Durch die Beauftragung von Handelsvertretern können mittelständische Unternehmen zu überschaubaren Kosten den Einstieg in ausländische Märkte erreichen. Dies ist häufig eine sehr gut Option für kleine und mittelständische deutsche Unternehmen, die erstmalig Produkte und Dienstleistungen im Ausland abzusetzen wollen.
Allerdings sind hierbei steuerliche Vorschriften zu beachten. Es können sich sowohl Auswirkungen bei den Ertragsteuern (beispielsweise der Körperschaftsteuer) wie auch der Umsatzsteuer ergeben.
Ertragsteuerlich ist zu prüfen, ob die Tätigkeit eines ausländischen Handelsvertreters im Ausland eine so genannte Vertreter-Betriebsstätte begründet. Eine Betriebsstätte wird dann begründet, wenn der Handelsvertreter abhängig ist. Hat Deutschland mit dem entsprechenden Zielland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, gilt als abhängiger Vertreter ein solcher, der eine Vertragsabschlussvollmacht hat.
In diesem Fall müssen die Gewinnanteile, die auf die Tätigkeit des ausländischen Handelsvertreters entfallen, im jeweiligen Zielland versteuert werden. Die Gewinabgrenzung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte ist in der Praxis nicht immer ganz einfach. Und diese muss häufig auch der kritschen Überprüfung durch die Finanzbehörden Deutschlands und des Zielstaates standhalten.
Die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte kann durchaus vorteilhaft sein, wenn im Zielland das Steuerniveau unter dem Deutschlands liegt. In der Regel sollten deutsche Unternehmen aber dennoch die Begründung einer ausländischen (Vertreter-)Betriebsstätte vermeiden. Gegebenenfalls entstehende Steuervorteile werden nämlich sehr schnell durch zusätzliche administrative Kosten überkompensiert. Es muss eine für beide Finanzverwaltungen nachvollziehbare Gewinnaufteilung vorgenommen werden. Das deutsche Unternehmen muss sich im Ausland steuerlich registrieren lassen. Es müssen Gewinnermittlungen nach den Vorschriften des Ziellandes und Steuererklärungen im Ausland erstellt werden. Dies alles verursacht zusätzliche Belastungen im eigenen Unternehmen und externe Aufwendungen, beispielsweise für in- und ausländische Berater.
Sollte sich eine Auslandsbetriebsstätte aufgrund der Gegebenheiten nicht vermeiden lassen, ist dringend zu empfehlen, im Vorweg alle steuerlichen und rechtlichen Implikationen im In- und Ausland prüfen zu lassen.
In der nächsten Woche werden wir uns mit den umsatzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beauftragung eines ausländischen Handelsvertreters beschäftigen.
3 Kommentare
Hallo, ich bin Rechtsanwalt in Argentinien. Ich stehe zur Verfugung. Ich habe Erfahrung in Zollrecht und Aussenhandeln.
Grüsse,
HK
Was fuer forteile hat eine Auslandsvertreter Gesellschaft die in Deutschland etabliert ist fuer Deutsche Mittelstaendler ?
Grundsätzlich ist ein Auslandsvertreter in der Frühphase immer kostengünstiger als eine Tochtergesellschaft. So kann man mit relativ bescheidenen Mitteln testen, ob die eigenen Produkte oder Dienstleistungen im Ausland überhaupt zu verkaufen sind.
Dies machen viele deutsche Unternehmen, die erstmals in ausländische Märkte expandieren wollen. Es gibt aber auch viele Auslandsgesellschaften, die so anfangen, den deutschen Markt zu testen. Die stellen einen Vertriebsmitarbeiter in Deutschland an. Der beackert dann den deutschen Markt. Häufig soll er in einer zweiten Phase auch den Markt in Österreich und der deutschsprachigen Schweiz bearbeiten.
Läuft alles gut, wird später eine deutsche Vertriebsgesellschaft gegründet. Läuft es schlecht, wir der Mitarbeiter wieder entlassen.
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[...] Handelsvertreter im Ausland (Teil 1) [...]