Aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden im Jahresbaschluss bzw. der Steuerbilanz für Ausgaben gebildet, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Im Ergebnis dienen Rechnungsabgrenzungsposten der periodengerechten Erfolgsermittlung eines Unternehmens.
Um die Sache zu erklären, stellen wir den Sachverhalt dar, der dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25.02.2009 zugrunde liegt:
Eine Spedition hatte im Jahr 2002 Kfz-Steuern in beträchtlicher Höhe gezahlt. Die Steuer bezog sich auf einen Teil des Jahres 2002 und einen Teil des Jahres 2003. Im Jahresabschluss auf den 31.12.2002 wurde die gesamte Kfz-Steuer als Aufwand in 2002 erfasst. Nach einer Beriebsprüfung versagte das Finanzamt den Abzug der Kfz-Steuer als Betriebsausgaben in 2002 in Höhe des Teils, der auf das Jahr 2003 entfiel. Diese Betrag war nach Auffassung des Finanzamtes als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.
Das Thüringische Finanzgericht ist anderer Meinung. Nach seiner Ansicht sind Rechnungsabgrenzungsposten nur zu bilden, wenn ein gegenseitiges Leistungsverhältnis vorliegt. Und genau das verneint das Gericht. Für die Entrichtung der Kfz-Steuer erhalte die Spedition keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates. Deshalb dürfe die Spedition den gesamten Kfz-Steueraufwand im Jahr 2002 als Betriebsausgabe abziehen.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird.
Natürlich müssen Speditionen weiterhin Kfz-Versichungsprämien, die mehrere Zeiträume betreffen, in ihren Jahresabschlüssen abgrenzen. Gegenleistung für eine vorausgezahlte Versichungsprämie ist der Versicherungsschutz. Soweit sich dieser auf das Folgejahr erstreckt, ist die Prämie aufzuteilen. Der auf das Folgejahr entfallende Prämienanteil ist aktiv abzugrenzen.

Ein Kommentar
Nachtrag: Das Aktenzeichen des Thüringer Finanzgerichtes ist I-443/06, Fundstelle EFG 2009, S. 1738, die Revision ist beim BFH anhängig unter I R 65/09.
Spannend ist das ganze insoweit, als drei Monate vor den Thüringern das Hessische Finanzgericht gegensätzlich entschieden hat (Az.9-K-2244/04, LEXINFORM LX 5008622) und die dagegen gerichtete Revison unter X R 20/09 bei einem ANDEREN Senat des BFH liegt.
Wer also mit KFZ-Steuer und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten Steueroptimierung betreiben will, muss vorsichtig sein!!