Verbundgruppen und Umsatzsteuer (Teil 2) – Skonti

Verbundgruppen übernehmen im Rahmen der Zentralregulierung die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen ihren Mitgliedern und den Lieferanten dieser Mitglieder. Dabei werden unter anderem Skonti an die Mitglieder durchgereicht, nur teilweise weitergeben („Skontoüberschuss“) oder höhere Skonti weiterverrechnet („Skontounterschuss“).

Folgende Vertragsbeziehungen sind hier zu betrachten:

a)    Mitglieder – Lieferanten

Das Mitglied bestellt seine Ware direkt beim Lieferanten, der die Ware auch an diesen ausliefert. Die Rechnung wird ebenfalls auf den Namen des Mitglieds ausgestellt. Diese wird an den Zentralregulierer versandt, damit er in die Lage versetzt wird, die Rechnung zu regulieren.

b)    Zentralregulierer – Lieferanten

Der Zentralregulierer übernimmt für die Mitglieder die Regulierung der Aufträge sowie weitere Dienstleistungen wie z.B. das Delkredere oder Maßnahmen zur Verkaufsförderung. Hierfür erhält der Zentralregulierer eine Provision, die dem Lieferanten in Rechnung gestellt wird.

c)    Zentralregulierer – Mitglieder

Gegenüber den Mitgliedern erbringt der Zentralregulierer das gesamte Abrechnungs- und Zahlungsgeschäft. Dafür erhebt er in der Regel ein Entgelt und ggf. einen Verwaltungsbeitrag gegenüber den Mitgliedern.

Reicht der Regulierer nicht die ausgehandelten Skonti an das Mitglied weiter, sondern darüber hinaus einen weiteren Nachlass, wie z.B. Werbekostenzuschuss, Rabatt etc., stellt sich die Frage, wie diese  bei den Mitgliedern umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Ebenso verhält es sich bei der Frage, wenn nur ein Teil des Skontos an die Mitglieder weitergegeben wird.

Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 13. März 2008 folgende Auffassung vertreten:

Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern zusätzlich zu den von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonti für den Warenbezug gewährt, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen.

Das Urteil bedeutet für die Praxis folgendes:

Bei einem Skontounterschuss mindert sich die Bemessungsgrundlage der Leistung des Zentralregulierers an den Lieferanten. Der Lieferant hat jedoch weiterhin einen unverminderten Vorsteuerabzug aus den Leistungen des Regulierers. Damit weiterhin die Neutralität der Umsatzsteuer gewährleistet wird, bedeutet dies, dass das Mitglied wiederum seine Vorsteuer in Höhe des Zusatzskontos mindern muss. Die Minderung der Bemessungsgrundlage und des Vorsteuerabzugs spiegeln sich somit weder in der Rechnung des Zentralregulierers an den Lieferanten bzw. an das Mitglied noch in der Rechnung des Lieferanten an das Mitglied wider.

Bei einem Skontoüberschuss mindert der Lieferant die Bemessungsgrundlage um den vereinbarten Skontobetrag. Das Mitglied muss den Vorsteuerabzug jedoch nur in Höhe des tatsächlich in Anspruch genommen Skontobetrages vornehmen. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen muss vom Zentralregulierer als eigener Umsatz angemeldet werden.

Autor: Thorsten Bader, sybo AG, Niederlassung Hamburg

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Ein Kommentar

  1. Captain Kirk
    Geschrieben 5. Mai 2009 at 15:50 | Permalink

    Na, ob die Buchhalter oder Buchhalterinnen in Handwerksunternehmen und solchen des Einzelhandels diese feinsinnige Verbuchung von Vorsteuern wohl verstehen werden? Zweifel sind angebracht.

    Und ob bei Verbundgruppen oder auf Lieferantenseite alles richtig gehandhabt wird, ist auch nicht unbedingt sicher. Ich denke, dass Verbundgruppen, die ein solches Skontosystem unterhalten, für alle Beteiligten eine Gebrauchsanweisung herausgeben sollten.

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