Wenn ein Kundengeschenk zur Mausefalle wird

Der Fall: Der für die Personaldisposition verantwortliche Mitarbeiter eines Unternehmens erhielt von einem Personaldienstleister, mit dem er viel zusammen arbeitete, ein Weihnachtsgeschenk. Nicht irgend eines, kein Taschenmesser, keine Dynamo-LED-Lampe, keine Flasche Wein für 10 Euro, sondern eine Schmiergeldzahlung. Dieses Schmiergeld wurde nicht bar sondern in Form einer Sache, eines geldwerten Vorteils gezahlt. Es war das Ticket für ein Fussballspiel.

Ob es sich um ein VIP-Lounge-Ticket handelte, ist dem Urteil  des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2009 (AZ 9 Sa 572/08) nicht zu entnehmen, aber wir wollen es zu Gunsten des Arbeitgebers annehmen.
Den Wert hat das Gericht mit mindestens 100 Euro angenommen, festgestellt wurde er nicht.
Die Urteilsbegründung

Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. (BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; KR-Kündigungsschutzgesetz/Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 495, m. w. N.). …
Durch die Annahme der Eintrittskarte ohne Information des Arbeitgebers und ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben, hat der Arbeitnehmer das für eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Beim Arbeitgeber musste auch bei ruhiger und verständiger Würdigung der Eindruck entstehen, dass der Arbeitenehmer bereit ist, eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrzunehmen, so dass hierdurch das berechtigte Vertrauen des Arbeitgebers darin, der Arbeitnehmer werde bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausschließlich ihre Interessen wahren, zerstört wurde.

Falle zu!

Ach ja, das Gericht war ja auch noch der Meinung, dass persönliche Geschenke völlig unüblich sind. Alle Gelegenheitspräsente zu Weihnachten würden üblicherweise, wie überwiegend Wein, Taschenlampen, Taschenmesser, Bücher etc. in einem Pool gesammelt und am letzten Tag vor Weihnachten verlost. Mir ist das völlig neu!

Erschwerend kommt im Fall unseres Arbeitnehmers noch hinzu, dass er verschiedene private Telefonate in der Dienstzeit führte, obwohl es - durch Aushang veröffentlicht – verboten war. Es waren überwiegend Telefonate mit zu Hause. Vielleicht wusste die Tochter eine Englisch-Vokabel nicht oder der Sohn wollte zu einem Freund Vielleicht musste der Arbeitnehmer auch Bescheid sagen, dass er wieder einmal später nach Hause kam, weil nach 17.00 Uhr noch Gespräche mit Bewerbern zu führen waren. All das steht nicht im Urteil. Es ist eine schamlose Unterstellung von mir.

Ich will den Privattelefonierern nicht Unterstützung geben, denn sie klauen Ihrem Arbeitgeber die Zeit, wenn sie die Privattelefoniererei nicht einarbeiten.

Dennoch: Wenn man einen Arbeitnehmer schnell loswerden will, braucht man bloß etwas länger hinzuschauen oder einen unzufriedenen Kollegen fragen. Da findet man bestimmt einen triftigen Grund zur fristlosen Kündigung.

Kundengeschenke werden jetzt nur noch an den Chef persönlich abgeliefert mit einer Liste von Personen, die für den Erhalt besonders geeignet sind!

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Ein Kommentar

  1. Captain Kirk
    Geschrieben 8. März 2010 at 12:14 | Permalink

    Übrigens noch ein paar Anmerkungen zu unseren Richtern. Wie verhalten diese sich eigentlich gegenüber Ihrem Dienstherren, nämlich dem Staat. Von außen betrachtet hat man häufig den Eindruck, dass insbesondere Richter an den Obergerichten ihr Richtergehalt durch Honoare aus Zusatztätigkeiten aufbessern: Sie halten Vorträge und Seminare, schreiben Kommentare und Artikel in Fachzeitschriften, sind manchmal auch Schriftleiter solcher Fachzeitschriften oder Herausgeber von Kommentaren. Es ist sehr gut, dass sie dies tun. Dadurch geben sie der fachlich interessierten Öffentlichkeit wertvolle Hinweise.

    Reicht das aber aus, das Vertrauen ihres Arbeitgebers nicht darin zu erschüttert, dass sie ausschließlich im Interesse des Staates tätig werden. Man fragt sich das umso mehr, als die Richter die Einnahmen sicherlich nicht an ihren Arbeitgeber herausgeben. Und ich weiß, dass die jährlichen Zusatzeinnahmen der Richter sicherlich den Wert eines Fussballtickets um ein Hundertfaches überschreiten.

    Vielleicht sollte man ja alle Zusatzeinnahmen der Richter in einen Pool einzahlen. Am Jahresende verteilt dann das Bundesjustizministerium den Betrag nach Erfolgskriterien auf seine Richter. Diejenigen, die die meisten Fälle abgearbeitet haben, erhalten den Großteil des Geldes. Das wäre wahrscheinlich auch gerecht, weil diese wohl am wenigsten Zusatzeinnahmen generiert haben. Sie haben ja Recht gesprochen. Und das ist ja wohl vordringlichste Aufgabe eines Richters.

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