Neue Sozialversicherungsregelungen in der EU

Beschäftigen Arbeitgeber Mitarbeiter aus dem EU-Ausland, gelten seit dem 1. Mai 2010 neue Regelungen. Bisher bestand die Sozialversicherungspflicht bei nicht dauerhaft im Ausland Beschäftigten im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. Das gilt nun nicht mehr in allen Fällen.

Im Einzelnen gelten jetzt folgende Regelungen:

  • Ist ein Arbeitnehmer in mehreren EU-Mitgliedsstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz wiederum in mehreren EU-Mitgliedstaaten haben, richtet sich die Sozialversicherungspflicht nach den Vorschriften seines Wohnsitzstaates.
  • Ist der Arbeitnehmer nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedsstaaten tätig (z.B. Fernfahrer, Flugpersonal), gilt dies ebenfalls, wenn er mindestens 25% seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzstaat tätig ist. Anderfalls gelten die Sozialversicherungsregelungen des EU-Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
  • Entsendet ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist er weiter in seinem Heimatstaat sozialversicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass die Entsendung nicht 24 Monate überschreitet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Frist um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Die Sozialversicherungspflicht in einem EU-Mitgliedsstaat wurde bislang durch die so genannte E 101-Bescheinigung nachgewiesen. Diese Bescheinigung heißt seit dem 1. Mai 2010 Bescheinigung A 1.

Wer es sich antun möchte, kann Einzelheiten in den zugrunde liegenden EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 nachlesen.

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