Gaststättenumsätze - auf in die nächste Runde!

Die Auseinandersetzungen um die Frage, wann es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken um eine einheitliche Leistung handelt, die dem Umsatzsteuersatz von 19% unterliegt, oder lediglich um die Abgabe von Nahrungsmitteln zu 7% Umsatzsteuer, haben eine gaaaaanz lange Geschichte. Sie treibt auch oft lustige Blüten, die hier bereits vorgestellt wurden.

Und nun legt der Gesetzgeber noch eins drauf - mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Dort nämlich wurden die Übernachtungsumsätze für Hotels umsatzsteuerlich von 19% auf 7% herabgestuft.

…und warum ist das so schlimm, fragt sich der brave Steuerbürger? Weil - das ist die Antwort der steuerberatenden Zunft - wieder eine Möglichkeit zur Steuervereinfachung und zur Streitvermeidung leichtfertig (sehenden Auges?) vergeben wurde, denn das Frühstück, das der Hotelgast im Anschluss an seine Übernachtung gewöhnlich einzunehmen pflegt, unterliegt nach wie vor dem allgemeinen Steuersatz von 19%. Ich sehe schon Legionen von Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsprozessen drohend am Horizont aufziehen…

Doch wie es öfter kommt im Leben: Der Gesetzgeber hat seine Rechnung nicht nur ohne die Wirte gemacht. Er hat auch die aktuelle Rechtsprechung und die Auffassungen des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht berücksichtigt. Zumindest hat er in seinem Wachstumsbeschleunigungswahn die Stellungnahme des europäischen Gerichtshofes nicht abwarten können.

Wenn wir früher als Kinder ungeduldig waren und vom Pudding genascht haben, bevor er fertig war, was geschah dann? - Richtig, wir haben von den Alten was auf die Finger gekriegt und von dem fertigen Pudding gabs hinterher auch nichts. Genau so wird es hier sein: Der EUGH wird nach den Vorlagen des BFH (insgesamt vier Stück!) dem deutschen Gesetzgeber kräftig was auf die Finger geben, wie wir es bereits häufiger erlebt haben.

Und dann? Dann geht das bekannte Spielchen weiter mit Einspruch einlegen und Offenhalten der Bescheide, bis die Einwendungen des EUGH entsprechend umgesetzt sind. Die deutschen Steuerbescheide erhalten einen weiteren Vorläufigkeitsvermerk, bei dem immer noch unklar ist, ob und inwieweit er überhaupt wirksam wird etc. pp….

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5 Kommentare

  1. Oimel
    Geschrieben 4. März 2010 at 10:48 | Permalink

    Wie prüfen wir denn nun unsere Hotelrechnungen?
    Wenn die Übernachtung regulär 180 € und das Frühstück regulär 15 € kosten und ich ein verbilligtes Übernachtungskontingent mit Frühstück zusammen mit 100 € buche, wie kann ich sicher sein, dass der angegebene Preis dann auch richtig ist? Wenn das Hotel mir den falschen Preis in die Rechnung setzt, dann habe ich doch keinen Vorsteuerabzug wegen fehlerhafter Rechnungsstellung, oder?

    Oder kann ich die Reisekostenpauschale für das Frühstück akzeptieren, wenn das Hotel diese ausweist, selbst wenn ein Nur-Frühstücks-Gast für das Frühstück 15 € latzt?

    Abgesehen davon ist für mich die einheitliche Leistung Hotelbesuch erst mit dem Frühstück abgeschlossen. Das Frühstück ist für mich doch keine eigenständige Leistung, sondern eine in die Beherbergung integrierte Nebenleistung, so dass das Frühstück doch das Schicksal der Hauptleistung Beherbergung teilen müsste?

    Hoch lebe der Stand der Steuerverräter, die nun wieder zu tun bekommen, um diesen Quatsch zu bearbeiten.

