Vielen Geschäftsführern ist nicht bewusst, welchen Haftungsrisiken sie eigentlich ausgesetzt sind. Normalerweise ist das kein Problem, wenn die GmbH wirtschaftlich gesund ist und ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Problematisch wird es aber, wenn die GmbH in die Krise gerät. Tritt der Insolvenzfall dann ein und wurden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt, haftet der Geschäftsführer in der Regel persönlich.
Jetzt hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 22. April 2008 entschieden, dass nicht nur der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer haftet, sondern auch ein faktischer Geschäftsführer. Das heißt im Ergebnis, nicht nur der Strohmann-Geschäftsführer haftet, sondern auch der eigentlich Handelnde.
Beispiel: Ein beherrschende Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer werden will oder darf, tatsächlich aber die Geschäfte der GmbH führt.
Indizien für eine faktische Geschäftsführung sind:
- Kontozeichnungsbefugnis und Kontoverfügung für Geschäftskonten der GmbH
- Führen von Kreditverhandlungen mit der Hausbank
- Verhandlungen mit anderen Gläubigern, Geschäftspartnern oder Behörden
- Abschluss von Verträgen namens der GmbH
- Entscheidungen über Personal und deren Arbeitseinsatz
- Beratungsmandate oder Aufträge an den Steuerberater der GmbH
Starke und dominante GmbH-Gesellschafter, die sich zu stark in das Tagesgeschäft der GmbH einmischen, müssen damit rechnen, genauso wie ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer als Haftender für Steuerschulden in Anspruch genommen zu werden. Für die Finanzbehörden eröffnen sich hier ganz neue Möglichkeiten. Sie haben in solchen Fällen zwei Haftungsschuldner, die mit ihrem Privatvermögen haften.