Deutsche Finanzgerichte überraschen auch den erfahrensten Steuerexperten immer wieder. So geschehen durch das oberste deutsche Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH). Seinem Urteil vom 07.11.2007 AZ II R 28/06 lag folgender Fall zugrunde:
Eine GmbH zahlte nach Ansicht eines Betriebsprüfers des Finanzamtes überhöhte Gehälter an die Ehefrau des Geschäftsführers. Dieser war gleichzeitig noch Gesellschafter der GmbH. Der Betriebsprüfer akzeptierte die - nach seiner Ansicht - zu hohen Gehaltsbestandteile nicht. Diese wären „verdeckte Gewinnausschüttungen“.
Im Ergebnis war dem Ehemann egal, was eine verdeckte Gewinnausschüttung ist. Interessiert war er nur an den steuerlichen Auswirkungen. Und diese sind dramatisch.
Zuerst zahlte die GmbH auf die überhöhten Gehälter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag. Dann zahlte der Ehemann auf die Hälfte der überhöhten Beträge abzüglich Steuern der GmbH selbst noch einmal Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.
Nun kommt es aber knüppeldick. Die Ehefrau musste zuletzt auf die überhöhten Gehaltsbestandteile auch noch Schenkungsteuer zahlen. Schließlich hatte sie nach Ansicht des BFH für die überhöhten Gehaltsbestandteile ja nicht gearbeitet. Die GmbH hatte sie ihr also geschenkt. Hierfür wurde dann die ungünstigste Steuerklasse III mit geringen Freibeträgen und hohem Steuersatz zugrunde gelegt.
Hätten sie dies geahnt, wären die Eheleute sicherlich mit etwas mehr Vorsicht bei den „Gehaltsverhandlungen“ zu Werke gegangen.
Und Ehemänner, die ihren Ehefrauen ihr Haushaltsgeld in Form eines Gehaltes zukommen lassen, seien gewarnt. Gelingt dem Finanzamt der Nachweis, dass die werte Gattin die Büroräume nur anlässlich der jährlichen Weihnachtsfeier aufsucht, wird es eine Steuerlawine gegen die GmbH, den Ehemann und die Ehefrau lostreten.
5 Kommentare
Tja; dazu kann man ja nur sagen: Wenn man lange genug sucht, findet man immer noch etwas- und schließlich müssen ja die Verschuldungen zur “Rettung” der Finanzkrise wieder schnellstmöglich getilgt werden!!!
Einen wunderschönen Guten Morgen wünscht Tanja!
Mir sind die Auswirkungen durchaus bewusst, aber wenn man das hier mal wieder liest, wird es einem Angst und Bang. Vorallem trifft es auch oftmals Ehegatten die sich Ihr Geld tatsächlich durch “Arbeiten” verdient haben - doch auch da finden die Ämter was (wenn sie wollen) um das Arbeitsverhältnis zu kippen. Da gibt es nur eine Möglichkeit - Die Statusabfrage! Und natürlich realistisch bleiben bei der Gehaltsermittlung.
Ich traue es mir kaum zu sagen. Doch halte ich das BFH-Urteil für konsequent und auch logisch. Was soll es denn anderes sein als eine Schenkung, wenn der A aus seinem Vermögen den B bereichert und sich beide darüber einig sind, dass der B hierfür nichts tun muss? Sollte ich mich irren, lasse ich mich aber gerne korrigieren.
Eine völlig andere Frage ist freilich, welches Gehalt angemessen ist. Entscheidend kann m.E. nicht sein, ob die Ehefrau eine 5-Tage Arbeitswoche hat oder nur zur Weihnachtsfeier erscheint. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie Amy Winehouse oder Lischen Müller heißt – will sagen, wie teuer ein Dritter ihre Leistungen einkaufen würde.
Hallo Emma,
das Urteil des BFH hat einen entscheidenden Fehler:
eine Auszahlung aus einer GmbH kann nur eins sein:
1. entweder eine Dividende (verdeckte Gewinnausschüttung)
2. oder eine Schenkung an die Ehefrau.
Da muss der BFH sich schon entscheiden. Ich kann einen Euro auch nicht zweimal ausgeben.
Wenn hier überhaupt eine Schenkung vorliegt, dann vom Ehemann an die Ehefrau. Der Geschäftsführer erhält eine verdeckte Gewinnausschüttung und gibt diese - ín Abkürzung des Zahlungswegs - an seine Frau schenkweise weiter. Nicht die GmbH ist es, die schenkt. Der Geschäftsführer schenkt an seine Frau und muss sich den geschenkten Betrag als Entnahme aus der GmbH zurechnen lassen.
Das Urteil des BFH ist m.E. sachlich unlogisch und grottenfalsch. Wahrscheinlich war an dem Tag Föhn in München …
Guten Morgen Oimel,
Danke für die Information. Ich muss zugeben, nicht gründlich genug darüber nachgedacht zu haben. Vorallem habe ich den Fehler gemacht, nur die Vertragsbeziehung zwischen der GmbH und der Ehefrau zu sehen.