    Abgesehen davon: die Bürger, die angeblich entlastet werden sollen, haben - ebenso wie die Unternehmer, die beherbergt werden - das Nachsehen. Die Bürger zahlen das Gleiche. Die Unternehmer zahlen netto mehr, denn der Bruttopreis bleibt in der Regel unverändert.
    Wenn die Politik schon mit vorgeschobener, aber nicht tatsächlicher Entlastung der Bürger punkten muss, dann ist mir ihr nicht viel los.

  2. opa
    Geschrieben 4. März 2010 at 11:28 | Permalink

    Was ja noch dazu kommt: Die gesamtgesellschaftlichen Kosten, die der von der Obrigkeit veranstalte höhere Schwachsinn verursacht, werden nirgends errechnet geschweige denn dokumentiert:
    - Wieviel unnütze Arbeit müssen sie Sachbearbeiter in den Finanzämtern leisten, um den ganzen Mist zu prüfen?
    - Wieviel unnütze Arbeit müssen Buchhalter und Steuerberater leisten, um - wenn es denn geschieht - alles so aufzudröseln, dass der Vorsteuerabzug wirklich richtig ist?
    - Wieviel unnützes Theater wird es bei Betriebsprüfunen geben?
    - Wieviel vermeidbare Rechtsbehelfe werden geführt werden?

    Ach, wer zählt die Stunden…

  3. Captain Kirk
    Geschrieben 4. März 2010 at 20:12 | Permalink

    … naja, die Steuerberater können sich ja damit trösten, dass sie mit diesem Unsinn Geld verdienen. Betriebsprüfer können sich ein paar “Zusatzpunkte” ergattern, wenn sie so etwas in der Prüfung finden. Die Hoteliers reiben sich die Hände, ist ihr Profit doch größer. Allerdings geht ein Teil davon in der Anfangsphase für die Umstellung der EDV und der notwendigen Schulung des Personals wieder weg. Der Dumme ist eigentlich nur der Hotelgast. Für den wird es mit großer Sicherheit nicht billiger.

    Aber dieser Unsinn ist ja kein Einzelfall. Natürlich denkt man wieder an die Bratwurst, die am Stand verspreist wird (19% MWSt) und die, die mitgenommen und gierig auf einer Straßenkreuzung verschlungen wird (7%).

  4. Rampel
    Geschrieben 5. März 2010 at 06:58 | Permalink

    Und es tauchen viele weitere Fragen auf. Was ist mit den Stundehotels, sind die auch mit 7% zu bewerten? Laut Finazverwaltung nein, diese seien weiter mit 19% USt zu berechnen. Da stellt sich dann die Frage, wo sind die Grenzen. Ein Pilot oder Zugführer nutzt ein Hotelzimmer teilweise auch nur für wenige Stunden. Mit dieser Änderung hat man mehr Probleme aufgeworfen als gelöst.

  5. Thomas Oehmichen
    Geschrieben 5. März 2010 at 08:47 | Permalink

    @ Captain Kirk:
    das mit dem Geld verdienen für Steuerberater ist Quatsch. Hier gibt es so viele Beratungsfallen, dass ich hier am Geld verdienen keinen Spaß habe. Und der Kunde sieht es nicht ein, dass er hierfür auch noch gutes Geld hinlegen soll. Mit Recht, denn es nützt ihm nichts.

    Meine Forderung für die richtige Vereinfachungsregel: alle Umsätze des Hotel- und Gaststättengewerbes müssen mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Dann gibt es keine Abgrenzungsproblematik mehr zwischen Verkauf von Lebensmitteln und dem Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle. Das Gaststättensterben wird verzögert, es gibt weniger gescheiterte Unternehmer und weniger Harz IV-Empfänger, die als arbeitslose Kellner auf der Straße stehen.

Ein Trackback

  1. [...] habe ich hier bereits referiert. Dann hat der Gesetzgeber in seiner großen Weisheit das Wachstumsbeschleunigungsgesetz erlassen, sich dabei jedoch nicht um bereits parallel laufende Vorlagebeschlüsse des BFH an den [...]

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