Das Bundesfinanzministerium legt sehr viel Wert auf Gerechtigkeit. Jedenfalls steht es so auf seiner Website. Der Steuerpflichtige sieht sich allerdings zuweilen mit einer Wirklichkeit konfrontiert, die mit der vom BMF beschriebenen Traumlandschaft der Steuergerechtigkeit nicht viel zu tun hat.
Auf ein solches Beispiel und die damit verbundenen verheerenden Auswirkungen wies hier vor kurzem Kollege Peters hin.
Dabei ging es um ein Urteil des BFH zur Umsatzsteuerpflicht von Leistungen einer Schulcafeteria, die durch einen Förderverein von Eltern unterhalten wurde. Die Eltern hatten die Schulverpflegung in dieser Form übernommen, um das Führen einer Ganztagesschule zu ermöglichen, wobei sie davon ausgegangen waren, dass die entsprechenden Umsätze nicht steuerpflichtig sind.
Von Finanzgericht und BFH mussten sie nun erfahren, dass ihr Förderverein nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungsregelung des Umsatzsteuergesetz erfüllt. § 4 Nr. 23 UStG sieht eine Begünstigung für Beköstigungsleistungen nur vor, wenn sie von denselben Einrichtungen (ab 2008: Personen und Einrichtungen) erbracht werden, die auch die Erziehungs-, Aus- oder Fortbildungszwecke erfüllen. Der Verkauf von Getränken und Mahlzeiten durch den Förderverein der Eltern ließ sich nicht dem Schulträger zurechnen. Im Unterschied zum Finanzgericht kam der BFH zu dem Schluß, dass sich eine Umsatzsteuerbefreiung im vorliegenden Fall auch nicht direkt aus der Mehrwertsteuerrichtlinie herleiten lässt. Jene beinhaltet nicht nur eine schlichte Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung, die ihren Niederschlag im deutschen Umsatzsteuergesetz gefunden hat, sondern darüber hinaus eine Zusatzregelung. Die Zusatzregelung ist auf Einrichtungen zugeschnitten, die, wie der Förderverein der Eltern, keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind. Sie eröffnet die Möglichkeit, die Umsatzsteuerbefreiung an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, die einen Fehlgebrauch einer Befreiungsregelung durch gewerblich Tätige ausschließen. Der BFH stellt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Daran ist nicht zu rütteln. Fakt ist, dass Eltern durch ehrenamtliches Engagement steuerliche Nachteile entstehen können.
Als ob es nicht schon schlimm genug wäre, dass manche Schulen nicht selbst dazu in der Lage sind, sich in ausreichendem Maß um die Schulverpflegung zu kümmern. Die Feststellung des BFH lässt sich aber auch als zarten Fingerzeig darauf verstehen, dass der deutsche Gesetzgeber dazu in der Lage wäre, im Umsatzsteuergesetz eine Regelung zu schaffen, die die steuerliche Benachteiligung in Fällen wie dem vorliegenden ausschließt. Wenn er wollte. Und wenn er denn davon wüsste. In Sachen Steuerrecht verlässt sich der Gesetzgeber zumeist auf das BMF. Wenn das BMF einen entsprechenden Entwurf initiiert, eröffnet es die Möglichkeit einer „gerechteren“ Ausgestaltung der betreffenden Umsatzsteuerbefreiung.
Wie die Praxis der Erlasse zur Aushebelung von BFH-Urteilen zeigt, ist das BMF ist nicht schüchtern, wenn es darum geht, die Grenzen dessen auszutesten, was verfassungsrechtlich noch zulässig ist – oder vielleicht auch nicht. Wie wäre es, wenn sich das BMF zur Abwechslung auf das besinnen würde, was Gerechtigkeit denn eigentlich bedeutet? Hier ist eine Chance!
Autoren: Thorsten Bader (Steuerberater, Hamburg) und Katrin Busch (Master of International Taxation, Hamburg)
3 Kommentare
Aha, dann sind also doch Finanzverwaltung und deutsche Politiker Schuld. Sie hätten anders gekonnt, haben es aber eben unterlassen.
Es gibt aber auch noch die Möglichkeit des Erlassantrags wegen sachlicher Unbilligkeit. Solange das Gesetz nicht geändert ist, halte ich dies noch für einen überdenkbaren Lösungsansatz
Das Finanzministerium Badeb Württemberg hat zu diesem Thema unter dem nachfolgenden Link einen Ratgeber bereitgestellt, der u.a. Wege aufzeigt, um die Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden.
http://www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de/fm7/2347/Aktueller_Tipp_ust-schulfoerderv_02.503280.pdf