Übungsleiter im Ausland

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare Tätigkeiten sind steuerfrei, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen sind, dass die Aufwandsentschädigung

  • von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes gezahlt wird und
  • einen Betrag von 2.100 € jährlich nicht übersteigt.

Leser dieses Blogs haben aufgrund des Studiums früherer Artikel sofort die Schwachstelle dieser Regelung des deutschen Einkommensteuergesetzes entdeckt. Der Arbeitgeber muss ein inländisches Institut sein. In solchen Fällen stellt sich sofort die Frage, ob eine solche Beschränkung gegen EU-Recht verstößt. In der Tat: Genau das tut sie.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über folgenden Fall entscheiden: Ein deutscher Lehrbeauftragter arbeitete nebenberuflich für eine französische Universität. Die deutschen Finanzbehörden versagten die Steuerfreiheit der Bezüge. Dem ist der BFH entgegen getreten. Der Ausschluss der Steuerfreiheit von Zahlungen öffentlicher Körperschaften aus anderen EU-Staaten verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit der EG-Vertrages. Deshalb ist der Übungsleiterfreibetrag auch in EU-Fällen anzuwenden.

Aber Achtung: Diese Rechtssprechung gilt nicht für Körperschaften in Nicht-EU-Staaten, wie beispielsweise der Schweiz.

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2 Kommentare

  1. Geschrieben 17. Dezember 2009 at 13:39 | Permalink

    Wie genau ist ein Übungsleiter definiert? Gilt dies auch für Trainer eines Sportvereins? Für persönliches Coaching von Führungskräften eines Unternehmens? Oder für Honorare von Referenten bei Seminarveranstaltungen? Gibt es letztlich auf diese Weise (ob Ausland oder Inland sei einmal dahingestellt) einen Gestaltungsspielraum für die Verträge von Unternehmen mit ihren Beratern, die ja neben dem eigentlichen Auftrag nebenberuflich coachen oder referieren können und dafür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten könnten?

  2. Peter Scheller
    Geschrieben 19. Dezember 2009 at 14:49 | Permalink

    … zuerst einmal § 3 Nr. 26 EStG: “Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer Tätigkeit, aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ….”

    Der Bogen ist also weit gespannt.

    Arbeitgeber muss eine staatliche oder eine private gemeinnützige Organisation sein! Damit entfällt jede Tätigkeit im gewerblichen Bereich (z.B. Business Coaching). Der Trainer in einem Sportverein kann dann steuerfreie Bezüge beziehen, wenn

    1. er die Tätigkeit nebenberuflich ausübt
    2. die jährlichen Bezüge € 2.100 nicht übersteigen und
    3. der Verein gemeinnützig ist.

    Alle anderen o.g. Tätigkeiten sind sicher nicht steuerbefreit.

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