Gerade in kleineren Unternehmensgruppen sind sich Unternehmensführung und kaufmännische Leitung nicht immer darüber im klaren, wie Leistungsbeziehungen innerhalb solcher Mini-Konzerne umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das Stichwort heißt umsatzsteuerliche Organschaft.
Das folgende Beispiel soll Problembereiche aufdecken:
Eine deutsche GmbH & Co. KG hat eine 100%ige Tochtergesellschaft (GmbH) in Deutschland und eine 100%ige Tochtergesellschaft in Großbritannien (Ltd). Die Geschäftsführer der Muttergesellschaft sind gleichzeitig auch Geschäftsführer der Tochtergesellschaften. Die Muttergeselschaft liefert auch Waren an die Tochtergesellschaften.
Zu prüfen ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Die drei Voraussetzungen sind die Folgenden:
- Finanzielle Eingliederung: Diese ist durch die 100ige Beteiligung gegeben.
- Organisatorische Eingliederung: Diese ist durch die Identität der Geschäftsführer in allen Gesellschaften gegeben.
- Wirtschaftliche Eingliederung: Diese Voraussetzung dürfte durch die Warenlieferungen an die Tochtergesellschaften ebenfalls erfüllt sein.
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht liegen alle Voraussetzungen einer umsatzsteuerliche Organschaft vor. Da nach deutscher Rechtsauffassung ausschließlich inländische Gesellschaften zum Organkreis gehören dürfen, besteht die Organschaft nur zwischen der Muttergesellschaft und der deutschen Tochtergesellschaft.
Beide Gesellschaften werden umsatzsteuerlich wie ein Unternehmen behandelt. Die Leistungsbeziehungen zwischen beiden Gesellschaften sind nicht steuerbare Innenumsätze. Die Leistungen sind ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Angabepflichten auf Rechnungen sind nicht zu beachten.
Nur die Muttergesellschaft muss Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben. Die Tochtergesellschaften müssen umsatzsteuerlich keine Pflichten erfüllen.
Was vordergründig wie eine Vereinfachung aussieht, erweist sich in der Praxis regelmäßig als administratives Problem. Es müssen nämlich jeden Monat die umsatzsteuerrelevanten Daten (Umsatzsteuern, Vorsteuern, Umsätze, innergemeinschaftliche Erwerbe etc.) zusammengeführt werden. Das Konsolidieren der umsatzsteuerlichen Werte kann gerade bei Unternehmensgruppen mit vielen Unternehmen, die ggf. auch über mehrere Beteiligungsebenen verteilt sind (Muttergesellschaft – Tochtergesellschaften – Enkelgesellschaften), zu einem ganz erheblichen administrativen Aufwand führen. Deshalb ist es für die Rechnungslegungsabteilungen vieler mittelständischer Unternehmensgruppen auch eine schlechte Nachricht, wenn ihnen ihr steuerlicher Berater oder gar ein Betriebsprüfer mitteilt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Der Berichtigungsbedarf für die Vergangenheit ist dann meist enorm und die organisatorische Umstrukturierung innerhalb der Gruppe aufwendig.
Deshalb sollten Unternehmensgruppen im Vorwege überlegen, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft gewollt ist. Verhindern kann man dies bespielsweise dadurch, dass man eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Werden beispielsweise bei den Tochtergesellschaften unabhängige Geschäftsführer eingesetzt, entfällt die organisatorische Eingliederung; und damit auch die Organschaft.
In weiteren Beiträgen werden wir über andere Fragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft berichten.