Dienstleistungsunternehmen und Umsatzsteuer 2010

Im Rahmen dieses Blogs sind die Änderungen der Umsatzsteuer für Dienstleistungsunternehmen ab 2010 bereits mehrmals behandelt worden. Welche zusätzlichen Verpflichtungen die Finanzverwaltung diesen Unternehmen im Zukunft auferlegen werden, wird langsam klar. In der Folge werden nur einige Steuerfallen dargestellt.

Empfangen Dienstleistungsunternehmen Leistungen von ausländischen Anbietern, müssen sie das so genannte Reverse Charge Verfahren (§ 13 b UStG) anwenden. Etwas anderes galt bisher nur, wenn das ausländische Unternehmen eine im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung hatte und die Leistung durch diese ausführen ließ. Dann stellte diese eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus, die das deutsche Unternehmen als Vorsteuer abziehen konnte.

In Zukunft wird man allerdings unterscheiden müssen, ob ein ausländisches Unternehmen ihre Leistung durch das ausländische Stammhaus oder eine Betriebsstätte in Deutschland ausführen lässt. Eine inländische Betriebsstätte erfordert dabei keine Eintragung im deutschen Handelsregister mehr. Wenn sich dies aus den Rechnungen bzw. sonstigen Unterlagen nicht entnehmen lässt, droht eine Besteuerung der Eingangsleistungen, ohne dass die entsprechende Vorsteuer abziehbar ist. So ist jedenfalls die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung. Die Pflicht der Aufklärung solcher Sachverhalte obliegt dabei dem inländischen Unternehmen, das diese Leistungen bezieht. Bei Internet- oder Onlinedienstleistungen wird eine solche Klärung ohne die Mithilfe des ausländischen Unternehmens überhaupt nicht möglich sein. Es ist deutschen Unternehmen nur anzuraten, in Verträgen mit ausländischen Unternehmen zu regeln, ob die Diensteleistung vom ausländischen Stammhaus oder einer inländischen Betriebsstätte erbracht wird. Wie das im schnelllebigen Geschäftsverkehr elektronischer Diensteleistungen allerdings in der Praxis zu bewerkstelligen sein soll, bleibt das Geheimnis der Finanzbehörden.

Ein weiterer Aspekt ist die Ausstellung einer umsatzsteuerlich korrekten Rechnung. Die Erfahrungen zeigen, dass ausländische Unternehmen mit den formalen Rechnungsanforderungen in der Regel eher großzügig umgehen. Das wurde ihnen auch leicht gemacht, weil der EuGH entschieden hat, dass das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung für den Vorsteuerabzug im Reverse Charge-Verfahren nicht notwendig ist.

Es ist jetzt geplant, dass ab 2010 das Vorliegen einer umsatzsteuerlich korrekten Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger sein soll. Kommt es soweit, werden deutsche Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem EU-Ausland beziehen, auf der deutschen Umsatzsteuer sitzenbleiben, wenn die Rechnungen der ausländischen Dienstleistungsunternehmen nicht ordnungsgemäß sind. Das Fehlen beider Umsatzsteuer-Idenifikationsnummern und des Hinweises, dass die Steuerschuldenerschaft auf das inländische Unternehmen übergeht, führt dann schon zur Katastrophe. Das deutsche Unternehmen muss in der Regel 19% abführen, hat aber nicht den gleich hohen Vorsteueranspruch.

Die Rechnungseingangskontrolle in deutschen Unternehmen, die Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen, wird hier erheblichen Herausforderungen gegenüberstehen.

Außerdem werden deutsche Dienstleistungsunternehmen in Zukunft ihre Leistungen an EU-Unternehmen in der Zusammenfassenden Meldung angeben müssen. In der Regel nehmen diese Unternehmen die Dauerfristverlängerung in Anspruch. Danach müssen sie Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bis zum 10. des Folgemonats, sondern erst einen Monat später abgeben. Für die Zusammenfassende Meldung gibt es aber keine Dauerfristverlängerung. Diese ist immer bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Damit werden deutsche Dienstlesitungsunternehmen, die an EU-Ausländer Leistungen erbringen, faktisch gezwungen, ihre Steueranmeldungen immer bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Das wird viele Unternehmen organisatorisch vollkommen überfordern. Ob hier der deutsche Gesetzgeber noch Abhilfe schafft, bleibt abzuwarten.

Weitere Steuerfallen werden sich sicherlich noch auftun. Fortsetzung folgt ….

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