Dem geübten Betrachter deutscher Steuergesetzgebung ist es nicht verborgen geblieben, dass die Macher von Steuergesetzen in Berlin zunehmend schlampig arbeiten. Gesetzesnormen müssen häufig mehrmals nachjustiert werden, bis sie überhaupt anwendbar sind. Deutschlands Gesetzgebung genießt in der Welt einen guten Ruf. Hoffentlich beobachtet das Ausland nicht unsere Steuergesetzgeber und deren unwürdiges Tun. Der gute Ruf Deutschlands wäre in Kürze zum Teufel.
Und das allerschlimmste ist, dass unsere Gerichte den nachlässigen Vertretern der Exekutive immer wieder Freifahrtscheine ausstellen. Über die aus meiner Sicht beschämend nachsichtige Haltung unseres Bundesverfassungsgerichtes gegenüber den Steuerpolitikern ist schon viel geschrieben worden. Die Finanzgerichte machen das aber auch.
Jüngstes Beispiel ist ein Urteil des Finanzgerichts Münster. Dabei ging es um folgendes:
Der Gesetzgeber wollte mit Wirkung zum 1. Januar 2009 den Höchstbetrag für abziehbare Handwerkerleistungen von 600 € auf 1.200 € anheben. Er vergaß leider, dieses Datum so in das Gesetz zu schreiben. Somit kam ein Mitbürger auf die Idee, dass die Änderung mit Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten sei. Und die Verkündung erfolgte im Dezember 2008. Damit galt nach seiner Auffassung die Änderung bereits am 31.12.2008 und war auf die Einkommensteuerveranlagung 2008 anwendbar. Ein nachvollziehbarer Schluss, weil die Einkommensteuer tatsächlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Und es gilt auch der allgemeine Grundsatz, dass ein neues Gesetz ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung gilt, es sei denn, der Gesetzgeber regelt einen anderen Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes. Hat er in diesem Fall aber nicht.
Und was macht das Finanzgericht nun daraus? Es urteilte wie folgt:
Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets “Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” … ist bereits seinem Wortlaut nach widersprüchlich und insoweit nicht eindeutig.
In einfachen Worten: Der Gesetzgeber hat geschlampt. Es ist ja wohl nicht zu viel verlangt, einen Termin in ein Gesetz zu schreiben, wenn man es nicht zum Tag der Verkündung in Kraft treten lassen will.
In der Folge führt dann das Finanzgericht weiter aus:
Es ist daher unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck auszulegen.
In der Folge kommen die Richter aus Westfalen dann zum Schluss, dass trotz des Versehens des Gesetzgebers die Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden sei. Das schlampige Vorgehen der Finanzpolitiker und ihrer Hundertschaften von Staatsbeamten, die die Gesetze entwerfen, geht wieder einmal zu Lasten der Bürgers. Wenn Unternehmen oder Privatpersonen schlampig in eigenen Vertragsangelegenheiten sind, müssen sie die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens tragen. Für den Staat und seine Organe gilt das aber nicht.
Man könnte den Urteilsspruch aus Münster ja akzeptieren, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handeln würde. Aber so wie in diesem Fall geht es schon seit Jahren. Steuerpolitiker und ihre beamteten Zuarbeiter machen schon seit vielen Jahren Gesetze, die zum Teil ohne spätere gesetzgeberische Korrekturmaßnahmen überhaupt nicht anwendbar sind. Da werden zum Jahresende Gesetze gestrickt, die an gesetzgeberischer Nachlässigkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Und unsere Richter decken dann auch noch diese Schlamperei. Sie haben es wieder einmal versäumt, den Gesetzgeber endlich zu zwingen, genau und präzise zu arbeiten. Aber genau das sollte man doch wohl von denjenigen erwarten, die wir alle mit unseren Steuern bezahlen!
Dass es auch anders geht, zeigt die steuerpolitisch so angeprangerte Schweiz. Auch die Schweiz ändert Steuergesetze. Aber sie macht es mit ruhiger Hand. Gesetzesvorhaben werden vernünftig vorbereitet und ihre Steuerbürger können sich auf die Änderungen vorbereiten. Das geht übrigens auch in Deutschland. Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 2010 wurden schon Anfang 2009 gesetzestechnisch umgesetzt. Das gab den Unternehmen die Chance, sich rechtzeitig auf die Neuerungen einzustellen. Und es hätte dem Gesetzgeber auch die Chance gegeben, Ungenauigkeiten und Fehler vor Inkrafttreten der Steueränderung zu beseitigen. Dieses Vorgehen ist richtungsweisend, scheint in Deutschland aber der absolute Ausnahmefall zu bleiben.
Ein Kommentar
Art. 82 GG Abs. (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Hier aus ergibt sich nur eine Frage, wann wurde dieses “wunderbare” Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wie viel Tage blieben bis zum 31.12.?
Das größte Wunder für mich ist: dass das Gericht sich nicht an die Vorgaben des GG gehalten hat, sondern versucht mit durchaus nachvollziehbaren Argumenten (Instrumenten) den Willen des Gesetzgebers zu ergründen. Nur ist den Gerichten dieses Instrument (Sinn und Zweck des Gesetzes) nur dann erlaubt, wenn es Unsicherheiten gibt. In diesem Fall scheint mir aber der Wortlaut des GG eindeutig. Oder bin ich der deutschen Sprache nicht mächtig?