Mann/Frau denkt sich nichts Böses und beteiligt sich an den vielen Gewinn- und Quizspielen im Radio und Fernsehen. Und dann hat Mann/Frau auch noch Glück und gewinnt!
Jetzt denkt sicherlich keiner der Gewinner an das Finanzamt, weil ja Geldgewinne steuerfrei sind. Leider aber ist dies so nicht richtig. Da bei uns alles geregelt ist und es natürlich für den normalen Bürger nicht zu einfach sein darf, gibt es die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte.
Nach § 22 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch eine gelegentliche oder auch nur einmalige Handlung/Leistung steuerpflichtig. Eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft (BFH-Urteil vom 26.10.2004 Aktenzeichen IX R 53/02).
Noch alles klar? Weiter gehts.
Gewinne aus Gewinnspielen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellen Leistungen dar, die durch den Gewinn vergütet werden (BFH vom 19.07.1990 Aktenzeichen IV R 82/89).
Also doch alles steuerfrei?
Leider ist es nicht so einfach. Die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow (im Urteilsfall war dies eine “Dating-Show”) stellt eben gerade nicht einen Spieleinsatz dar, der steuerfrei ist. Hier hat der BFH in seinem Urteil vom 27.11.2007, Aktenzeichen IX R 39/06, entschieden, dass bei dieser Art der Teilnahme sowohl für das vereinbarte Honorar wie auch für das Preisgeld eine Steuerpflicht nach § 22 Abs. 3 EStG vorliegt.
Auch hier gilt wieder der Grundsatz, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und im Nachhinein das Glücksgefühl schnell in ein böses Erwachen umschlagen kann. Steuerverwaltung und Rechtsprechung sei Dank!
2 Kommentare
Und wie ist´s mit der Umsatzsteuer, wenn ich, sagen wir mal bei “Wer wird Millionär”, 500.000 gewinne?
Naja, die Teilnehmer werden wohl nur im Ausnahmefall zu einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Danach muss eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt werden. Das dürfte wohl nur für Leite gelten, die sich als “Wiederholungstäter” jede Woche an so einer Quizshow beteiligen. Solche Leute laufen im Erfolgsfall dann tatsächlich irgendwann Gefahr, dass sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werden. Aber selbst dann müssen sie auch noch die Grenze von € 17.500 für Kleinunternehmer nach § 19 UStG reißen. Bei sehr schlauen Köpfen könnte das vielleicht irgendwann der Fall sein. Für den Gelegenheitsmitspieler scheint mir die Gefahr der Umsatzsteuerpflicht allerdings doch eher gering.