Entgelte für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind nach einem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 von der Umsatzsteuer befreiten, wenn
- nur die Auslagen sowie
- eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis
gewährt wird.
Das BMF sieht einen Stundessatz von bis zu € 50 je Tätigkeitstunde für angemessen, wenn die jährliche Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit € 17.500 nicht übersteigt. Der tatsächliche Aufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Das bedeutet, ehrenamtlich Tätige müssen Zeitaufzeichnungen führen. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige pauschale Vergütung führt dazu, dass die Gesamtvergütung einschließlich Auslagenersatz umsatzsteuerpflichtig wird.
2 Kommentare
Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt es sich aber um eine Tätigkeit, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis geschieht. Wenn der Vereinsvorstand oder der Jugendtrainer mit dem Verein einen Anstellungsvertrag hat, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um eine steuerbare Tätigkeit, da das Merkmal der Selbständigkeit fehlt.
Es besteht in den Vereinen eine häufig sichtbare Unsicherheit, um was für einen Vertrag es sich handelt, wenn Vereinsmitglieder oder -vorstände entgeltlich für den Verein tätig sind. Hier muss auf die richtige vertragliche Gestaltung geachtet werden.
Noch einen Hinweis an die Vereinsvorstände:
Es ist schon ein alter Hut, dass Vereine, die für die ehrenamtliche Tätigkeit ihrer Vorstände eine wie auch immer geartete Vergütung zahlen, dazu in der Satzung ermächtigt sein müssen. Fehlt es an einer solchen Satzungsklausel, dann entsteht der Automatismus, dass der Verein die Gemeinnützigkeit verliert. Der genehmigende Beschluss der Mitgliederversammlung nützt hier gar nichts.
Warum?
Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist der Vereinsvorstand ehrenamtlich tätig. Das ist dispositives Recht, kann also abbedungen werden. Dies kann allerdings nur in der Satzung geschehen.
Fehlt diese Öffnungsklausel in der Satzung, dann werden an Vereinsvorstände unzulässigerweise Vergütungen gezahlt. Dies stellt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und ist ein Verstoß “gegen die Selbstlosigkeit” nach § 55 Abgabenordnung. Bei einem solchen Verstoß muss zwingend mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit gerechnet werden, weil die Finanzverwaltung in mehreren BMF-Schreiben auf diese Falle aufmerksam gemacht hat und mehrere Fristen zur Nachbesserung der Satzung gesetzt hat. Mit Nachsicht ist hier nicht zu rechnen.
Übrigens kommt es auf die Höhe der Vergütung gar nicht an, es genügt die steuerfreie Ehrenamtspauschale von bis zu 500 € p.a.