Schon seit Jahrzehnten können Unternehmensgruppen jeder Größenordnung Umstrukturierungen (Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen) ohne nachteilige ertragsteuerliche Folgen durchführen. Sie müssen dabei nur die Regelungen des Umwandlungsteuergesetzes beachten. Allerdings erwies sich die Grunderwerbsteuer dabei immer als erheblicher Hemmschuh, wenn die im Konzern umzuhängende Gesellschaft über Grundvermögen verfügte. Eine dem Umwandlungsteuerrecht entsprechende Regelung gab es für die Grunderwerbsteuer nicht.
Nunmehr hat der Gesetzgeber nach diversen Anläufen endlich eine Möglichkeit geschaffen, dass konzerninterne Umstrukturierungen und Umwandlungen auch grunderwerbsteuerfrei durchgeführt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Umstrukturierungsvorgang nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen wird, also zum Beispiel die Fälle von Verschmelzungen oder Spaltungen von Konzernunternehmen. Grundsätzlich begünstigt sind auch Umwandlungsvorgänge in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Allerdings müssen die großen und mittelständischen Konzern eine Vielzahl von Voraussetzungen beachten. So muss das herrschende Unternehmen mindestens fünf Jahre vor und nach Umwandlung zu mindestens 95 Prozent an dem umzuwandelnden Unternehmen beteiligt sein. Daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind.
Viele Fragen im Zusammenhang mit den Neuregelungen sind noch offen. Mit Spannung dürfen wir deshalb den meinungsbildenden Äußerungen der Finanzverwaltung entgegensehen. Zu hoffen ist nur, dass entsprechende BMF-Schreiben oder sonstige Verfügungen nicht wieder die Einhundert-Seiten-Schallgrenze überschreiten.
