Total rubbish schoss es durch meinen Kopf, als ich auf dem Weg nach London das umfangreiche Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu den Umsatzsteueränderungen 2010 las. Wieder einmal ignorieren die ranghöchsten deutschen Finanzbeamten die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Es stellt sich die Frage, weshalb in europarechtlich relevanten Fragen die Aussagen des höchsten europäischen Gerichtes einfach nicht beachtet werden. Damit kreiert man ein immenses Streitpotential für die Zukunft.
Worum geht es eigentlich? Das besagte Schreiben des BMF definiert, wo ein Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke als ansässig gilt und von wo aus er Umsätze ausführt. Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen grenzüberschreitend erbracht werden. Geht es doch unter anderem um die Frage, ob eine Leistung im Inland steuerpflichtig ist oder nicht.
Dabei nimmt das BMF Rückgriff auf Begriffe des deutschen Steuerrechtes, wie beispielsweise den Ort der Geschäftsleitung (§ 10 Abgabenordnung), Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO). Und Niederlassungen werden dann einfach als Betriebsstätten bezeichnet. Der EuGH verwendet dabei ganz andere Begriffe, nämlich den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. die feste Niederlassung. Und er definiert diese Begriffe auch anders als das deutsche Steuerrecht.
Und dabei ist vollkommen klar, dass die Vorgaben des EuGH bindend sind. Beim Umsatzsteuerrecht handelt es sich um ein Recht, dass auf EU-Vorgaben beruht. Einschlägig ist hier die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Solche Richtlinien müssen von den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten in jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden. Damit die Richtlinien in der gesamten EU gleichmäßig wirken können, müssen die Begriffe aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Richtlinie abgeleitet werden. Damit verbietet sich der Rückgriff auf nationale Rechtsvorschriften in momentan 27 Mitgliedsstaaten. Es ist vollkommen klar, dass die Anwendung von 27 verschiedenen Rechtsordnungen niemals eine gleichmäßige Anwendung einer EG-Richtlinie oder -verordnung ermöglichen würde. Die Probleme lägen auf der Hand. In unserem Fall könnten einfach zwei Mitgliedsstaaten im selben Fall aufgrund ihrer jeweiligen nationalen Gesetze bestimmen, dass ein Unternehmen in ihren Staatsgrenzen ansässig sei. Damit wäre es durchaus denkbar, dass ein und derselbe Umsatz gleichzeitig in zwei verschiedenen Staaten steuerpflichtig wäre. Das verbietet aber die Systemrichtlinie.
Und genau so argumentiert auch der EuGH. Die Begriffe einer EG-Richtlinie müssen immer aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie abgeleitet werden; und eben nicht aus nationalen Rechtsvorschriften.
Was bedeutet dies aber in der Praxis. Am besten lässt sich die an einem praktischen Fall demonstrieren.
Ein Unternehmen aus dem EU-Ausland beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern die Vergütung deutscher Umsatzsteuer. Die Mitarbeiter des Bundeszentralamtes forschen nach und kommen zu dem Schluss, dass das Auslandsunternehmen in Wirklichkeit gar nicht im Ausland, sondern im Inland ansässig sei. Unter anderem stützen sie diese Erkenntnis auf die Tatsache, dass der Geschäftsführer in Deutschland ansässig sei. Im Wesentlichen argumentieren die Mitarbeiter mit den Begriffen der Abgabenordnung. Anzuwenden wäre im vorliegenden Fall aber der europäische Begriff Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit. Und danach ist es mehr als fraglich, ob die ausländische Gesellschaft wirklich in Deutschland als ansässig gelten kann. Nach den Vorgaben des EuGH sprechen mehr Fakten dagegen als dafür.
Hätten die Mitarbeiter des Bundeszentralamtes die Begriffsbestimmungen des EuGH herangezogen, wären sie möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen. Nun wird die Angelegenheit wahrscheinlich vor einem Finanzgericht ausgetragen werden müssen. Das kostet alle Beteiligten viel Zeit und Geld.
Und genau dieser Art Probleme hätte das BMF mit seinem Schreiben zu den Umsatzsteueränderungen 2010 vermeiden können. Es hätte einfach die Begriffsbestimmungen des EuGH übernehmen müssen. Weshalb ist das nicht geschehen? Ein Frage, die nur die Finanzbeamten aus Berlin beantworten können.
