bereich führen damit immer zur Steuerpflicht. Vereine ist zu empfehlen, sich von den Beschenkten eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen. Darin sollten sie bestätigen, dass sie selbst die steuerliche Konsequenz für die Freikarten tragen werden.

Etwas anderes gilt für das Finale der Champions League am 19. Mai 2012 in Deutschland. Die Zusage hierfür haben wir nur bekommen, weil der Fiskus auf die dargestellte Besteuerung verzichtet hat (Kicker74/2011, S. 85).

Wer sich noch erinnern kann weiß, dass Angela Merkel am 8. Oktober 2010 Mesut Ösil in der Umkleidekabine die Hand geschüttelt hatte. Sie war Ehrengast gewesen. Das gilt auch für den türkischen Premier Tayyip Erdogan und seine 80 türkischen Minister und Mitarbeiter. Dafür müsste der DFB eigentlich Steuern zahlen, denn sie alle hatten Freikarten bekommen, die teurer als 35 EUR sind.

Als gutes Beispiel geht Hannover voran. Dort müssen Politiker ihre Eintrittskarten selbst bezahlen. Damit sind sie dem normalen Fan von der Straße gleichgestellt. Der muss schließlich schon immer seine Karten selbst bezahlen.

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Die nahe stehende Person - ein steuerlicher Stolperdraht

Nahestehende Personen sind dem allgemeinen Verständnis nach Menschen, die einem persönlich sehr nahe stehen. Das sind in der Regel Ehepartner, Angehörige und Freunde. Rechtlich werden nahestehende Personen aber anders definiert. Und das hat Folgen.

Rechtlich gibt es zwei Arten von Personen, nämlich die natürlichen und die juristischen Personen. Erstere sind ausschließlich Menschen, nicht aber andere Lebewesen. So stellt das eigene Haustier juristisch immer eine Sache dar, ganz gleich wie nahe es Herrchen oder Frauchen steht. Juristische Personen sind Körperschaften, die voll rechtsfähig sind. Dies sind vor allen Dingen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH). Diese sind Träger eigener Rechte und Pflichten.

Im Handelsrecht sind nahestehende Personen natürliche oder juristische Personen, in deren rechtlichen Beziehungen eine Person einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss auf die andere ausüber kann. Der klassische Fall ist der Gesellschafter einer GmbH und seine Gesellschaft. Dies sind juristisch - und übrigens auch steuerlich - zwei unterschiedliche Personen.

Im Steuerecht wird die Nähe zwischen Ehegatten und nahen Angehörigen unterstellt. Und natürlich führt auch die wesentliche Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an einer anderen juristischen Person dazu, dass sie als nahestehend angesehen wird.

Das Problem im täglichen Leben ist, dass nahestehende Personen miteinander häufig anders umgehen als mit so genannten fremden Dritten, also als mit dem Rest der Welt:

  • Häufig werden überhaupt keine oder nur rudimentäre schriftliche Verträge geschlossen. Ein Beispiel ist eine Darlehensvereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter. Sofern ein solcher Vertrag überhaupt schriftlich fixiert wird, findet der Inhalt häufig auf einer DIN-A4-Seite Platz. Der Vertrag mit der Bank über einen Kontokorrentkredit würde mit Anhängen selbst in der einfachsten Form über mehrere, meist klein bedruckte Seiten gehen.
  • Zwischen nahen Angehörigen werden häufig keine fremdüblichen Konditionen vereinbart. Eine Bank gibt einem fast nie einen Kredit ohne bankübliche Sicherheiten. Eine Bestellung von Sicherheiten erfolgt außerordentlich selten, wenn der Vater seiner Tochter oder der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt.
  • Die Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen werden häufig auch nicht vertragsgemäß durchgeführt. Da steht im Anstellungsvertrag zwischen GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, dass jede Vertragsänderung schriftlich zu erfolgen hat. In der Folge wird das Geschäftsführergehalt je nach wirtschaftlicher Lage der Gesellschaft herauf- und herabgesetzt. Schriftliche Vertragsergänzungen und Gesellschafterbeschlüsse werden aber nicht gemacht. Bei einem Fremdgeschäftsführer hätte man aber schon darauf geachtet, dass Gehaltsänderungen schriftlich dokumentiert werden.
  • Außerdem werden gesetzliche Pflichten zwischen nahen Angehörigen häufig nicht beachtet. Jeder Vermieter ist verpflichtet, gegenüber dem Mieter jedes Jahr die umlagefähigen Nebenkosten abzurechnen. Bei der Vermietung des Vaters an die Tochter wird das häufig als unnötiger Formalismus gesehen und davon Abstand genommen.

