Wenn ich in den letzten Monaten mit der Finanzverwaltung zu tun hatte, dann vermittelte mir eine speziellen Gattung der Finanzbeamten oft das Gefühl, obrigkeitlicher Weisungsempfänger zu sein. Gemeint sind die Betriebsprüfer.
Wenn ein Betriebsprüfer einen meiner Mandanten prüft und etwas will, dann immer sofort. Er erwartet, dass man seine Arbeit liegen lässt und sich umgehend mit der Klärung der Fragen beschäftigt. Häufig geht es um Sachverhalte, die vier oder mehr Jahre zurück liegen. Aber das muss man alles sofort griffbereit haben.
Ist der aktive Prüfungsvorgang vor Ort beendet und sind abschließend noch Fragen zu klären, dann erhält man stets eine Frist von zwei Wochen. Selbstverständlich gibt man sich alle Mühe, die Bearbeitung nicht zu verzögern und hält nach Möglichkeit diese Frist ein.
Und dann kommt es: Die Stellungnahme des Beamten lässt mindestens einen Monat auf sich warten. Kein Wort der Rechtfertigung oder Entschuldigung. Beamte dürfen das. Gleichzeitig erhält man aber wieder eine Frist von zwei Wochen für die Antwort auf dieses Schreiben.
Der Hammer kam Anfang Juni 2008. Eine Prüferin ließ mir für eine Antwort Zeit bis in den September 2008 und damit 3 Monate. Es war mir klar, dass das nicht stimmen konnte, denn solange bekommen noch nicht einmal Beamte Urlaub. An einem späten Nachmittag kam dann ein Fax, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Frist einen Tippfehler enthalte und schon in zwei Tagen enden würde!
Einen anderen Hieb erhielt ich vor ein paar Jahren: Eine Prüferin fragte mich am Montag früh, ob denn die Rückfragen, die sie mir gegeben hatte, schon geklärt seien. Diese hatte sie mir am vorangegangenen Freitagnachmittag ausgehändigt, als sie ins Wochenende gegangen war. Ich erwiderte, dass Wochenende gewesen sei und deshalb noch niemand sich um ihr Anliegen gekümmert habe. Dies ließ sie nicht gelten, schließlich könnten Unternehmer in dieser Zeit ohne weiteres arbeiten.
5 Kommentare
Diesen Artikel könnte ich mir immer wieder durchlesen, er bringt mich zum schmunzeln. Ich werd das Gefühl nicht los, dass “Beamte wohl einfach anders ticken” :O)
Nachvollziehen kann ich es nicht, kommt mir vor wie ein kleines “Machtspiel” da sie am längeren Hebel sitzen und meinen Sie müssen das raushängen lassen. Eine andere Erklärung fällt mir keine ein, für dieses Verhalten.
Solange Beamte für den Schaden, den sie mitunter anrichten nicht bezahlen müssen, wird es keine “Waffengleichheit” geben.
Wir hatten mal einen Fall, bei dem die Gewerbesteuer irrtümlich falsch festgesetzt worden ist. Die Kosten des Änderungsantrags musste unser Mandant tragen. Schadensersatzansprüche gegen die Stadtverwaltung liefen ins leere. Begründung: der Fehler war so offensichtlich, dass die Einschaltung eines Steuerberaters entbehrlich war. Unser Mandant ist Steinmetz. Von kameralistischer Buchführung hatte er noch nie etwas gehört, geschweige denn konnte er einen Fehler hierin erkennen. Interessiert hat das niemanden.
Warum muss ein Unschuldiger für den unstreitigen Fehler eines Beamten bezahlen? Soll er dagegen klagen, wenn er das volle Kostenrisiko trägt, während die Gegeseite keinerlei eigenes Risiko hat?
Es wäre mal an der Zeit, die persönliche Haftung von Beamten zu verschärfen.
George Orwells “Animal Farm” sollte Pflichtlektüre auch außerhalb des Englischunterrichtes werden. Dann wäre auch der breiten Masse endlich klar, dass zwar alle gleich, aber einige sind einfach gleicher sind. Erinnert sich noch jemand, welcher Gattung die Tiere angehörten, die gleicher waren als andere??
Ja, genau, und wenn so jemand als Betriebsprüfer auftaucht … aber zum Glück sind ja nicht alle so.
Wenn jemand sich über den Weg der Amtspflichtverletzung beim Fiskus schadlos halten will sei auf die folgende Internetseite hingewiesen:
http://www.amtspflichtverletzung.de/
Bei uns hat sich eine BP über einen Zeitraum von 7 Monaten hingezogen, wovon der Prüfer sich sicherlich gefühlte zwei Monate beim Mandanten aufgehalten hat.
Das Ergebnis waren erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen uns und dem Prüfer, wobei der Prüfer teilweise sehr ausfallend geworden ist. Aber; oh Wunder; als ich den Prüfer letztens zufällig wieder traf hat er sich für sein Verhalten im Nachhinein entschuldigt, obwohl die Prüfung bereits fast zwei Jahre her ist. Da kann man mal sehen, das auch Prüfer ein Langzeitgedächtnis haben.
Antwort zu Paul-Max:
Der dort geschilderte Fall hätte im Klageweg möglicherweise Erfolg gehabt. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichtes Potsdam (Az: 4 O 220/04). Dabei war folgendes geschehen:
Der Sachbearbeiter des Finanzamtes hatte bei einer Gewerbesteuerveranlagung Vorjahresdaten im Computer behalten, die im Streitjahr zu einer Gewerbesteuer von mehreren Millionen Euro führte. Der Steuerberater des Unternehmers legte Einspruch ein. Daraufhin wurde der Bescheid geändert. Der Steuerberater rechnete wegen des hohen Streitwerts ein Honorar von 77.000 Euro ab. Der Unternehmer verklagte das Land Brandenburg auf Ersatz des Schadens. Und er bekam vor dem Landgericht teilweise Recht. Das Land Brandenburg musste 13.343 Euro bezahlen. Den Ersatz des gesamten Schadens lehnte das Landegercht ab, weil der Fehler so offensichtlich war, dass der Steuerberater nur die Mindestgebühr der Steuerberatergebührenverordnung hätte abrechnen dürfen.
Wichtig für uns sind aber die Ausführungen des Landgerichtes zur Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters. Das Gericht hat auch in solch offensichtlichen Fälle eines Fehlers die Einschaltung eines Steuerberaters für geboten gehalten. Einzelheiten sollte man im wirklich instruktiven Urteil nachlesen. Das ist eine Handlungsanweisung für Amtshaftungsklagen.
Das Problem ist allerdings, dass man einen Schadenersatzanspruch immer im Klageweg durchsetzen muss. Und das wird beim Scheitern natürlich teuer.
Dennoch zeigt der o.g. Fall, dass offensichtliche Fehler der Finanzamtes tatsächlich zur Amtshaftung führen können.
Wichtig ist noch der Hinweis, dass wir uns hier nicht im Finanzgerichtsverfahren befinden, sondern vor Zivilgerichten. Klagen sind beim zuständigen Landgerecht einzureichen. Und vertreten darf hier nur ein Rechtsanwalt.
Ein Steuerberater muss in solchen Fällen immer die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage prüfen und seinen Mandanten auf das Für und Wider hinweisen.