Grunderwerbsteuer kein Umstrukturierungshemmnis mehr?

Schon seit Jahrzehnten können Unternehmensgruppen jeder Größenordnung Umstrukturierungen (Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen) ohne nachteilige ertragsteuerliche Folgen durchführen. Sie müssen dabei nur die Regelungen des Umwandlungsteuergesetzes beachten. Allerdings erwies sich die Grunderwerbsteuer dabei immer als erheblicher Hemmschuh, wenn die im Konzern umzuhängende Gesellschaft über Grundvermögen verfügte. Eine dem Umwandlungsteuerrecht entsprechende Regelung gab es für die Grunderwerbsteuer nicht.

Nunmehr hat der Gesetzgeber nach diversen Anläufen endlich eine Möglichkeit geschaffen, dass konzerninterne Umstrukturierungen und Umwandlungen auch grunderwerbsteuerfrei durchgeführt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Umstrukturierungsvorgang nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen wird, also zum Beispiel die Fälle von Verschmelzungen oder Spaltungen von Konzernunternehmen. Grundsätzlich begünstigt sind auch Umwandlungsvorgänge in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Allerdings müssen die großen und mittelständischen Konzern eine Vielzahl von Voraussetzungen beachten. So muss das herrschende Unternehmen mindestens fünf Jahre vor und nach Umwandlung zu mindestens 95 Prozent an dem umzuwandelnden Unternehmen beteiligt sein. Daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind.

Viele Fragen im Zusammenhang mit den Neuregelungen sind noch offen. Mit Spannung dürfen wir deshalb den meinungsbildenden Äußerungen der Finanzverwaltung entgegensehen. Zu hoffen ist nur, dass entsprechende BMF-Schreiben oder sonstige Verfügungen nicht wieder die Einhundert-Seiten-Schallgrenze überschreiten.

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Wussten Sie übrigens, woher die Bezeichnung „Eidgenossenschaft“ kommt?

Anfang August anno 1291 (daher 1. August = Schweizerischer Nationalfeiertag) fanden sich Vertreter der 3 zentralschweizerischen „Urkantone“ Uri, Schwyz und Unterwalden auf der Rütliwiese (Berg beim Vierwaldstättersee) zusammen, verhandelten und leisteten schließlich einen Schwur, künftig füreinander da zu sein (Immerwährender Bund). Der Eid dieser 3 Genossen gab schliesslich der Schweiz ihren ursprünglichen Namen „Eidgenossenschaft“.

Autor: Hugo Schauli, Wirtschaftsprüfer, Basel, www.wirtschafts-treuhand.ch

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Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Kfz-Steuer

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden im Jahresbaschluss bzw. der Steuerbilanz für Ausgaben gebildet, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Im Ergebnis dienen Rechnungsabgrenzungsposten der periodengerechten Erfolgsermittlung eines Unternehmens.

Um die Sache zu erklären, stellen wir den Sachverhalt dar, der dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25.02.2009 zugrunde liegt:

Eine Spedition hatte im Jahr 2002 Kfz-Steuern in beträchtlicher Höhe gezahlt. Die Steuer bezog sich auf einen Teil des Jahres 2002 und einen Teil des Jahres 2003. Im Jahresabschluss auf den 31.12.2002 wurde die gesamte Kfz-Steuer als Aufwand in 2002 erfasst. Nach einer Beriebsprüfung versagte das Finanzamt den Abzug der Kfz-Steuer als Betriebsausgaben in 2002 in Höhe des Teils, der auf das Jahr 2003 entfiel. Diese Betrag war nach Auffassung des Finanzamtes als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.

Das Thüringische Finanzgericht ist anderer Meinung. Nach seiner Ansicht sind Rechnungsabgrenzungsposten nur zu bilden, wenn ein gegenseitiges Leistungsverhältnis vorliegt. Und genau das verneint das Gericht. Für die Entrichtung der Kfz-Steuer erhalte die Spedition keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates. Deshalb dürfe die Spedition den gesamten Kfz-Steueraufwand im Jahr 2002 als Betriebsausgabe abziehen.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird.

Natürlich müssen Speditionen weiterhin Kfz-Versichungsprämien, die mehrere Zeiträume betreffen, in ihren Jahresabschlüssen abgrenzen. Gegenleistung für eine vorausgezahlte Versichungsprämie ist der Versicherungsschutz. Soweit sich dieser auf das Folgejahr erstreckt, ist die Prämie aufzuteilen. Der auf das Folgejahr entfallende Prämienanteil ist aktiv abzugrenzen.

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Sind Bußgelder Arbeitslohn oder nicht?

Steuerlich ist schon seit einiger Zeit klar: Vom Arbeitgeber für seine angestellten Fahrer übernommene Verwarn- und Bußgelder sind KEIN Arbeitslohn, wenn sie in überwiegend betrieblichem Interesse gezahlt werden.

Fraglich war nur: Was sagt die Sozialversicherung dazu? Müssen für diese vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entrichtet werden?

