Neues EU-Recht der Vertragsverhältnisse

Zum 17. Dezember 2009 trat eine für Unternehmen und Arbeitnehmer bedeutsame Rechtsänderung ein, über die bisher kaum in den Medien berichtet wurde. Betroffen sind grenzüberschreitende Schuldverhältnisse - wie beispielsweise Kauf- und Lieferverträge, Dienstleistungsverträge etc. - und Arbeitsverhältnisse.

Die Europäische Union hat am 17. Juni 2008 die Verordnung (EG) 593/2008 über das auf Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - die sog. Rom I-Verordnung - erlassen. Die Verordnung trat am 17. Dezember 2009 in Kraft und wurde damit auch in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Die Verordnung verdrängt damit die entsprechenden Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts (EGBGB).

Für Unternehmen ergeben sich bei Verträgen mit grenzüberschreitenden Bezug folgende Auswirkungen:

  • Die Vertragsparteien können frei wählen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll (Rechtswahl bei Vertragsabschluss). Wie auch bisher schon, bietet es sich an, in Verträgen mit grenzüberschreitendem Charakter zu regeln, welche Recht anzuwenden ist. Damit geht in der Praxis auch einher, wo der Gerichtsstand sein soll.
  • Ein nachträgliche Rechtswahl ist einvernehmlich möglich. Dies erlaubt es den Unternehmen, auch nachträglich das anzuwendende Recht zu bestimmen oder zu ändern. Das ist beispielsweise dann wichtig, wenn  durch verschärfende Gesetzesänderungen in einem Staat nachteilige Konsequenzen für beide Vertragsparteien befürchtet werden. Dann wählt man sinnvollerweise das Recht, das für beide Vertragsparteien rechtlich günstiger ist.
  • Wird im Vertrag keine Rechtswahl getroffen, muss im Rahmen der Vertragsauslegung das anwendbare Recht bestimmt werden. Das dies zu erheblichem Streitpotential führen kann, versteht sich von selbst.

Die freie Rechtswahl gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Allerdings darf die Rechtswahl nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Arbeitsnehmer weitestgehend schutzlos gestellt wird. Betroffen sind hierbei insbesondere international tätige Vertriebsangestellte, Frachtführer, Luft- und Seefahrtspersonal u.ä.

Auf die steuerliche Beurteilung  von Arbeitsverhältnissen von Mitarbeitern, die in das Ausland ensendet werden oder grenzüberschreitend tätig sind, dürften die Regelungen keinen Einfuss haben. Ob diese aber einen zumindest mittelbaren Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status haben können, ist im Einzelfall zu prüfen.

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