Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung sind Spenden an gemeinnützige ausländische Institutionen nicht abzugsfähig. Die Begründung ist einfach: Der Spendenempfänger ist nicht im Inland ansässig und es liegt keine formgerechte Spendenbescheinigung vor. Wenig überraschend hat der Europäische Gerichtshof diese Handhabung für europarechtswidrig erklärt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Deutscher eine Sachspende (z. B. Handtücher und Bettwäsche) an ein als gemeinnützig anerkanntes Senioren- und Kinderheim in Portugal übergeben. Der EuGH hielt die deutsche Regelung für diskriminierend.
In der Praxis wird es in solchen Fällen aber weiterhin Schwierigkeiten geben. Erstens wird der Spender nachweisen müssen, dass die ausländische Organisation – gemessen am deutschen Recht – gemeinnützig ist. Und zweitens ist nicht klar, wie die ausländische Organisation den Eingang der Spende bestätigen muss. Das Ausstellen einer deutschen Spendenbescheinigung scheidet jedenfalls aus.
In der Praxis werden sich Spender genau überlegen müssen, wie sie notwendige Nachweise bei einer Auslandsspende führen.
3 Kommentare
Hier hat der Gesetzgeber doch mal die Chance, uns mit einem Erlass zu überraschen, der genau zu diesen Fragen Stellung bezieht.
Also, so wie ich dass sehe, kommen Erlasse aus Reihen der Finanzverwaltung. Der Gesetzgeber hat – wie der Name schon sagt – eine Aufgabe: Gesetze zu machen, und eben keine Erlasse.
@. Captain Kirk
@ Arthur Dent
Der Gesetzgeber ist schon tätig geworden. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH wird ein sogenannter struktureller Inlandsbezug im Gesetz verankert. Voraussetzung ist jetzt, das mit der Spende natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder zumindest das Ansehen der BRD im Ausland gefördert werden. Bleibt abzuwarten, ob diese Regelung den Richtern des EuGH gefällt?