Jeder Abgeordnete des deutschen Bundestages erhält zusätzlich zu seinen Diäten eine steuerfreie Kostenpauschale. Diese beträgt im Jahr rund 45.000,00 EUR. Hierfür muss er keine Belege vorlegen und keine Einkommensteuer zahlen. Jeder andere Steuerzahler muss hingegen seine Ausgaben nachweisen, ansonsten muss er für seine Einnahmen Einkommensteuer entrichten. Lediglich Arbeitnehmer erhalten ohne Nachweis eine Werbungskostenpauschale von 920 €.
Gegen diese Ungleichbehandlung haben einige Steuerzahler geklagt. Sie beanspruchen für sich die gleiche steuerfreie Kostenpauschale, wie sie die Abgeordneten erhalten. Sie soll einfach von Ihren Einkünften abgezogen werden, sodass dieser Teil einkommensteuerfrei bleiben würde.
Diese Klage wurde vom VI. Senat des BFH am 11. September 2008 negativ beschieden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wurde mit gleichem Urteil abgelehnt:
Abgeordnete seien mit anderen Berufsgruppen nicht vergleichbar.
Für diese Feststellung hätten wir sicherlich keine Richter gebraucht. Welche Berufsgruppe außer unseren Abgeordneten unterliegt sonst keiner Anwesenheitspflicht, muss keine Arbeitsergebnisse vorlegen, muss keine Konsequenzen ziehen oder die Haftung übernehmen, wenn sie sich grobe Fehler leistet?
Aber dass sie dafür noch 45.000 € steuerfrei bekommen, einen Betrag den viele Deutsche aus Ihrem Arbeitseinkommen sicherlich noch nicht einmal erzielen, das macht sie absolut andersartig. Damit können sie keine Angehörigen einer normalen Berufsgruppe sein.
3 Kommentare
Aus der Urteilsbegründung ist der nachfolgende Absatz bemerkenswert:
” Eine steuerliche Gleichstellung des Klägers mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die steuerfreie Kostenpauschale keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete, weil sie realitätsgerecht ausgestaltet ist und damit (auch) nicht der Alimentation der Abgeordneten dient. Denn die steuerfreie Kostenpauschale könnte in diesem Fall durch den Gesetzgeber allenfalls auf solche Steuerpflichtige ausgedehnt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Begünstigung einer mit den Bundestagsabgeordneten vergleichbaren Gruppe angehören. Zu einer solchen Gruppe gehört der Kläger nicht.”
Also dass 45.000 Euro als pauschaler Werbungskostenersatz “realitätsgerecht” sind und nicht der “Alimentierung von Abgeordneten” dienen finde ich ehrlich gesagt absurd. Immerhin entspricht dies einem Monatsbetrag von 3.750,00 Euro. Ein Blick in die Statistik zeigt, dass dieser Betrag weit über dem durchschnittlichen Monatgehalt eines Angestellten liegt. Zudem fällt es mir schwer auf “mandatsbedingte Ausgaben” in Höhe von 3.750,00 Euro im Monat zu kommen.
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass einer der Kläger Richter am Niedersächsischen Finanzgericht ist. Ein Mann also, der weiß, dass es keine Gleichheit im Unrecht geben wird. Sollte also die Abgeordnetenpauschale tatsächlich gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG verstoßen, wird sie abgeschafft oder reduziert, nicht aber auf ihn ausgedehnt. Ergo wird er selbst nichts davon haben, egal ob er das Verfahren gewinnt oder verliert.
Was daran interessant ist? Auch im Falle der unterschiedlichen Besteuerung von Pensionen und Renten war es ein (allerdings pensionierter) Richter der geklagt hatte. Ergebnis: seine Pension wird noch immer voll besteuert. Millionen Rentner in absehbarer Zeit aber auch.
Was lernen wir daraus: Richter haben offenkundig zu viel Zeit! Warum sonst treten sie anderen den Arsch, ohne ein echtes eigenes Rechtsschutzinteresse?
Nun wer kameralistisch denkt, da muss man dem BFH erstmal recht geben, kann gar nicht normal sein… ;o)
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