Und wieder muss die deutsche Finanzverwaltung eine bittere Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinnehmen. In seinem Urteil vom 15.10.2009 (C-35/08) wurde die deutsche Regelung in Bezug auf Auslandsverluste zum wiederholten Mal für europarechtswidrig erklärt.
Zwei Geschwister hatten eine spanische Immobilie geerbt und in den Jahren 2001 bis 2006 vermietet. Sie erzielten dabei Verluste, die sie in ihren deutschen Einkommensteuererklärungen geltend machten. Dabei setzen sie die in einigen dieser Jahre geltenden degressiven Abschreibungen an. Das Finanzamt versagte den Abzug der Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen.
Der EuGH gab den Geschwistern vollumfänglich Recht. Die Verluste sind in Deutschland abzuziehen. Und die degressiven Abschreibungen konnten bei der Ermittlung der Einkünfte auch angesetzt werden.
Das Urteil kommt aufgrund der vorherigen Rechtsprechung des EuGH nicht überraschend. Allerdings stellt sich die Frage, weshalb sich die deutsche Finanzverwaltung immer wieder abstrafen lässt. Man fragt sich schon, ob hier nicht unsere Steuergelder in unnützten und lang andauernden Gerichtsverfahren verpulvert werden.
Eine Besonderheit ist noch zu beachten. Dieses Urteil ist nur deshalb zugunsten der Geschwister ergangen, weil das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland/Spanien eine Besonderheit aufweist: Positive Vermietungseinkünfte aus spanischen Immobilien sind nämlich in Deutschland nicht steuerbefreit. Nur deshalb konnte der EuGH urteilen, dass im Gegenzug auch Verluste in Deutschland zu berücksichtigen sind. In den meisten DBA, die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, sind Vermietungseinkünfte aus ausländischen Immobilien von der Steuer befreit. In diesen Fällen können Auslandsverluste nur bei der Bemessung des deutschen Einkommensteuersatzes (negativer Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden.
2 Kommentare
Seit dem Jahressteuergesetz 2009 gibt es den negativen Progressionsvorbehalt nur noch für Vermietungsverluste in DBA-Drittstaaten, nicht mehr im EU- und EWR-Raum.
Vielen Dank für den Hinweis. Die Änderungen des Jahresteuergesetzes beziehen sich auf § 2a EStG. Dass heißt, dass die Verlustabzugsbeschränkungen für Personen und Unternehmen aus der EU sowie Norwegen und Island beseitigt wurde. Der § 32b EStG (Progessionsvorbehalt) wurde diesbezüglich aber nicht geändert. Das musste er auch nicht. Denn auch bisher schon wurde der negative Progessionsvorbehalt hier nicht geregelt. Man hat die Abzusgbeschränkung des § 2a EStG mit Billigung durch den BFH einfach auf den Anwendungsbereich des § 32b EStG übertragen, ohne das dies dort ausdrücklich geregelt wurde. Der Ausschluss des negativen Progressionsvobehaltes auf Verluste (bei Steuerfreistellung aufgrund DBA) war schon vor 2009 im EU- und EWR-Raum aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des EuGH unzulässig. Allerdings hat der EuGH auch gesagt, dass Verluste nicht als Abzug berücksichtigt werden müssen, wenn der Verlustabzug im Ausland möglich ist (EuGH Urteil vom 15.05.2008 - C-414/06). Im Ergebnis durfte Deutschland also weiterhin Verluste von direkten Abzug ausschließen, wenn
1) positive Einkünfte nach DBA steuerbefreit waren und
2) Verluste im Ausland berücksichtigungsfähig blieben.
Allerdings durfte Deutschland nicht den negativen Progessionsvorbehalt ausschließen. An dieser Rechtslage hat sich meiner Meinung auch durch das Jahressteuergesetz 2009 nichts geändert. Verluste aus dem EU- und EWR-Raum werden auch weiterhin nur über den negativen Progessionsvorbehalt berücksichtigt, wenn entsprechende positive Einkünfte aufgrund eines DBA freizustellen sind.
Das wirklich interssante Thema zum Ausschluss der Verlustberücksichtigung aus Drittstaaten wird sein, ob diese Einschränkung aufrecht erhalten werden kann. Es sind Fälle denkbar, in denen die Verlustabzugsbeschränkung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen könnte, da diese in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die EU beschränkt ist. Denkbar ist auch, dass gegen spezielle Abkommen mit Drittstaaten verstoßen werden könnte (z.B. Freundschaftsabkommen mit den USA oder Freizügigkeitsankommen mit der Schweiz). Dies gilt insbesondere dann, wenn in DBA mit entsprechenden Drittstaaten eine so genannte große Auskunftsklausel vereinbart wurde.