Die EU überholt sich selbst - EU-Staaten können ihre eigenen Vorgaben nicht einhalten

Die EU-Staaten sorgen manchmal für Situationen, die in Deutschland gemeinhin als Schildbürgerstreich bezeichnet werden. Neuestes Beispiel ist das zollrechtliche Ausfuhrverfahren und seine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.

Seit dem 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS. Das Besondere hieran ist unter anderem, dass die Zollanmeldungen nicht mehr bei der Zollstelle abzugeben sind, bei der physisch die Ausfuhr stattfindet. Das hat natürlich den Vorteil, dass Unternehmer Zollanmeldungen zentral nur noch bei einem Zollamt abgeben müssen. Das gilt unabhängig davon, wo sich die Ware zu diesem Zeitpunkt in der EU befindet. Im Ergebnis werden der Ort, an dem sich die Ware befindet und der Ort, an dem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, entkoppelt.

Natürlich erfordert der Nachweis der Ausfuhr nun, dass die Zollstellen auf elektronischem Wege miteinander kommunizieren. Dieser Datenaustausch soll über das europäische IT-System AES/ECS (Automated Export System/Export Control System) erfolgen. Nur wenn die Ausfuhr von einer Zollstelle tatsächlich bestätigt wird, kann die Ausfuhrzollstelle das Nachweispapier (Ausgangsvermerk) erstellen und an das ausführende Unternehmen übermitteln.

Die Ausfuhrnachweise sind für das Exportunternehmen natürlich auch deshalb wichtig, um in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung zu kommen. Liegen keine eindeutigen Ausfuhrbelege vor, wird ein Betriebsprüfer die Steuerfreiheit einer Ausfuhr versagen.

Und nun kommt es: Das Bundesfinanzministerium stellt fest, dass die technischen Voraussetzung des Datenaustausch in den Mitgliedsstaaten fehlen! Das heißt, die Ausgangsvermerke können gar nicht erstellt werden. Die Zollverwaltungen wussten aber schon seit 2006 mit der damaligen Änderung des Zollkodex, dass sie ab 1.7.2009 Daten untereinander würden austauschen müssen. Sie haben es dennoch nicht hinbekommen. Wenn Unternehmen so nachlässig mit der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben umgehen würden, müssten sie scharfe Sanktionsmaßnahmen befürchten. Für staatliche Stellen gilt das aber nicht. Die sagen dann einfach: Wir haben es nicht geschafft.

Wen es interessiert, kann in das instruktive BMF-Schreiben vom 17.7.2009 schauen, in dem das ganze Verfahren und der Ausweg aus dem Dilemma beschrieben wird. Exportunternehmen sollten das auf jeden Fall beachten.

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Ein Kommentar

  1. Arthur Dent
    Geschrieben 16. September 2009 at 09:08 | Permalink

    Erinnert mich sehr an die elektronische Übermittlung der Rentenbezugsmiteilung. Laut Gesetz sollte dies auch schon im Kalenderjahr 2006 durchgeführt werden. In der Realität sind die Voraussetzungen hierfür aber erst im aktuellen Jahr geschaffen worden. Also ausgerechnet im Bundestagswahljahr werden die bisher nicht veranlagten Rentner mittels der Bezugsmitteilung zur Veranlagungspflicht herangezogen.
    Und die Vergabe der Identifikationsnummern ist auch noch nicht vollständig umgesetzt worden, obwohl dies ursprünglich für Ende 2007 angekündigt war.
    Aber wehe, wenn der Gesetzgeber solche Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellt. Da werden bei Verletzungen immer gleich Sanktionsmaßnahmen ergriffen (siehe GDPdU).

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