Auch die Gewerbesteuer steht auf dem europäischen Prüfstand

Unser Finanzminister und seine Ministerialbeamten werden sich fragen, ob sie überhaupt noch ein Steuergesetz konzipieren können, ohne dass es irgendwann vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landet. Nun steht eine Regelung des Gewerbesteuergesetzes auf dem europarechtlichen Prüfstand. Das überrascht, war doch das deutsche Gewerbesteuergesetz bisher von europarechtlichen Attacken weitestgehend verschont geblieben.

Im vorliegenden Fall geht es um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen. Diese Regelung ist schon sehr alt. Unternehmen müssen einen Prozentsatz der Zinsen, die sie für ein aufgenommenes Darlehen an Banken oder andere Gläubiger zahlen, dem steuerlichen Gewinn hinzurechnen. Früher waren dies 50% der Dauerschuldzinsen, heute sind es 25% aller Zinsen. Diese Regelung gilt nur für die Gewerbesteuer und nicht für Körperschaft- und Einkommensteuer oder den Solidaritätszuschlag.

Dass diese Regelung vor dem EuGH landet, erstaunt auf den ersten Blick. In der Regel ist der EuGH bei diesen Steuern nur entscheidungsbefugt, wenn EU-Ausländer gegenüber Inländern diskriminiert werden oder der freie Wirtschaftsverkehr innerhalb der EU durch ein nationales Gesetz behindert wird. Beides scheint im vorliegenden Fall aber nicht der Fall zu sein, weil Inlands- und Auslandssachverhalte gleich behandelt werden. Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig davon, ob alle Beteiligten im Inland ansässig sind oder einzelne Unternehmen oder Anteilseigner aus dem EU-Ausland stammen.

Der Anknüpfungspunkt in diesem Fall ist aber die EG- Zins- und Lizenzrichtlinie (2003/49/EG). In der haben sich die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Zinsen die von einem inländischen Tochterunternehmen an eine Muttergesellschaft im EU-Ausland gezahlt werden, keinem Quellensteuerabzug oder keiner sonstigen Besteuerung zu unterwerfen. In unserem Fall darf also Deutschland keinen Steuerabzug auf die ins Ausland gezahlten Zinsen vornehmen.

Vollkommen unklar ist, ob diese Richtlinie auch auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung anzuwenden ist. Dass der Gedanke aber nicht abwegig ist, zeigt uns das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hatte Zweifel und legt mit Beschluss vom 27. Mai 2009 die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.

Sollte der EuGH die Regelung als europarechtswidrig ansehen, wird dies erhebliche Auswirkungen haben. Gleiches wird dann nämlich auch für Lizenzgebühren und andere finanzierungsähnliche Vergütungen gelten, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Und außerdem wird sich die Frage stellen, ob die Hinzurechnung bei reine Inlandssachverhalte noch anwenbar bleibt. Konzernfinanzierungen im Inland würden dann nämlich deutlich ungünstiger besteuert, als die Konzernfinanzierung im EU-Raum. Es wäre zweifelhaft, ob das verfassungskonform wäre.

Insgesamt ist fraglich, ob die Gewerbesteuer in Ihrer heutigen Form überhaupt noch haltbar ist. Schon seit langem wird diskutiert, ob diese in seiner heutigen Form seit 1936 existiernede Steuer noch sach- und zeitgemäss ist. Wahrscheinlich wäre diese überkommene Steuer schon längst abgeschafft worden, wäre sie nicht ein wesentlicher Teil der Gemeindefinanzierung. Würde man die Gewerbesteuer abschaffen und andere Steuern wie Körperschaft- oder Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte erhöhen, müsste man die Verteilung des Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden vollkommen neu ordnen. Bisher sind hiervor alle Politiker zurückgeschreckt. Hier ist das förderale System der Bundesrepublik Deutschland sicherlich hinderlich. Das es anders geht, hat uns Österreich vorgemacht. Die Alpenrepublik hat die antiquierte Steuer schon vor Jahren abgeschafft.

Unternehmen sollten überlegen, ob sie nicht gegen alle Gewerbesteuerbescheide Einspruch mit Hinweis auf das anhängige EuGH-Verfahren einlegen.

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