Hotelübernachtungen und Umsatzsteuer - neues BMF-Schreiben …

… könnte für Klarheit sorgen, wenn man es denn wirklich ernst nehmen dürfte …

Was bisher geschah: Einiges zur Historie dieses voraussichtlich unendlichen Fortsetzungs-Schicksals-Romans habe ich hier bereits referiert. Dann hat der Gesetzgeber in seiner großen Weisheit das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erlassen, sich dabei jedoch nicht um bereits parallel laufende Vorlagebeschlüsse des BFH an den europäischen Gerichtshof gekümmert.

Das nunmehr neueste Kapitel unseres Fortsetzungs-Schicksals-Romans läutet die Finanzverwaltung ein durch einen wunderschönen Erlass, der hinsichtlich evtl. auftretender Zweifelsfragen Klarheit bringen soll.

Die Lektüre sei jedem ans Herz gelegt, der geschäftlich unterwegs ist und auf Vorsteuerabzug aus seinen Hotelrechnungen Wert legt - aber Vorsicht: Man wappne sich mit Humor und Gelassenheit. Ich will hier nicht den ganzen Erlass referieren, nur ein paar Fragen stellen.

Zu Rz.6: Hier werden die Leistungen definiert, die nach Auffassung der Ministerialbürokratie unmittelbar der Beherbergung dienen. Dazu gehört u.a. auch die Bereitstellung von Schuhputzautomaten. Offen bleibt, ob und wie der konkrete Beitrag dieses Automaten zur Beherbergung des Hotelgastes aussehen mag. Gibt es in diesen Geräten eine ausklappbare Koje für Notfälle?

Zu Rz.7: Die  Beförderung in Schlafwagen der Eisenbahnen stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Beherbergungsleistung dar. Dabei handelt es sich um eine sog. Negativ-Abgrenzung. Eine positive Definition, worum es sich dabei wohl handeln mag, fehlt.

Umsätze von Tierpensionen fallen nicht unter Beherbergungsleistungen, Übernachtungen von Tieren im Hotelzimmer von Herrchen oder Frauchen sehr wohl. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass alleinreisende Tiere in Hotels lediglich 7% Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn jedoch Herrchen oder Frauchen mit ihrem Liebling in der Tierpension nächtigen, fallen 19% an.

Das eröffnet dem Berufsstand der Steuerberater ungeahnte Gestaltungsmöglichkeiten. Wenn jemand zur Messezeit in Hannover nur noch eine Übernachtungsmöglichkeit ergattern konnte, die als Hundehütte bezeichnet werden muss  - kann er dann auch als alleinreisender Mensch 19% Vorsteuer ziehen?

Zu Tz. 10: Hier ist interessanter Weise der Schuhputzservice eingestuft als eine Leistung, die nicht unmittelbar der Übernachtung dient.  Oben haben wir aber gelernt, dass die Bereitstellung von Automaten, die eben diesen Service übernehmen, sehr wohl dazu gehört. Das kann doch nur bedeuten, dass man - will man im Bereich der unmittelbaren Beherbergungsleistungen bleiben - den Automaten nicht anstellen darf - oder??

Aber Spaß beiseite: Hilfreich ist der Erlass, wenn es darum geht, wie die Personalabteilung bei der Erstattung von Reisekosten zu verfahren hat - also ab Tz. 16.

In diesem Sinne viel Spaß bei der Lektüre!

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Ein Kommentar

  1. Captain Kirk
    Geschrieben 31. Mai 2010 at 15:47 | Permalink

    Der Hinweis, dass der Erlass ab Textziffer 16 hilfreiche Informationen enthält, entbehrt nicht einer gewissen satirischen Note. Die ersten 15 Textziffern sind also mit Unsinn gefüllt, die Textziffern 18 und 19 enthalten die Anwendungsregeln. Also wird nur in 2 Textziffern eine vernünftige Information zu destillieren sein; also 11% des Erlasses helfen den Anwendern. Super-Treffer-Quote.

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