Absprachen mit dem Ausland gelten nicht immer

Ein Problem internationalen Handelns ist für Unternehmen wie auch Privatpersonen die Gefahr der mehrfachen Besteuerung derselben Einkünfte oder desselben Vermögens. Um die Nachteile einer Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit über 80 Staaten dieser Welt Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese sollen die Doppelbesteuerung verhindern oder deren Auswirkungen zumindest mildern.

Leider sind DBA komplexe rechtliche Gebilde, die auch noch mit den Rechtssystemen beider Vertragsstaaten harmonieren müssen. Das führt manchmal zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Aus diesem Grund schließen die deutschen Finanzbehörden manchmal Verständigungsabkommen mit den Steuerbehörden anderer beteiligter Staaten, in dem sich die beiden Verwaltungen auf eine einheitliche Regelauslegung einigen. Allerdings ist dies nicht immer zum Vorteil eines Steuerpflichtigen.

In zwei Urteilen des BFH musste dieser darüber entscheiden, ob Verständigungsvereinbarungen mit Belgien bzw. der Schweiz Regelungen zu Lasten von Arbeitnehmern treffen dürfen. In beiden Fällen ging es um Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes. Und in beiden Fällen handelte es sich um Arbeitnehmer, die eine Abfindung aus einem deutschen Arbeitsverhältnis erhielten. Zur Zeit der Auszahlungen der Abfindung waren die beiden Arbeitnehmer nicht mehr in Deutschland ansässig. Nach den jeweiligen Verständigungsvereinbarungen hatten sich die beteiligten Finanzverwaltungen darauf geeinigt, dass in solchen Fällen Deutschland die Abfindungen besteuern dürfe.

Der BFH entschied in beiden Fällen, dass die Abfindung nicht in Deutschland zu versteuern sei. Einige der Grundaussagen sind die folgenden:

  • Grundsätzlich binden Verständigungsvereinbarungen mit ausländischen Behörden die deutsche Finanzbehörde. Sofern also eine Vereinbarung für einen Steuerpflichtigen positiv wirkt, kann die Finanzbehörde nicht nachträglich eine andere Rechtsauffassung vertreten.
  • Verständigungsvereinbarungen binden die Finanzgerichte aber nicht. Diese können und müssen die DBA nach deren Wortlaut und Sinn beurteilen. Steht eine Vereinbarung, die nicht durch Parlamente genehmigt wurde, nicht in Übereinstimmung mit dem DBA, kann sie nicht zu Lasten eines Steuerpflichtigen wirken.

Die Urteile sind für die deutsche Finanzverwaltung ein echtes Problem. Wirken Verständingsvereinbarungen zugunsten eines Steuerpflichtigen, kann die Finanzverwaltung von der Vereinbarung nicht wieder abrücken. Wirken sie zu Ungunsten, kann der der Steuerpflichtige klagen. Die Finanzgerichte können sich über die Vereinbarungen hinwegsetzen.

Aber Vorsicht: In diesem Bereich sind noch viele Fragen vollkommen ungeklärt. In beiden genannten Fällen führten die Urteile des BFH im Ergebnis dazu, dass die Abfindungen weder im In- noch im Ausland besteuert wurden. Es entstanden so genannte weiße Einkünfte. Diese sind von Finanzverwaltungsseite natürlich sehr unerwünscht. Deshalb gibt es in neueren DBA, die Deutschland mit ausländischen Staaten abschließt, häufig Rückfallklauseln. Danach fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück, wenn der ausländische Staat entsprechende Einkünfte nicht besteuert.

In alten DBA gibt es nur selten solche Klauseln.  Für diese Fälle hat der deutsche Gesetzgeber einseitige Gesetze erlassen, in denen Deutschland sich das Besteuerungsrecht einfach zurückholt, wenn der ausländische Staat Einkünfte nicht besteuert, obwohl er dies nach DBA dürfte. Diese Vorgehensweise Deutschlands ist höchst umstritten, setzt es sich doch einseitig über völkerrechtlich bindende Verträge hinweg.

In der Fachwelt heißen die einseitigen Bestimmungen zur Ausheblung völkerrechtlich bindender Verträge Treaty Overrides. Erfunden wurde dieses zweifelhafte Instrument, sich nicht an Absprachen mit anderen Staaten halten zu müssen, übrigens von den USA. Zwischenzeitlich ist Deutschland aber ein gelehriger Schüler. Selbst dem Fachmann fällt es schwer, alle Treaty Override-Bestimmungen in den verschiedenen Steuergesetzen noch im Überblick zu behalten.

In Fachkreisen wird inzwischen die Ansicht vertreten, dass der massenweise Einsatz solcher Gesetzesbestimmungen zur Konterkarierung eindeutiger DBA-Regelungen sowohl in Konflikt mit deutschem Verfassungs- wie auch mit Europarecht steht. Diese Fälle werden bald vor deutschen Finanzgerichten anhängig werden. Es bleibt abzuwarten, ob deutsche Gerichte es den Steuerpolitikern und -bürokraten erlauben werden, sich an mit anderen Staaten geschlossene Verträge einfach nicht zu halten.

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Ein Kommentar

  1. Geschrieben 4. Februar 2010 at 16:59 | Permalink

    Doppelbesteuerungsabkommen - 1000 mal gehört und ebenso oft nichts kapiert. Daher mein Dank dem Autor, dass diese offenbar komplizierten Vertragsgebilde samt Verständigungsvereinbarungen und Treaty Overrides hier so ausführlich erklärt wurden. Trotzdem bleibt das rechtsstaatlich unbestimmte Gefühl, dass es doch sehr viel einfacher wäre, wenn supranationale Gebilde wie die EU oder IWF oder andere Institutionen eine Währungs- oder Steuer- und/oder Rechtsunion vorantreiben würden, die z.B. DBAs etc langfristig ersetzen könnten. Allerdings zum Preis geringerer individueller und nationaler Freiheiten. Zweischneidig.

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