Einkommensteuervorauszahlungen von Ehegatten

Meins, Deins und unseres. So denken sicherlich viele Ehegatten, wenn es um ihr Vermögen oder ihre Schulden geht. Wenn es um Einkommensteuervorauszahlungen geht, gibt es nur unseres. So hat der BFH entschieden (22.03.2011 - VII R 42/10).

Meistens werden Einkommensteuervorauszahlungen vom Finanzamt für beide Ehegatten festgesetzt. Meistens zahlt ein Ehegatte von seinem Konto die Vorauszahlungen. Wenn es durch die Einkommensteuererklärung zu einer Erstattung kommt, müsste sie dann auch ihm zustehen.

Wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen. müssten die Vorauszahlungen dem Ehegatten angerechnet werden, der sie von seinem Konto geleistet hat.

Falsch: Der BFH hat entschieden, dass die Einkommensteuervorauszahlungen beiden Ehegatten entsprechend der bei Ihnen entstandenen Steuer anzurechnen sind. Verbleibt ein Guthaben, ist es nach Köpfen aufzuteilen.

Wie kann man sich davor schützen? Man beantragt für die Einkommensteuervorauszahlungen die Aufteilung der Steuern nach §§ 268 ff AO oder man beantragt, dass die Einkommensteuervorauszahlungen unter Berücksichtigung der getrennten Veranlagung festgesetzt werden.

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Steuerspirale 2010

Hinter diesem blumigen Titel verbirgt sich die optisch aufbereitete Statistik des Bundesfinanzministeriums zu den Steuereinnahmen 2010. Die Analyse der Zahlen bringt einige überraschende Erkenntnisse zu Tage.

Insgesamt haben Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2010 insgesamt 531 Mrd. € an Steuern und Abgaben eingenommen. Einsamer Spitzenreiter ist die Umsatz- oder auch Mehrwertsteuer mit 180 Mrd. €.

Damit sind die Einnahmen aus dieser Steuer inszwischen größer als alle Steuereinnahmen auf das Einkommen der privaten Haushalte zusammengenommen. Die Lohnsteuer liegt inzwischen mit 127,9 Mrd. € abgeschlagen auf Platz 2. Die Einkommensteuer liegt mit 31,2 Mrd. auf Platz 5. Hinzu kommen der Soliaritätszuschlag mit 11,7 Mrd. € und die Abgeltungssteuer mit 8,7 Mrd. €.

Eine nach wie vor wichtige Einnahmequelle für den Staat stellen die Verbrauchsteuern dar. Die Energiesteuer liegt mit 39,8 Mrd. € auf Platz 3, die Tabaksteuer mit 13,5 Mrd. € immerhin noch auf Platz 6. Hinzu kommen Stromsteuer, Brandweinsteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer.

Die Besteuerung der Unternehmen steuert dagegen einen eher bescheidenen Beitrag zu den öffentlichen Haushalten bei. Die Gewerbesteuer liegt mit 35,7 Mrd. € immerhin noch auf Platz 4, die Körperschaftsteuer mit 12,0 Mrd. € nur auf Platz 8.

Hauseigentümer tragen in einem nicht unerheblichen Maße zum Staatshaushalt bei. Die Grundsteuer beträgt 11,3 Mrd. €, die Grunderwerbsteuer immerhin noch 5,3 Mrd. €.

Relativ unbedeutend sind nach wie vor die Zölle mit 4,4 Mrd. €. Die ertragsschwächste aufgeführte Steuer ist die Totalisatorsteuer mit 10 Mio. €. Weitere kleinere Steuern führen zu insgesamt 9 Mio. € an Staatseinnahmen.

Hieraus lassen sich verschiedene Schlüsse ziehen:

  • Die privaten Haushalte tragen erwartungsgemäß den ganz überwiegenden Teil des Staatshaushaltes. Sie sind letztendlich diejenigen, die die Mehrwertsteuer bezahlen. Und sie müssen ihr Einkommen auf die eine oder andere Art versteuern.
  • Die herausragende Stellung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und die offensichtlich weiterhin bestehende Steuerkriminalität gerade in diesem Bereich erklären, wieso die Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen zum Teil so unnachgiebig vorgeht.
  • Genussmenschen wie Raucher, Genießer eines guten Tropfens oder des Bieres in der Eckkneipe leisten natürlich ihren Beitrag zum Gemeinwohl. Im Ergebnis gilt dies auch für das Millionenheer der Autofahrer.
  • Man kann sich eigentlich nicht vorstellen, dass Steuern, die weniger als 100 Mio. € im Jahr in die Staatskasse spülen, überhaupt den Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Steuer rechtfertigen. Wahrscheinlich könnten viele dieser Steuern ersatzlos gestrichen werden, ohne dass der Staat in seiner Finanzkraft hiervon überhaupt betroffen wäre.
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Bußgelder und Arbeitslohn - 4. Kapitel …

… und vorläufiger Abschluss der Angelegenheit.

