Steuerrechtlich-wissenschaftlicher Untertitel:
Was ist eine Einrichtung zum Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle? - Ein Sitz im Kinosaal oder ein Stehtisch vor der Frittenbude?
Der BFH hat sich dazu so seine Gedanken gemacht.
Wörtlich steht im Urteil vom 18.02.09, Az. V R 90/07:
“Maßgebend sei, ob das Bereithalten einer bestimmten organisatorischen Infrastruktur im Rahmen des Kinobetriebs auch der Abgabe von “Fingerfood” in der Weise zugerechnet werden könne, dass diese damit einen restaurationsartigen Charakter erhalte. Zwar erfolge die Abgabe von “Fingerfood” typischerweise zum Verzehr innerhalb des Kinokomplexes und solle den Besuchern den Aufenthalt im Kino angenehm gestalten, doch stelle die Klägerin bezogen auf den Umsatz “Nahrungsmittel” keine zusätzlichen Dienstleistungen zur Verfügung. Allein der Umstand, dass die Nahrungsmittel im Kinokomplex verzehrt werden könnten, erlaube ebenso wenig wie die Müllentsorgung durch bereitgestellte Müllbehälter sowie die Reinigung der Kinosäle und der vom FA betonte “Eventcharakter” (Speisen mit Kinoerlebnis) die Annahme, die Klägerin habe eine gesonderte Infrastruktur zur Verfügung gestellt, welche nach der Verkehrsanschauung der Abgabe von “Fingerfood” ein gaststättenähnliches Gepräge gebe.”
Die Tatsache, dass man im Kino die Nachos mit Soße mit in den Saal nimmt und beim Betrachten des Filmes verzehrt ist also - nota bene - grundlegend anders zu beurteilen als der Verzehr einer gleichfalls gewärmten Currywurst am Stehtisch vor dem Imbisswagen.
Was bedeutet das jetzt für den Wurstverkäufer?
Er hat die Wahl, ob er den Leuten am Stehtisch Filme vorführt, oder ob er die Leute nicht stehen lässt, sondern als fehlendes zusätzliches Dienstleistungsmerkmal auf Kinogestühl Platz nehmen lässt. Ob er dann auf das Filmezeigen verzichten kann, sei mal dahingestellt.
Aber es werden - wie bereits aus der oben zitierten Urteilspassage ersichtlich - eine Reihe von weiteren Angriffsmöglichkeiten für den aggressiven Steuerbürger eröffnet. Die Gerichte werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Gelegenheit bekommen, die Grenzbereiche auszuleuchten, die durch solche Eckpunkte oder Reizworte wie Fingerfood, Eventcharakter, gaststättenähnliches Gepräge (Stehtisch vs. Kinosessel) abgesteckt sind.
Prost Mahlzeit!!
P.S. Es geht um die Frage, ob die Nachos oder die Currywurst mit 7% Umsatzsteuer (Verzehr außer Haus oder im Kinosessel) belegt sind oder mit 19% (Verzehr an Ort und Stelle, am Stehtisch vor der Frittenbude, in einer Kneipe, aber nicht im Kino) - alles klar jetzt?
Ein Kommentar
Haben wir das Problem im Ausland auch?
Müssen Fish and Ships-Buden am Trafalgar Square demnächst auch Filme zeigen (vielleicht ein Epos über den großen englischen Seekriegsheld Horatio Nelson), um in den Genuss eines ermäßigten Steuersatzes zu kommen?
Oder macht sich in Großbritannien hierüber einfach niemand Gedanken und die Sache wird nur von den Deutschen so ernst genommen? Das erinnert einen irgendwie an die Richter, die sich mit der Umsatzsteuerpflicht von WC-Gelder beschäftigt haben. Meine Güte, müssen wir Probleme haben.
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[...] von Nahrungsmitteln zu 7% Umsatzsteuer, haben eine gaaaaanz lange Geschichte. Sie treibt auch oft lustige Blüten, die hier bereits vorgestellt [...]
[...] zur früheren Historie dieses voraussichtlich unendlichen Fortsetzungs-Schicksals-Romans wurde hier bereits referiert. Dann hat der Gesetzgeber in seiner großen Weisheit das [...]