oder: Rauchzeichen aus München, rechtzeitig zum großen Fest der Christenheit!
Wer sich aus Polen Zigaretten für den eigenen Bedarf mitbringt, muss dafür in Deutschland keine Tabaksteuer bezahlen. Er muss die Zigaretten aber selbst mitbringen, darf keine anderen Leute für Botenzwecke einschalten.
Nun hat sich im November des Jahres 2007 folgendes zugetragen:
Jemand (hier die Klägerin) besucht seine (ihre) Großeltern. Man ist in vorweihnachtlicher Stimmung und macht gemeinsam mit Vater und Großeltern einen Ausflug über die Polnische Grenze. Jeder der Beteiligten nimmt sich eine Stange Zigaretten mit. Da der Vater und die Großeltern dem Nikotin abhold sind, schenken sie ihre Zigaretten der Klägerin (nach Rückkehr nach Deutschland). Die freut sich und fährt damit allein nach Hause. Weihnachten ist gerettet – so scheint es.
Aber dann kommt der Zoll, kontrolliert und beschlagnahmt von den insgesamt 760 Glimmstengeln 560 Stück.
Konkret:
Gewerblichkeit liegt lediglich vor, wenn “Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen lassen, d.h. nicht selbst in das Steuergebiet befördern. Nur in diesen Fällen wird durch die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 3 TabStG fingiert, dass die Tabakwaren mit der Folge der Entstehung der deutschen Tabaksteuer zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht worden sind.” (BFH, s.o.)
Hier ist jedoch davon auszugehen, dass “die Klägerin und ihre Familienangehörigen die von ihnen in Polen erworbenen Zigaretten selbst nach Deutschland verbracht haben.” (BFH, s.o.)
Weiter wird ausgeführt:
“Dagegen liegt ein Missbrauch –der eine Gleichstellung des Vorgangs mit einem Verbringen zu gewerblichen Zwecken rechtfertigte– ersichtlich nicht vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren von einer Privatperson eingekauft und von dieser selbst in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um sie entweder nach der Rückreise aus rein privaten Motiven zu verschenken oder um sie z.B. zunächst im Haushalt zur weiteren Verwendung zu lagern, selbst wenn von vornherein nicht nur der persönliche Konsum, sondern auch ein Verbrauch durch Familienmitglieder oder Gäste in den Blick genommen wird. Bei dieser Betrachtung ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum es für die Gewährung der Steuervergünstigung auf den Zeitpunkt ankommen soll, in dem die selbst in das Steuergebiet verbrachten Waren aufgrund enger persönlicher Beziehungen einer anderen Person unentgeltlich überlassen werden.” (BFH, s.o.)
Aufpassen sollten die Raucher aber dennoch:
- Jeder muss zunächst seine 200 Stück selbst über die Grenze bringen, denn
- die Freimenge von 200 Zigaretten pro Person darf beim Grenzübertritt nicht überschritten werden, und
- wenn man – wie die Klägerin – mit mehr als 200 Zigaretten in eine Zollkontrolle gerät, sollte auf sinnvolle Art Beweisvorsorge getroffen werden, damit belegt werden kann, wer wem wann die Zigaretten geschenkt hat.
- Im Zweifel kann man auch einen Ausdruck des Urteils mit sich führen, denn wer weiß, ob das in der Zollhierarchie bereits bekannt ist.
Offen bleibt nicht nur die Frage, was in der Zeit zwischen Beschlagnahme (November 2007) und Urteilsverkündung (September 2011) mit den Zigaretten geschenen ist (der Genußwert dürfte in der Zeit deutlich gelitten haben, ich glaube nicht, dass die Zigaretten noch rauchbar waren), sondern auch die folgenden:
- Gibt es einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch an den Zoll?
- Gibt es generelle Regeln, in welchem Zustand unberechtigt beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden müssen?
- Gibt es konkrete Aufbewahrungsregeln für solche Sachen?
Fragen über Fragen, über die man an langen Winterabenden bei einer guten Zigarette trefflich grübeln kann…