Im Rahmen dieses Blogs wurde zum Teil erhebliche Kritik am Verhalten der Finanzverwaltung und einzelner Finanzbeamten geübt. Die Fairness gebietet es, auch vernünftiges Handeln unserer Verwaltung darzustellen.
Hier geht es um die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist für viele behördliche Genehmigungen wie beispielsweise eine Gaststättenerlaubnis oder Taxikonzession erforderlich. In der Unbedenklichkeitsbescheinigung macht die Finanzbehörde Aussagen über die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. In der Praxis erleben allerdings Antragsteller, die diese Bescheinigung benötigen, manchmal unerfreuliche Überraschungen. Wenn nicht alle Steuern pünktlich gezahlt werden – und sei es nur, weil über Teilbeträge ein Einspruchsverfahren oder Rechtsstreit zwischen Finanzamt und Bürger anhängig ist – verweigern Finanzbehörden häufig die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Damit kann die behördliche Genehmigung aber nicht erteilt werden.
Im Ergebnis entscheidet in solchen Fällen also das Finanzamt darüber, ob eine Genehmigung erteilt wird oder nicht. Die Entscheidung darf aber nur von der zuständigen Zulassungsbehörde getroffen werden. Das hat vor einiger Zeit auch die Finanzverwaltung Hamburg in einem Erlass vom 14.08.2007 bestätigt. Danach sei es nicht in das Ermessen der Finanzverwaltung gestellt, ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wird oder nicht. Sie muss zwingend ausgestellt werden. In diese Bescheinigung sind dann alle steuerlich relevante Dinge aufzunehmen, die es der Genehmigungsbehörde erlaubt, selbst die Zuverlässigkeit des Antragsstellers zu beurteilen.
Hier hat sich mal eine Finanzbehörde dazu durchringen können, eine Zweifelsfrage nicht erst durch Finanzgerichte oder gar Bundesfinanzhof klären zu lassen. Zu befürchten ist allerdings, dass es jetzt zum Rechtsstreit kommen wird, wenn das Finanzamt aus Sicht des Antragstellers etwas Unzutreffendes bescheinigt hat und der Antragsteller deshalb seine Genehmigung nicht erhält. Aber Finanzbeamten seien gewarnt: Bescheinigen sie etwas Unzutreffendes und wird das von einem Gericht bestätigt, kann dies durchaus die Amtshaftung auslösen. Und dann ist die spannende Fragen zu lösen, wie hoch wohl der Schaden sei, der dem Antragsteller dadurch erwachsen ist, dass er die Genehmigung nicht erhalten hat.