Wer für sein Unternehmen vorübergehend zu wenige Aufträge hat, um eine volle Auslastung zu gewährleisten kann Kurzarbeit anmelden. Er bekommt dann zur Überbrückung das so genannte Kurzarbeitergeld.
Laut Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 21.07.2009 – B 7 AL 3/08 R) haben Unternehmen aus der Branche der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung keinen Anspruch auf Kurzarbeitgeld.
Die Begründung klingt für mich phantastisch: Der Arbeitsausfall ist in Zeitarbeitsunternehmen branchentypisch und damit vermeidbar. Das gelte auch für konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsrückgänge.
Die Richter stellen also fest, dass Zeitarbeitsunternehmen schon im vorhinein wissen, wann Arbeitsausfälle anstehen. Sie zwingen damit die Zeitarbeitsunternehmen ihre Arbeitnehmer frühzeitig zu kündigen, wenn ein Auftragsrückgang auch nur wahrscheinlich ist. Das heißt lieber zu früh, als zu spät und lieber einen zu viel, als einen zu wenig kündigen.
Zeitarbeitsunternehmen tun gut daran, darauf zu achten, dass sie keine Mitarbeiter haben, die schon lange dem Unternehmen angehören (Kündigungsschutz).