Zu Gast beim MEISTERTEAM – Fachgruppe Bestatter

Von Otto-A. Peters
In der Erfahrungsaustauschgruppe “Bestatter” am 24.9.2012 in Celle hatte der Verfasser Gelegenheit, zu steuerlichen Besonderheiten in diesem Gewerbe zu referieren.

Gastgeber war die Firma PLUDRA-Frankfurt GmbH, die mit der  Betriebsbesichtigung  dem Verfasser interessante neue Eindrücke und Erfahrungen vermittelte. Auch auf diesem Wege DANKE dafür!

Es war nur eine kleine Runde, deshalb hatte die Veranstaltung eher Workshop-Charakter. Die angesprochenen und intensiv diskutierten Themen waren:

1. Freie Mitarbeit oder Anstellungsverhältnis – steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme

Dieses Thema ist gerade bei Bestattungsunternehmen von Bedeutung, da sich regelmäßig bei den Sargträgern die Frage stellt: angestellt oder selbständig, und wenn angestellt, dann geringfügig, kurzfristig oder unständig?

Wenn es sich z.B.  um eine Gruppe von Rentnern handelt, die “auf Zuruf” zur Verfügung stehen, ist die Chance groß, dass es sich tatsächlich um selbständig tätige Sargträger handelt. Aber spätestens wenn in der Betriebsprüfung die Namen und Anschriften der Sargträger genannt werden müssen, um beim Bestatter den Betriebsausgabenabzug zu sichern, fangen die Probleme an. Die einschlägigen Urteile:

  • Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 8. November 1995, 2 K 43/94 – rkr. –  Sargträger sind unter bestimmten Voraussetzungen keine Arbeitnehmer!

  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf v. 09.09.1997, 8 Sa 756/97 – rkr. – Sargträger sind unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl Arbeitnehmer!

  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 7-Sa-405/09, Urteil vom 28.07.2010 –  keine Arbeitnehmer!

  • Sozialgericht Hamburg v. 02.09.2011, S 40 U 57/10 – rkr. – doch Arbeitnehmer!

Fazit: Alles ist möglich, es kommt nur darauf an, was vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde. Die Dokumentation ist entscheidend, denn es wird immer auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt.

2. Umsatzsteuer: Durchlaufende Posten, einzelne Leistungen oder Leistungsbündel

Um Durchlaufende Posten handelt es sich primär bei Aufwendungen für z.B.

  •          Sterbeurkunden
  •          Friedhofsgebühren
  •          Krematoriumsgebühren

Alle anderen Leistungen – Trauerredner, Floristen etc. – werden in das Leistungsbündel einbezogen und mit 19% USt abgerechnet.

Abtrennung einzelner Bestandteile – wie z.B. grenzüberschreitender Beförderungen – und separate Abrechnungen sind erst dann möglich, wenn der jeweilige Anteil an der Gesamtleistung 50% deutlich übersteigt:

  • Finanzgericht München, Urteil v. 8. März 1995 – 3 K 3532/94 – rkr.: Ein Anteil von 50% bei Überführung nach dem ehem. Jugoslawien genügt nicht, um eine einheitliche Leistung auszuhebeln.
  • BFH Urteil vom 24. Februar 2005 –  V R 26/03: Ein Anteil von 70% bei Überführungen in die Türkei führt jedoch dazu, dass gesplittet wird: bis einschließlich Einsargung 19%, danach steuerbefreit.

Demgegenüber bleibt es bei einer Seebestattung, auch wenn internationale Gewässer angesteuert werden, bei einer einheitlichen und mit 19% zu versteuernden Leistung (BFH v. 15.09.1994, XI R 51/91).

3. Zum Schluss:

  • Der Leichenwagen

Landesarbeitsgericht Köln v. 19.11.2009, 7 Sa 879/0:  Der arbeitsvertragliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überlassung eines dienstlichen Kfz zur privaten Nutzung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass ihm sein Arbeitgeber, ein Bestattungsunternehmer, einen Leichenwagen zur Verfügung stellt.

  • Der Schwarze Anzug…

ist nur für hauptberufliche Bestatter Berufskleidung und Betriebsausgabe (BFH-Rechtsprechung v. 30.9.1970, I R 33/69, BStBl II 1971, 50). Wer als staatlich geprüfter Bestatter nur aushilfsweise als Leichenbestatter tätig wird, kann gem. dem BFH-Urteil v. 18.4.1990 (III R 5/88, BFH/NV 1991, 25) die Aufwendungen für einen schwarzen Anzug nicht als Betriebsausgaben abziehen.

FAZIT: Viel Neues für alle Beteiligten, Danke nochmals an das Meisterteam, die sybo freut sich auf das nächste Mal!