Alle vorgenannten Situationen kommen tagtäglich vor. Und alle stehen unter dem Damoklesschwert, dass die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse steuerlich nicht anerkannt werden.

Entweder werden Verträge steuerlich einfach ignoriert. Und plötzlich kann der Vater die Verluste aus der Vermietung einer Wohnung an seine Tochter nicht mehr absetzen.

Oder im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern drohen verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage; beide häufig mit unangenehmen bis katastrophalen steuerlichen Folgen. Ganz besonders nachteilig können Versäumnisse in der Vertragsgestaltung oder -durchführung zwischen Gesellschaft und Ehepartner oder anderen nahe stehende Personen wirken.

Beim Vertragsabschluss mit nahestehenden Personen sollte man immer so handeln, als ob man es mit dem Rest der Welt zu tun hat. Und gleiches gilt für die Durchführung oder Beendigung eines Vertrages. Beachtet man dies Grundsätze nicht, geht man sehr schnell ein äußerst unerwünschtes und sehr einseitiges Vertragsverhältnis ein; nämlich mit dem Finanzamt.

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Ruhe an der Fritten-Front

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun durch zwei Entscheidungen vom 30.6.2011 die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (wir haben berichtet) in erfreulich klarer Weise umgesetzt.

In der Entscheidung V R 35/08 ging es um Imbisswagen, bei denen lediglich Ablageflächen zum Verzehr und zum Abstellen der Speisen und Getränke vorhanden waren. Hier, so der BFH, liegt lediglich eine Lieferung vor, die nur mit 7% Umsatzsteuer belastet werden darf.

Demgegenüber hat der Kläger in BFH V R 18/10 nicht nur Ablageflächen zur Verfügung gestellt, sondern auch eine Bierzeltgarnitur (zwei Bänke und einen Tisch) vor seinem Imbisswagen aufgestellt. Das führt dazu, dass die dort sitzend verzehrten Speisen mit dem Regelsteuersatz von 19% belastet werden.

Im Einzelnen führt der BFH dazu aus:

“Im Unterschied zur lediglich “behelfsmäßigen Infrastruktur” von Imbissständen stellte der Kläger seinen Kunden seit dem 1. August 2003 zusätzlich “Mobiliar” (Tisch mit Sitzgelegenheit) zur Verfügung, das ausschließlich dazu bestimmt war, den Verzehr der Speisen zu erleichtern. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Auf- und Abbau sowie die Reinigung der Bierzeltgarnitur einen “gewissen personellen Einsatz” erfordern, wird im Streitfall die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten.”

Vor Aufstellung der Bierzeltgarnitur stand nur eine städtische Parkbank neben dem Imbißwagen zur Verfügung, deren Vorhandensein aber nicht für 19% Umsatzsteuer ausreicht, denn

“Im Streitfall ist daher die Berücksichtigung der Bank ausgeschlossen, weil sie nicht vom Kläger als Verzehrvorrichtung zur Verfügung gestellt, sondern von der Stadt im Rahmen des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit überlassen wurde.”

Hinsichtlich der Aufteilung der Umsätze auf die Bierzeltgarnitur und die Ablageflächen am Imbisswagen regt der BFH an, dies im Wege einer Schätzung zu tun. Dabei könne auf “…das Verhältnis der (möglichen) Stehplätze am Imbissstand zu den (möglichen) Sitzplätzen auf den beiden Bänken der Bierzeltgarnitur…” abgestellt werden.

