Steuerlich ist schon seit einiger Zeit klar: Vom Arbeitgeber für seine angestellten Fahrer übernommene Verwarn- und Bußgelder sind KEIN Arbeitslohn, wenn sie in überwiegend betrieblichem Interesse gezahlt werden.
Fraglich war nur: Was sagt die Sozialversicherung dazu? Müssen für diese vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entrichtet werden?
Das Sozialgericht Aachen vertrat in zwei Entscheidungen - dem Bundesfinanzhof (BFH) folgend - den Standpunkt, dass Zahlungen, die steuerlich kein Arbeitslohn sind, auch für die Sozialversicherung kein Arbeitslohn sein können. Die Berufungsinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, meinte: Was schert mich die Auffassung des BFH und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung - die Sozialversicherung braucht Geld, also beitragspflichtig!
Dem hat nun das Bundessozialgericht (BSG) widersprochen. Buß- oder Verwarngelder, die der Arbeitgeber in überwiegend betrieblichem Interesse übernimmt, stellen auch für die Sozialversicherung keinen Arbeitslohn dar. Es folgt damit ausdrücklich der Sichtweise der Finanzrichter.
Alle Fuhrbetriebe und Spediteure, Kurierfahrer, Taxiunternehmen und Paketdienste, Pizzaboten etc. sollten sich mit dieser aktuellen Rechtsprechung auseinandersetzen und für die Zukunft entsprechend verfahren. Ob es sich lohnt, für die Vergangenheit Berichtigungsanträge zu stellen, ist angesichts des damit verbundenen hohen Aufwands fraglich. Jedoch sollten in jedem Fall gerade laufende Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung genutzt werden, um die Sache aufzugreifen.
Ein Restrisiko aber bleibt. Der vom BSG entschiedene Fall betraf eine Bußgeldzahlung an französische Behörden, die den LKW in Frankreich beschlagnahmt hatten. Nur gegen die Zahlung des Bußgeldes (dessen Höhe vermutlich den Fahrer überfordert hätte) wurde das Fahrzeug freigegeben und konnte weiter eingesetzt werden. Ich wäre nicht überrascht, wenn die Deutsche Rentenversicherung (so, wie es die Finanzverwaltung ständig tut) dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendet und jeden Arbeitgeber in ähnlich gelagerten Fällen ins Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren zwingt. Da ich gerade so einen Fall auf dem Tisch habe, werde ich hier weiter berichten…
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[...] den Einstieg in die Problematik wurde hier bereits berichtet. Nun hat im weiteren Verlauf die Deutsche Rentenversicherung Bund meinen Antrag [...]
[...] Erinnerung: Die Beiträge zur Vorgeschichte finden sich hier und [...]
[...] bisher geschah, findet sich hier, hierund [...]
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[...] am 31. Mai 2010 [...]