Mangelnde Mitwirkung führt zu wenigstens 2.500 EUR Strafe

Betriebsprüfungen stören den Betriebsablauf. Sie sind oft mit Steuernachzahlungen verbunden. Jetzt werden sie noch unangenehmer:

Steuerpflichtige sind verpflichtet dem Prüfer Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu geben und ihm den Zugriff auf ihre elektronischen Daten zu gewähren. Wenn der Prüfer hierfür eine Frist setzt und der Steuerpflichtige diese nicht einhält, kann gem. § 146 Abs. 2 b AO gegen ihn ein Verzögerungsgeld von wenigsten 2.500 EUR und bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden.

Mir haben Beamte schon Fristen von nur einem Arbeitstag gesetzt. Häufig liegen die Fristen bei weniger als 10 Arbeitstagen. Je nachdem was gefordert wird, kann das sehr wenig sein. Was ausreichend ist liegt im Ermessen des Prüfers. Das Verhängen des Verzögerungsgeldes liegt auch in seinem Ermessen.

Ich hätte gerne die Gleichheit der Waffen. Wenn Finanzbeamte Anträge nicht oder nur zögerlich erledigen, Steuererstattungen nicht auszahlen oder keine Urlaubsvertretung haben, dann will ich auch ein Verzögerungsgeld gegen ihn festsetzen können. Ich wäre heute schon reich, wenn ich das in der Vergangenheit hätte machen können.

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Ein Kommentar

  1. Captain Kirk
    Geschrieben 11. September 2009 at 08:09 | Permalink

    Haben wir mal mit einem Abmahnspezialisten (= Rechtanwalt, der nur Vorteile aus den formalen Schwächen anderer zieht) gesprochen, ob man aus zivilrechtlicher Sicht auch den Staat und seine Bediensteten abmahnen kann? Und wenn ja, für was?

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