Handelsvertreter im Ausland (Teil 2)

In der vorigen Woche haben wir einen kurzen Beitrag veröffentlich, der sich mit den ertragsteuerlichen Fragen einer Vertreter-Betriebsstätte im Ausland befasst. In dieser Woche wollen wir uns mit den umsatzsteuerlichen Fragen beschäftigen.

Eine ertragsteuerliche Vertreter-Betriebsstätte entsteht immer dann, wenn der Handelsvertreter über eine Vertragsabschlussvollmacht verfügt. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch eine Betriebsstätte (Niederlassung) im umsatzsteuerlichen Sinne im Ausland begründet wird. Die Betriebsstättendefinition im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht weichen nämlich stark voneinander ab. In der Regel wird ein Handelsvertreter im Ausland keine umsatzsteuerliche Niederlassung begründen, weil die Niederlassung nicht über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen verfügt, die zur Erbringung von Umsätzen (Lieferungen oder sonstige Leistungen) im Ausland notwendig sind. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass Gewinnermittlungen nach ausländischen Rechtsvorschriften zu erstellen und dort Steuererklärungen abzugeben sind. Umsatzsteuerlich verbleiben aber alle umsatzsteuerlichen Verpflichtungen beim inländischen Stammhaus.

Daneben kann ein Handelsvertreter im Ausland durchaus (unabhängiger) Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes sein, obwohl er ertragsteuerlich abhängiger Vertreter des deutschen Unternehmens ist. Ist dies der Fall, erbringt dieser umsatzsteuerlich Vermittlungsleistungen. Ort dieser Vermittlungsleistung ist Deutschland. Der Handelsvertreter muss Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erstellen und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Das deutsche Unternehmen muss die Umsatzsteuer selbst errechnen und im Rahmen der Bestimmungen des § 13 b UStG in den deutschen Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen angeben. Sofern das deutsche Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat es in gleicher Höhe einen Vorsteueranrechnungsanspruch.

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn das deutsche Unternehmen dem ausländischen Handelsvertreter einen PKW zur Verfügung stellt. Überführt das deutsche Unternehmen den PKW aus Deutschland in ein Zielland der Europäischen Union, liegt ein so genanntes innergemeinschaftliches Verbringen vor.  Das bedeutet, dass sich das deutsche Unternehmen im Zielland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerlichen Status der Handelsvertreter hat. Das deutsche Unternehmen muss im Zielland einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern. Da in vielen EU-Mitgliedsstaaten der Vorsteuerabzug aus Fahrzeugkosten eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, kann sich hieraus für das deutsche Unternehmen eine finanzielle Mehrbelastung ergeben.

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  1. [...] 20 Steuerberater aus den 17 Niederlassungen der sybo Steuerberatungsgesellschaft Aktiengesellschaft schreiben einen Steuer-Blog mit Bemerkungen zum Steuerrecht und zur Steuerpraxis in Deutschland und international. http://www.sybo-ag.de/2010/08/handelsvertreter-im-ausland-teil-2/ [...]

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