Wenn man also beim Abendspaziergang vor seinem Lieblingsimbisswagen einen Menschenauflauf stehen sieht und Leute, die sich auf den Bänken so breit machen, dass möglichst wenige darauf Platz finden, dann ist der Steuerberater des Imbisswagenbetreibers dabei, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.

Aber Spaß beiseite: Liebe Wurstbrater, sprecht mit Euren Steuerberatern, die haben für solche Dinge bereits Mustereinsprüche in der Schublade!

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Wann kann man noch eine Selbstanzeige machen?

Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 02.05.2011 wurden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich verschärft. An dieser Stelle sei auf einige wichtige Neuerungen hingewiesen.

Anders als bisher müssen sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart angezeigt bzw. sämtliche unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Eine Selbstanzeige auf Raten führt damit nicht mehr zur Straffreiheit; auch nicht für die nacherklärten Tatsachen!

Problematisch bleiben die Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlage für zum Teil weit zurückliegende Zeiträume nicht mehr zu ermitteln sind, weil keine Unterlagen vorliegen oder beschafft werden können. Dann muss man die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Schätzt man zu geringe Beträge, führt dies, außer in unbedeutenden Bagatellfällen, regelmäßig zur Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens, selbst wenn man geschätzte Beträge später selbst berichtigt.

Ein weiterer Bereich sind die so genannten Sperrtatbestände. Wenn bestimmte Ereignisse eingetreten sind, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Sperrgründe sind:

  • Erscheinen von Amtsträgern zur steuerlichen oder strafrechtlichen Prüfung
  • Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens
  • Kenntnis oder Rechnenmüssen mit der Tatentdeckung
  • Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

Der letzte Tatbestand ist neu. Hier gibt es häufig noch Möglichkeiten. Ruft beispielsweise am Freitag ein Betriebsprüfer an und kündigt sein Erscheinen am folgenden Montag an und teilt er mit, dass er die Prüfungsanordnung erst zur Prüfung mitbringe, gilt diese noch nicht als bekanntgegeben. Bis Sonntag 24.00 Uhr kann man noch eine Selbstanzeige machen.

Daneben müssen noch viele weitere Einzelvorschriften beachtet werden, so dass sich eine Selbstanzeige ohne professionelle Unterstützung nicht empfiehlt.

Nachfolgende Hinweise sind im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zusätzlich zu beachten:

  • Die Straffreiheit, die durch die Selbstanzeige erreicht wird, bezieht sich nur auf das Steuerrechtsverhältnis. Übersehen werden häufig andere Straftatbestände, die im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat begangen oder die im Rahmen der Überprüfung entdeckt werden. Das sind zum Beispiel: Urkundenfälschung, Verletzung von Geldwäschebestimmungen, Sozialversicherungsbetrug, Wirtschaftskriminalität, Untreue etc. Wurden andere Straftaten begangen, können diese ohne weiteres von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.
  • Manchmal weiß man nicht, ob die Steuerstraftat schon entdeckt ist. In der Regel bietet es sich dennoch an, entsprechende Beträge nachzumelden. Wenn man steuerstrafrechtlich relevante Tatsachen den Ermittlungsbehörden von sich aus offenbart, hat dies genauso wie bei jeder anderen Straftat, strafmildernde Wirkung. Sehr häufig wird man erreichen können, dass die Bußgeld- und Strafsachenstellen das Verfahren einstellen, wenn man Steuer und Zinsen sowie eine Strafe oder ein Ordnunsgeld gezahlt hat. Das Finanzamt interessiert vorrangig die Einnahmeseite des Staates.
  • Gefährlich wird es, wenn die Bußgeld- und Strafsachenstellen die Fälle an die Staatsanwaltschaft abgeben (müssen). Diese interessieren sich nämlich vorrangig für die Strafverfolgung und weniger für die Staatseinnahmen.
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