Jetzt hat es das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht doch erwischt. Der Europäische Gerichtshof hat eine Bestimmung des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für europarechtswidrig erklärt.
Der Fall Mattner ist in der Ausgangslage einfach:
Die deutsche Staatsanghörige Frau Mattner, die seit 35 in den Niederlanden wohnte, erhielt von ihrer ebenfalls in den Niederlanden wohnenden Mutter ein in Düsseldorf liegendes Grundstück geschenkt. Der Steuerwert des Grundstücks betrug 225.000 €. Das Finanzamt berücksichtigte im Schenkungsteuerbescheid nur einen Freibetrag von € 1.100, weil sowohl Schenkerin wie Beschenkte nicht in Deutschland ansässig seien. Frau Mattner war dagegen der Ansicht, dass ihr der Freibetrag von damals 205.000 € zustehe, der dann anzuwenden gewesen wäre, wenn entweder sie oder ihre Mutter in Deutschland ansässig gewesen wären. Damit wäre es zu keiner nennenswerten Schenkungsteuer in Deutschland gekommen.
Der EuGH gab Frau Mattner recht. Die unterschiedliche Behandlung von Schenkungen an einen in Deutschland und einen im EU-Ausland Ansässigen verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass Frau Mattner in den Niederlanden möglicherweise steuerliche Vorteile (wie einen hohen Freibetrag) habe in Anspruch nehmen können. Der hohe Freibetrag dürfe in Deutschland nicht einfach ausgeschlossen werden. Deutschland habe aber die Möglichkeit, einen solchen auf den inländischen Freibetrag anzurechnen. Da das deutsche Schenkungsteuerrecht eine solche Anrechnung aber nicht vorsieht, bleibt die Schenkung an Frau Mattner in Deutschland unbesteuert.
Interessant werden jetzt Folgefragen:
- Müssen hohe persönliche Freibeträge auch in Erbfällen angewendet werden? Hier wird es darauf ankommen, ob der überwiegende Teil des Nachlasses in Inlandsvermögen besteht.
- Möglicherweise müssen diese Grundsätze auch angewendet werden, wenn im Todesfall Vermächtnisse oder vergleichbare Verfügungen an Nichterben ausgesetzt werden.
- Interessant wird auch die Frage, ob diese Urteil auf Drittlandsfälle Anwendung findet. Hätte sich Frau Mattner auch auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen können, wenn sie und ihre Mutter beispielsweise in den USA oder der Schweiz ansässig gewesen wären? Hierfür spricht einiges, weil die Kapitalverkehrsfreiheit die einzige Grundfreiheit des EG-Vertrages ist, die nicht auf den EU-Raum beschränkt ist.
Wie der Gesetzgeber auf dieses Urteil reagieren wird, bleibt eine spannende Frage. Aber das Urteil zeigt wieder einmal, dass das deutsche Steuerrecht europarechtlich auf wackeligen Beinen steht. In einer Fachzeitschrift wurde vor nicht sehr langer Zeit eine Liste möglicher Steuervorschriften veröffentlicht, die alle im Verdacht stehen, europarechtswidrig zu sein. Die Liste umfasste 146 Einzelbestimmungen! Und ich bin mir sicher, dass dies nicht alle sind.
Ein Kommentar
… und nun kommt die EU-Kommission, wenn auch ein wenig spät:
Die EU-Kommission fordert Deutschland förmlich auf, den §16 Abs. 2 ErbStG zu ändern. Sollte Deutschland innerhalb von 2 Monaten nicht reagieren, kann die Kommission Klage beim EuGH einreichen.
Neu gegenüber dem Fall Mattner ist, dass die Kommission nicht nur die auf den EG-Vertrag abstellt, sondern auch auf Art. 40 des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum. Damit fordert die Kommission eine entsprechende Änderungen im Verhältnis zu Norwegen, Island und Liechtenstein.
Spannend wird die Frage, ob Deutschland die Vorschrift auch in Bezug auf Drittstaatenfälle (z.B. USA, Schweiz) wird ändern müssen. Denn die Kapitalverkehrsfreiheit gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Dazu gibt es einen Artikel in ZEV 3/2011, S. 112 von Scheller/Bader: “Wie weit reichen die europäischen Grundfreiheiten in der Erbschaftsteuer bei Drittlandsfällen, insbesondere gegenüber der Schweiz?”