Das Sozialgericht Aachen vertrat in zwei Entscheidungen - dem Bundesfinanzhof (BFH) folgend - den Standpunkt, dass Zahlungen, die steuerlich kein Arbeitslohn sind, auch für die Sozialversicherung kein Arbeitslohn sein können. Die Berufungsinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, meinte: Was schert mich die Auffassung des BFH und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung - die Sozialversicherung braucht Geld, also beitragspflichtig!

Dem hat nun das Bundessozialgericht (BSG) widersprochen. Buß- oder Verwarngelder, die der Arbeitgeber in überwiegend betrieblichem Interesse übernimmt, stellen auch für die Sozialversicherung keinen Arbeitslohn dar. Es folgt damit ausdrücklich der Sichtweise der Finanzrichter.

Alle Fuhrbetriebe und Spediteure, Kurierfahrer, Taxiunternehmen und Paketdienste, Pizzaboten etc. sollten sich mit dieser aktuellen Rechtsprechung auseinandersetzen und für die Zukunft entsprechend verfahren. Ob es sich lohnt, für die Vergangenheit Berichtigungsanträge zu stellen, ist angesichts des damit verbundenen hohen Aufwands fraglich. Jedoch sollten in jedem Fall gerade laufende Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung genutzt werden, um die Sache aufzugreifen.

Ein Restrisiko aber bleibt. Der vom BSG entschiedene Fall betraf eine Bußgeldzahlung an französische Behörden, die den LKW in Frankreich beschlagnahmt hatten. Nur gegen die Zahlung des Bußgeldes (dessen Höhe vermutlich den Fahrer überfordert hätte) wurde das Fahrzeug freigegeben und konnte weiter eingesetzt werden. Ich wäre nicht überrascht, wenn die Deutsche Rentenversicherung (so, wie es die Finanzverwaltung ständig tut) dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendet und jeden Arbeitgeber in ähnlich gelagerten Fällen ins Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren zwingt. Da ich gerade so einen Fall auf dem Tisch habe, werde ich hier weiter berichten…

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Hotelübernachtungen und Umsatzsteuer - neues BMF-Schreiben …

… könnte für Klarheit sorgen, wenn man es denn wirklich ernst nehmen dürfte …

Was bisher geschah: Einiges zur Historie dieses voraussichtlich unendlichen Fortsetzungs-Schicksals-Romans habe ich hier bereits referiert. Dann hat der Gesetzgeber in seiner großen Weisheit das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erlassen, sich dabei jedoch nicht um bereits parallel laufende Vorlagebeschlüsse des BFH an den europäischen Gerichtshof gekümmert.

Das nunmehr neueste Kapitel unseres Fortsetzungs-Schicksals-Romans läutet die Finanzverwaltung ein durch einen wunderschönen Erlass, der hinsichtlich evtl. auftretender Zweifelsfragen Klarheit bringen soll.

Die Lektüre sei jedem ans Herz gelegt, der geschäftlich unterwegs ist und auf Vorsteuerabzug aus seinen Hotelrechnungen Wert legt - aber Vorsicht: Man wappne sich mit Humor und Gelassenheit. Ich will hier nicht den ganzen Erlass referieren, nur ein paar Fragen stellen.

Zu Rz.6: Hier werden die Leistungen definiert, die nach Auffassung der Ministerialbürokratie unmittelbar der Beherbergung dienen. Dazu gehört u.a. auch die Bereitstellung von Schuhputzautomaten. Offen bleibt, ob und wie der konkrete Beitrag dieses Automaten zur Beherbergung des Hotelgastes aussehen mag. Gibt es in diesen Geräten eine ausklappbare Koje für Notfälle?

Zu Rz.7: Die  Beförderung in Schlafwagen der Eisenbahnen stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Beherbergungsleistung dar. Dabei handelt es sich um eine sog. Negativ-Abgrenzung. Eine positive Definition, worum es sich dabei wohl handeln mag, fehlt.

Umsätze von Tierpensionen fallen nicht unter Beherbergungsleistungen, Übernachtungen von Tieren im Hotelzimmer von Herrchen oder Frauchen sehr wohl. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass alleinreisende Tiere in Hotels lediglich 7% Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn jedoch Herrchen oder Frauchen mit ihrem Liebling in der Tierpension nächtigen, fallen 19% an.

Das eröffnet dem Berufsstand der Steuerberater ungeahnte Gestaltungsmöglichkeiten. Wenn jemand zur Messezeit in Hannover nur noch eine Übernachtungsmöglichkeit ergattern konnte, die als Hundehütte bezeichnet werden muss  - kann er dann auch als alleinreisender Mensch 19% Vorsteuer ziehen?

Zu Tz. 10: Hier ist interessanter Weise der Schuhputzservice eingestuft als eine Leistung, die nicht unmittelbar der Übernachtung dient.  Oben haben wir aber gelernt, dass die Bereitstellung von Automaten, die eben diesen Service übernehmen, sehr wohl dazu gehört. Das kann doch nur bedeuten, dass man - will man im Bereich der unmittelbaren Beherbergungsleistungen bleiben - den Automaten nicht anstellen darf - oder??

Aber Spaß beiseite: Hilfreich ist der Erlass, wenn es darum geht, wie die Personalabteilung bei der Erstattung von Reisekosten zu verfahren hat - also ab Tz. 16.

In diesem Sinne viel Spaß bei der Lektüre!

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