… und vielleicht sogar die letzte Runde. Bereits am 11.10.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht unter 1 BvR 1232/00 entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer verfassungswirdig ist, wenn
- der Steuerbürger verheiratet ist, und
- die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen gehalten wird.
Alleinerziehende, die eine berufliche Zweitwohnung unterhalten müssen, waren in dem Beschluss nicht explizit aufgeführt. Meine alleinerziehende Mandantin musste vor dem Hintergrund Zweitwohnungssteuer zahlen. Ich hätte klagen können. Der Kämmerer der Stadt Kassel sagte am Telefon, im Grunde teile er meine Ansicht, dass diese Angelegenheit genau so grundgesetzwidrig ist wie im Falle von Ehegatte, er dürfe jedoch meinem Widerspruch nicht abhelfen. Hätte ich also für ein Jahr Zweitwohnungssteuer in Höhe von rd. 250 € durch alle Instanzen klagen sollen? Ich habe nach Rücksprache mit der Mandantin darauf verzichtet, denn sie ist ohnehin umgezogen an den Familienwohnsitz und hat die Zweitwohnung aufgegeben.
Jeztz liegt eine vergleichbare Sache erneut dem Bundesfinanzhof vor. Die Argumentation ist die gleiche, mit der ich seinerzeit gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid aus Kassel vorgehen wollte:
“Der BFH stellt klar, dass Art. 6 Abs. 1 GG auch die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft schützt. Dieser Schutz betrifft die Familie vorrangig als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, zu der nach der vorläufigen Sicht des BFH auch die schulische Ausbildung gehört. Deshalb stellt sich aus Sicht des Gerichts die Frage, ob eine Regelung, nach der vergleichbare verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen begünstigt werden, während eine aus einer Mutter und einem noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie ausgeschlossen wird, mit der Verfassung vereinbar ist.”
Was ist zu tun?
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Es ist in allen Fällen, in denen eine Zweitwohnung aus rein beruflichen Gründen unterhalten wird, bei der zuständigen Gemeindebehörde (das Finanzamt ist nur in Stadtstaaten zuständig!) Widerspruch ein zu legen.
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Wird die Zweitwohnung von einem verheirateten Steuerbürger unterhalten, ist unter Bezugnahme auf BVerfG, 1 BvR 1232/00 vom 11.10.2005 die Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides zu beantragen.
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Wird die Zweitwohnung von einem allein erziehenden Elternteil unterhalten, ist Widerspruch einzulegen und unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 16.12.09 II R 67/08 Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Für Fragen und Hilfestellung steht die sybo AG jederzeit gern zur Verfügung!
Ein Kommentar
Ich hätte aus Eigennutz geklagt. Die Honorare wären zwar nicht üppig. Der Zeiteinsatz dürfte in solchen Prozessen aber überschaubar sein. Wenn man den Gerichtsprozess gewinnt, zahlt die Gemeinde.
Allerdings sollte man auch die Finanznot der Gemeinden nicht aus den Augen verlieren. Der Bund und die Länder versuchen den Gemeinden mehr und mehr Aufgaben zu übertragen. Der Finanzausgleich zwischen Bund , Ländern und Gemeinden führt aber nicht immer dazu, dass die Gemeinden auch entsprechend mehr aus den gemeinsamen Steuertopf bekommen. Ich würde mir im Einzelfall mal die Kommunalpolitik anschauen und gucken, wie die jeweilige Gemeinde mit ihren Mitteln umgeht. Herrscht in dieser keine Verschwendungssucht und wird vernünftige Kommunalpolitik betrieben, sollte man der eigenen “Zweitgemeinde” nicht noch die paar lumpigen Euro für die Zweitwohnungssteuer entziehen. Manchen Stadtkämmerer könnte das schon Kopfzerbrechen bereiten.