Was bisher geschah, findet sich hier, hierund hier.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist nicht vollen Umfangs eingeknickt, aber doch so, dass es sich lohnt. Das größte Bußgeld, das zur Diskussion stand, war gegen meine Mandantschaft tatsächlich in Frankreich festgesetzt worden. Nach langwierigem Schriftverkehr konnte von der Rechtsschutzversicherung eine Bestätigung vorgelegt werden. Die Rechtsschutzversicherung hatte seinerzeit das Bußgeld ausgelegt, damit das Fahrzeug frei kam und ohne nennenswerte Verzögerung seine Fahrt fortsetzen konnte.

Allein das und die Tatsache, dass durch den Ort der Handlung (Frankreich) eine konkrete Parallele zur Entscheidung des BSG B 12 R 8/08 R vom 1.12.2009 gezogen werden konnte, hat zum Einlenken der Gegenseite geführt.

Damit war der Löwenanteil der Nachzahlung vom Tisch und die Klage wurde zurückgenommen (mit dem flankierenden Antrag, die Gegenseite mit den Kosten zu belasten). Hinsichtlich der verbleibenden Bußgelder ist das hochgradig unbefriedigend, aber aus ökonomischen Gründen unvermeidlich, denn wollte man weiterklagen, müssten zu jedem Strafzettel die jeweiligen Fahrtenbücher herausgesucht und vorgelegt werden, was einen Aufwand  verursachen würde, der über dem verbleibenden Nachzahlungsbetrag liegt.

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Gewerbesteuer europarechtlich zulässig

Wir hatten im Beitrag vom 15. März 2010 darüber berichtet, dass Vorlagefragen in Bezug auf Regelungen des deutschen Gewerbesteuerrechtes dem EuGH vorgelegt wurden. Mit Urteil vom 21. Juni 2011 (C - 397/09) in der Rechtssache Scheuten Solar Technology hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die deutschen gewerbesteuerlichen Regelungen nicht gegen EU-Recht verstoßen.

Es ging um Folgendes: Eine niederländische Muttergesellschaft hatte ihrer deutschen Tochtergesellschaft ein Darlehen gewährt. Die Zinsen hatte das deutsche Finanzamt nach den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften zum Teil wieder hinzugerechnet. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Hinzurechnungsvorschriften nicht gegen die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie verstößt.

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Unsicherheit bei italienischen USt-ID Nummern

Zur Zeit gibt es Probleme mit der Zuverlässigkeit der Abfragen italienischer Umsatzsteuer ID-Nummern.

Damit besteht ein hohes umsatzsteuerliches Ausfallrisiko für deutsche Unternehmen.

“Hintergrund der Meldung ist der Umstand, dass eine neue gesetzliche Regelung in Italien bereits Ende Februar 2011 in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sich italienische Unternehmer aufgrund einer Aufforderung der römischen Finanzbehörden neu für die Umsatzsteuer registrieren lassen, damit die ihnen erteilte USt-IdNr. aktiv bleibt. Haben sich die Unternehmen nicht rechtzeitig gemeldet, wurden die USt-IdNr. kurzerhand auf inaktiv gesetzt.” (Quelle: IHK Heilbronn)

Wenn eurpoäische Unternehmen jetzt die USt-ID-Nr. ihrer italienischen Geschäftspartner überprüfen lassen wollen, besteht die Gefahr, dass die genannte Nummer entweder inaktiv oder gar nicht mehr gültig ist, weil die italienischen Finanzbehörden u.U. sogar neue USt-ID-Nummern vergeben werden.

Damit ist erhöhte Aufmersamkeit bei der Auftragsabwicklung mit italienischen Geschäftspartnern geboten. Insbesondere sollte sich der Unternehmer vor Vertragsabschluss Sicherheit über die Gültigkeit der USt-ID-Nummer verschaffen oder zumindest in den Vertrag tragfähige Schutzklauseln einfügen, die ihn vor einem Vermögensschaden bewahren.

Europa will ein einheitliches Wirtschaftsparlament erschaffen. Ein gleichgerichtetes Handeln ist aber noch nicht einmal in den grundlegenden und einfachen Dingen möglich. Was kommt da wieder auf uns zu: Unausgereifte und alles verkomplizierende Neuregelungen oder ein Vertrösten auf bessere Zeiten? Wir werden es erleben, wir sind dabei!

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